Humboldt-Universität zu Berlin

Übermitteln

Gemäß § 4 Absatz 2 Nr. 4 Berliner Datenschutzgesetz ist das Übermitteln das Bekanntgeben gespeicherter oder durch Datenverarbeitung gewonnener Daten an einen Dritten in der Weise, dass die Daten durch die Daten verarbeitende Stelle an den Dritten weitergegeben werden oder dass der Dritte zum Abruf bereitgehaltene Daten abruft,