Humboldt-Universität zu Berlin

Ausbildung und Approbation: Psychotherapeut*in

Um Menschen psychotherapeutisch behandeln zu dürfen, ist nicht ausschließlich der Weg über ein „passendes“ Hochschulstudium, z.B. Psychologie, nötig. Wer sich aber in eigener Praxis niederlassen und unbedingt mit allen Krankenkassen abrechnen will, muss einige Auflagen erfüllen.

Drei Zugänge zur Ausübung von Psychotherapie

Bisher gibt es in Deutschland eine Unterscheidung zwischen psychologischen und ärztlichen Psychotherapeut*innen. Psychologische Psychotherapeut*innen haben ein Vollstudium (Bachelor und Master) der Psychologie absolviert, Kinder- und Jugendpsychotherapeut*innen können auch einen Abschluss in beispielsweise Pädagogik haben. Bei beiden folgt eine anschließende Fachausbildung. 

Ärztliche Psychotherapeut*innen haben durch das Medizinstudium eine Approbation erworben, in der Regel folgte dann die Weiterbildung zur*m Fachärtz*in für Psychosomatik und Psychotherapie oder eine Ausbildung zur*m Psychotherapeut*in.

Für die selbstständige psychotherapeutische Tätigkeit gibt es aktuell also grundsätzlich drei Möglichkeiten: 

  1. über eine sog. Approbation als Psychologische*r Psychotherapeut*in für Psycholog*innen (Diplom oder Master-Abschluss bzw. Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut*in für Pädagog*innen mit Diplom oder Master-Abschluss), jeweils mit anerkannter Zusatzausbildung
  2. über eine sog. Approbation als Ärztliche*r Psychotherapeut*in für Ärzt*innen, d.h. ein abgeschlossenes Medizinstudium und eine psychotherapeutische Zusatzausbildung (Zusatzbezeichnung „Psychotherapie“ mit oder ohne Fachärzt*inbezeichnung) oder eine psychotherapeutische Weiterbildung („Facharzt für psychotherapeutische Medizin“)1
  3. für anderweitig Ausgebildete durch eine Zulassung über das Heilpraktikergesetz (HPG) mit der Bezeichnung Psychotherapie HPG.

Nur die Approbation ermöglicht eine grundsätzliche Zusammenarbeit mit den Krankenkassen und erlaubt die Berufsbezeichnung „Psychotherapeut*in“. Demnach können Behandler*innen ohne Approbation nur mit Selbstzahlenden und evt. Privatversicherten in einer „Psychotherapeutischen Praxis (Psychotherapie HPG)“ arbeiten.

Aber in jedem Fall ist eine ethische und rechtliche Absicherung unerlässlich, wenn man in eigener therapeutischer Praxis arbeiten möchte. Diese erreicht man ohne Approbation über die Zulassung nach Heilpraktikergesetz.2

Änderungen zum Wintersemester 2020/21

Mit dem „Gesetz zur Reform der Psychotherapeutenausbildung“, welches zum 01.09.2020 in Kraft tritt, ändern sich die Voraussetzungen. Für alle angehenden Psychotherapeut*innen ab Studienbeginn im Wintersemester 2020/21 gilt:

Weiterhin ist das Absolvieren eines Bachelor- und Masterstudiums notwendig. Während der Bachelor noch allgemein ausgelegt sein kann, gibt es im Bachelor-Studium bereits Studieninhalte, die abgedeckt sein müssen. Das Masterstudium muss den Schwerpunkt „Klinische Psychologie und Psychotherapie“ haben. An dessen Ende steht eine staatliche Prüfung und bei Bestehen die Approbation als Psychotherapeut*in. Mit der Approbation ist die Ausübung des Berufs der Psychotherapeut*in möglich. Anders als bisher ist es auch mit einem Abschluss in Pädagogik nicht mehr möglich Kinder- und Jugendpsychotherapeut*in zu werden.

Auf das Studium folgt eine Weiterbildung, in der auch die Spezialisierung auf ein Verfahren und die Versorgung von Erwachsenen oder Kindern und Jugendlichen erfolgt.Mit Abschluss der Weiterbildung ist es möglich, sich in das Arztregister eintragen zu lassen und sich um eine Zulassung für die kassenärztliche Versorgung zu bewerben.

Wie die Weiterbildung konkret aussehen wird, ist noch nicht abschließend geklärt, die Ausgestaltung erfolgt durch die jeweiligen Bundesländer bzw. die Psychotherapeutenkammer. In der reformierten Ausbildung soll diese im stationären oder ambulanten Setting erfolgen, außerdem gibt es eine Regelung zur Vergütung. Anders als jetzt soll für die von Psychotherapeut*innen in Weiterbildung erbrachten Leistungen ein fester Anteil an sie weitergegeben werden.

Für Studierende, die das Psychologie- oder Pädagogik-Studium vor dem 01.09.2020 aufgenommen haben gelten mit einer Übergangsfrist von 12 Jahren weiterhin die alten Zugangswege:

Zugang 1: Psychologische*r Psychotherapeut*in oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut*in

Seit dem 1. Januar 1999 regelt erstmals ein Gesetz den Titel und den Zugang zum Beruf der*des Psychologischen*r Psychotherapeut*in und der*des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut*in. Dazu ist in beiden Fällen im Anschluss an ein erfolgreiches Studium eine mehrjährige selbstfinanzierte Zusatzausbildung zu absolvieren.

Voraussetzungen

Für die Weiterqualifikation als Psychologische*r Psychotherapeut*in ist ein Hochschulabschluss (Diplom- oder Master-Abschluss) im Studiengang Psychologie (das Fach „Klinische Psychologie“ eingeschlossen) oder eine gleichwertige Ausbildung3 notwendig. Die Zulassung zur Ausbildung als Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut*in, die*der ausschließlich Patient*innen behandelt, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erfordert den Hochschulabschluss (Diplom-, Master-oder unter bestimmten Voraussetzungen Bachelor-Abschluss) in Pädagogik, Sozialpädagogik oder einer verwandten Richtung.

Ziel der Zusatzausbildung

Das Ziel der der Zusatzausbildung ist die Vermittlung von Grundkenntnissen in wissenschaftlich anerkannten psychotherapeutischen Verfahren sowie die vertiefte Ausbildung in einem dieser Verfahren. Dabei sollen praxisnah Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten vermittelt werden, um eigenverantwortlich handeln zu können in Bezug auf

Dabei sollen praxisnah Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten vermittelt werden, um eigenverantwortlich handeln zu können in Bezug auf:

  • Diagnostik, Therapie und Rehabilitation von Störungen mit Krankheitswert, bei denen Psychotherapie indiziert ist, und
  • Therapie psychischer Ursachen, Begleiterscheinungen und Folgen von körperlichen Erkrankungen.
Ausbildungsstätten

Von einer Vielzahl an Ausbildungsmöglichkeiten im Bereich der Psychotherapie münden nur solche in eine Approbation, die von einer von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) anerkannten Ausbildungseinrichtung (Therapie-Institute, Fachgesellschaften und Ausbildungs-Ambulanzen) durchgeführt werden.

Eine Auswahl anerkannte Einrichtungen finden Sie im Ordner „Psychologie“ in unserer Infothek oder sind zu erfragen bei:

Umfang und Aufbau der Ausbildung

Die Ausbildung dauert in Vollzeitform mindestens drei Jahre, in Teilzeitform mindestens fünf Jahre. Sie umfasst insgesamt 4200 Stunden, die sich wie folgt zusammensetzen:

  • eine praktische Tätigkeit im Umfang von 1800 Std. zum Erwerb praktischer Erfahrungen in der Behandlung von Störungen mit Krankheitswert, bei denen Psychotherapie indiziert ist. Dabei sind 1200 Std. an einer psychiatrischen Einrichtung und 600 Std. an einer von einem Sozialversicherungsträger anerkannten Einrichtung der psychotherapeutischen oder psychosomatischen Versorgung zu absolvieren. Die Auszubildenden sind an der Behandlung von 30 Patient*innen zu beteiligen.
  • eine theoretische Ausbildung im Umfang von 600 Std. in Form von Vorlesungen, Seminaren und praktischen Übungen mit Vorstellen von Patient*innen. Es werden Grundkenntnisse in allen und Spezialkenntnisse in einem ausgewählten anerkannten Verfahren vermittelt.
  • eine praktische Ausbildung mit Krankenbehandlung im Umfang von 600 Behandlungsstunden unter Supervision. Dabei sollen mindestens 6 verschiedene Patient*innenbehandlungen erfolgen. Von den 150 Supervisionsstunden finden 50 als Einzelsupervision statt.
  • Selbsterfahrung im Umfang von 120 Std. in dem zu vertiefenden Verfahren zur Reflexion des eigenen therapeutischen Handelns.
Staatliche Prüfung

a) Zulassung zur Prüfung

Die zuständige Behörde des Landes, in dem zum Zeitpunkt der Antragstellung die Ausbildung erfolgt, stellt eine Prüfungskommission. Auf Antrag erfolgt die Zulassung zur staatlichen Prüfung. Hierzu müssen folgende Nachweise vorliegen:

  • Geburtsurkunde
  • Nachweise über die bestandene Abschlussprüfung im Studiengang Psychologie (die das Fach Klinische Psychologie einschließt) oder eine Bescheinigung über eine gleichwertige Ausbildung für die Psychologische Psychotherapie bzw. im Studiengang Pädagogik oder Sonderpädagogik für die Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie.
  • Bescheinigung über die Teilnahme an den Ausbildungsveranstaltungen
  • Zwei Falldarstellungen, die von der Ausbildungsstätte als Prüfungsfall angenommen wurden.

b) Ablauf der Prüfung

Die Prüfung umfasst einen schriftlichen und einen mündlichen Teil:/p>

In der 2-stündigen Klausur müssen Fragen zu den Grundkenntnissen in den wissenschaftlichen anerkannten psychotherapeutischen Verfahren bearbeitet werden

Die mündliche Prüfung besteht aus zwei Abschnitten, in denen an mindestens einem Fall nachgewiesen werden muss, dass man über das Wissen und Können in dem vertieften Verfahren verfügt. Die Abschnitte sind eine 30-minütige Einzelprüfung und eine 2-stündige Gruppenprüfung.

c) Abschluss der Prüfung

Alle Prüfungen werden benotet. Das ausgehändigte Zeugnis belegt das Prüfungsergebnis und das Erlangen des Titels.

Antrag auf Approbation

Mit dem Zeugnis über die staatliche Prüfung für Psychologische Psychotherapeut*innen bzw. Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut*innen kann der Antrag auf Approbation gestellt werden. Die Approbation erlaubt, die Tätigkeit als Behandler*in aufzunehmen und ist Grundvoraussetzung für eine mögliche Kassenzulassung.

Kosten

Gesamtkosten für das Vertiefungsverfahren "Verhaltenstherapie": ca. € 15-20.000, für das Vertiefungsverfahren "Tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie": ca. € 20-30.000.

Weiterführende und ausführlichere Informationen in unsererInfothek:
  • Ordner "Psychologie"

Zugang 2: Ärztliche*r Psychotherapeut*in

Verschiedene Ausbildungen können zu einer Zulassung zum Beruf der*des ärztliche*n Psychotherapeut*in führen. In allen Fällen ist im Anschluss an ein erfolgreiches Studium eine mehrjährige unter Umständen selbstfinanzierte Zusatzausbildung zu absolvieren, die parallel zu einer Tätigkeit in einer Praxis oder Klinik erfolgt.

Voraussetzungen

Für die Weiterqualifikation als Ärztliche*r Psychotherapeut*in ist ein Hochschulabschluss im Studiengang Medizin erforderlich. Damit ist man zunächst Fachärzt*in für einen bestimmten Teilbereich. Ein*e Psychiater*in ist somit ein*e Fachärzt*in für Psychiatrie, hat aber durch die Schwerpunktsetzung noch keine psychotherapeutische Ausbildung, da die medikamentöse Behandlung im Vordergrund steht.

Ausbildungsstätten

< Von einer Vielzahl an Ausbildungsmöglichkeiten im Bereich der Psychotherapie ermöglichen nur solche die Niederlassung als ärztliche*r Psychotherapeut*in, die von einer von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) anerkannten Ausbildungseinrichtung (Therapie-Institute, Fachgesellschaften und Ausbildungs-Ambulanzen) durchgeführt werden. Anerkannte Einrichtungen sind u.a. zu erfragen bei:

Kassenärztliche Vereinigung Berlin

Umfang und Aufbau der Ausbildung

Die Weiterbildung dauert je nach Ausbildungsziel zwei bis fünf Jahre, die sich zu unterschiedlichen Teilen aus Theorie, Selbsterfahrung, Therapiedurchführung, Fallberichten und Fallsupervision zusammensetzen. Die konkreten Stundenanzahlen unterscheiden sich von Bundesland zu Bundesland und sind auf den Webseiten der jeweiligen Ärztekammern aufgeführt.

Hier sind die unterschiedlichen Möglichkeiten aufgeführt:

  • Fachärzt*in für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie (ehem. Facharzt für Psychotherapie)
  • Fachärzt*in für Psychiatrie und Psychotherapie
  • Ärzt*in mit Zusatzbezeichnung „Psychoanalyse“
  • Ärzt*in mit Zusatzbezeichnung „Psychotherapie“ (Verhaltenstherapie)
  • Ärzt*in mit Zusatzbezeichnung „Psychotherapie“ (Tiefenpsychologie)
Staatliche Prüfung

a) Zulassung zur Prüfung

Auf Antrag erfolgt die Zulassung zur staatlichen Prüfung. Hierzu müssen folgende Nachweise vorliegen:

  • Kopie des Personalausweises
  • Antrag auf Anerkennung einer Weiterbildung
  • Zeugnisse/Bescheinigung über Weiterbildungsabschnitte
  • vollständiges Logbuch
  • relevante Teilnahmebestätigungen

b) Ablauf der Prüfung

Es handelt sich um eine Einzelprüfung, die mindestens eine halbe Stunde dauert.

c) Abschluss der Prüfung

Alle Prüfungen werden benotet. Das ausgehändigte Zeugnis belegt das Prüfungsergebnis und das Erlangen des Titels.

Kosten

Die Gesamtkosten sind abhängig vom gewählten Vertiefungsverfahren und der Einrichtung, an der die Weiterbildung absolviert wird.

Zugang 3:Psychotherapeut*in (Zulassung nach dem Heilpraktikergesetz)

Gesetzliche Grundlagen

Schon seit 1993 habe alle Personen, die bestimmte Voraussetzungen des HPG erfüllen, das Recht auf eine staatliche Zulassung zur Ausübung der Heilkunde „eingeschränkt auf Psychotherapie“. Solche allgemeinen Voraussetzungen sind die Vollendung des 25. Lebensjahres, ein polizeiliches Führungszeugnis, ein Gesundheitsattest und die „charakterliche Eignung“. Der Abschluss einer psychotherapeutischen Ausbildung ist nicht Voraussetzung, sondern - unabhängig von der Vorbildung - das Bestehen einer amtsärztlichen Anerkennungsprüfung durch die Gesundheitsämter.

Ausbildung und staatliche Prüfung

Die Ausbildung besteht aus zwei Teilen.

Teil 1: Für die Anerkennung als Heilpraktiker*in müssen Sie nicht unbedingt eine Heilpraktiker*inausbildung absolvieren, sondern können sich das notwendige Wissen auch durch ein Selbststudium aneignen, da Sie lediglich die Anerkennungsprüfung bestehen müssen. Allerdings bieten viele Heilpraktikerschulen kostenpflichtige Kurse an, die gezielt auf diese staatliche Prüfung vorbereiten.

Teil 2: Die darauf aufbauenden beraterischen und psychotherapeutischen Kompetenzen für die Tätigkeit als „Heilpraktiker (Psychotherapie)“ müssen Sie sich dagegen durch eine Coaching-, Berater*in- oder Therapieausbildung erworben haben.

Die staatlichen Überprüfungen an den Gesundheitsämtern bestehen aus mündlichen und schriftlichen Teilen. Die Überprüfung findet in der Regel zweimal jährlich statt.

Der schriftliche Teil umfasst 28 Multiple Choice Fragen. Davon müssen 75% richtig beantwortet sein, um zur mündlichen Prüfung zugelassen zu werden. Der mündliche Teil erstreckt sich über 15 Minuten bis zu einer Stunde

Was erlaubt die Zulassung als Heilpraktiker*in für Psychotherapie?

Diese Zulassung auf der Basis des HPG (irreführend auch als eingeschränkte Heilpraktikertätigkeit oder als „kleiner Heilpraktiker“ bezeichnet) etabliert sich als eine zweite Schiene der psychotherapeutischen Tätigkeit für alle, die nicht mit den Regelverfahren (Verhaltenstherapie, Psychoanalyse, Tiefenpsychologische Verfahren) arbeiten wollen bzw. keine Approbation haben.

Sie erlangen die staatliche Heilerlaubnis für die Psychotherapie. Diese gilt im gesamten Bundesgebiet und erlaubt die Niederlassung in freier Praxis und die eigenverantwortliche Durchführung von Diagnose und Therapie. Sie erlaubt allerdings nicht die Abrechnung mit den gesetzlichen Krankenkassen. Die Abrechnung mit privaten Krankenkassen ist möglich, wenn eine solche nicht vertraglich von den Versicherten ausgeschlossen wurde.

Stand: Mai 2020


1 Auch eine*n Psychiater*in oder Neurolog*in berechtigt erst die psychotherapeutische Zusatzausbildung eine Psychotherapie auszuüben und neben der Fachärzt*inbezeichnung die Zusatzbezeichnung "Psychotherapie" zu führen.

2 Auszug §1 HPG: „(1) Wer die Heilkunde, ohne als Arzt [approbiert] zu sein, ausüben will, bedarf dazu der Erlaubnis. (2) Ausübung der Heilkunde […] ist jede berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten […], auch wenn sie im Dienste von anderen ausgeübt wird.“

3 Gleichwertige Ausbildungen sind nach §5 Abs. 2 Nr. 1 des Psychotherapeutengesetzes: " ...ein in einem Mitgliedsstaat der EU oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erworbenes gelichwertiges Diplom im Studiengang Psychologie oder ein in einem anderen Staat erfolgreich abgeschlossenes gleichwertiges Hochschulstudium der Psychologie."

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