Humboldt-Universität zu Berlin

Verfahren und Anwendung

Die ECTS-Einstufungstabellen für Abschlussprüfungen sind Häufigkeitstabellen, die eine Auskunft über die Verteilung der Abschlussnoten innerhalb einer bestimmten Referenzgruppe geben. Solche Häufigkeitstabellen können beispielsweise bei der Umrechnung ausländischer Hochschulnoten (Abschlussnoten) ins deutsche Notensystem eingesetzt werden.

Um das Umrechnungsverfahren mit Hilfe von ECTS-Einstufungstabellen anwenden zu können, ist die Vorlage einer vergleichbaren ECTS-Einstufungstabelle beider - d.h. einer entsendenden und einer aufnehmenden - Bildungsinstitutionen unabdingbar. Eine kurze Beschreibung dafür befindet sich im ECTS-Leitfaden 2015 (Beispiele für die Notenumrechnung, S. 80 - 81).

Im Folgenden sind die grundlegenden Informationen zu den ECTS-Einstufungstabellen der HU Berlin zusammengefasst.

  1. Die Festlegung von Referenzgruppen erfolgt in Anlehnung an die Richtlinien der Internationalen Standardklassifikation im Bildungswesen (ISCED-F 2013). Demnach kann eine Referenzgruppe (ISCED Bildungsfeld) ein oder mehrere Studienfächer der HU Berlin umfassen.
  2. Erfasst werden alle erfolgreichen Abschlüsse (d.h. Abschlussnoten von 1,0 bis 4,0) in Bachelorstudiengängen (Bachelor of Arts, Bachelor of Science) und Masterstudiengängen (Master of Arts, Master of Science, Master of Education). 
  3. Die ECTS-Einstufungstabellen der HU Berlin halten die Informationen von jeweils 3 Kalenderjahren fest und werden jährlich aktualisiert. Ist eine Referenzgruppe nicht hinreichend groß, d.h. in der Datenbank sind im Bezugszeitraum weniger als 50 bestandene Prüfungen verzeichnet, wird die jeweilige Zeile in der Tabelle entsprechend markiert sein.
  4. Die ECTS-Einstufungstabellen für Abschlussprüfungen sind als Bestandteil der Abschlussdokumente für die Absolventinnen und Absolventen der HU Berlin vorgesehen.

WICHTIG: Das seit 2015 nicht mehr empfohlene Verfahren der Ausweisung relativer Abschlussnoten entsprechend der ECTS-Bewertungsskala mit den Rängen A bis E (siehe § 114 Abs. 6 ZSP-HU, geänderte Fassung vom 01.05.2016, AMB 27/2016) kann bis zur notwendigen Änderung der ZSP-HU angewandt werden.

 

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