WTT Newsletter Juni 2020

Algofaktur – Innovative Algorithmen zur automatisierten Qualitäts- und Zustandsüberwachung in Produktionsprozessen
Wie können Unternehmen im produzierenden Gewerbe den Schritt ins digitale Zeitalter schaffen und dabei altgediente Produktionsmaschinen weiterverwenden? Haben auch kleine und mittlere Unternehmen eine Möglichkeit durch Industrie 4.0 die Qualität zu steigern und gleichzeitig den Ausschuss zu verringern?
Seit über einem Jahr tüftelt die Algorithmen-Schmiede der Algofaktur an einer Antwort auf diese Fragen, ob im Büro im HU-Gründerhaus oder im coronabedingten Homeoffice. Die Gründer Marius Eilbrecht, Sascha Stübing und Niklas Treutner arbeiten an der Digitalisierung von industriellen Produktionsprozessen durch den Einsatz von Kameras, drahtlosen Sensoren und spezialisierten Algorithmen. Durch die kombinierte Auswertung unterschiedlicher Datenquellen werden die Qualität des Produktes und der Zustand der Produktionssysteme überwacht. So können auch alte Maschinen per Upgrade ins 21. Jahrhundert geholt werden.
Die Nachfrage der Industrie sowie die Expertisen der Gründer mit jeweils ca. 10 Jahren Berufserfahrung gaben den Impuls für die Idee zur Qualitätssicherung 4.0 durch Retrofitting. Zusammen mit ihrer Mentorin Prof. Dr. Beate Meffert konnten die drei Gründer seit April 2019 ihr Unternehmen gefördert durch das EXIST-Stipendium aufbauen. Seitdem haben sie nicht nur das Produkt weiterentwickeln, sondern auch eine weitere Förderung durch den Gründungsbonus sowie einen Preis des Businessplan-Wettbewerbes Berlin-Brandenburg mit nach Hause genommen.
Kontakt: www.algofaktur.de | info@algofaktur.de

15 Jahre Startupservice: Der Raumklimaaktivist – Benjamin Herzog
Der Raumklimaaktivist – Benjamin Herzog
Benjamin Herzog ist studierter Rechtswissenschaftler mit einem Schwerpunkt auf Patentrecht. Nach dem abgeschlossenen Jura-Studium widmete er sich einem komplett anderen Feld und begann Biophysik an der Humboldt-Universität zu Berlin zu studieren. Es folgte ein Master in Molekularen Lebenswissenschaften.
Nach einiger Forschungstätigkeit an unterschiedlichen Berliner Universitäten und der Arbeit als Patentanwalt, gründete er 2015 die Solaga UG. Sein Mitgründer und er haben einen nachhaltigen Weg gefunden, wie man die Fähigkeiten von Mikroalgen zur Luftreinigung von Innenräumen nutzbar machen kann. Mit ihrem Produkt ALWE haben sie den weltweit ersten Luftfilter entwickelt, den man sich als „lebendes Algenbild“ an die Wand hängen kann. ALWE sieht dabei nicht nur aus wie ein moderner Designgegenstand, sondern bindet zusätzlich CO2 und filtert Schadstoffe aus der Luft.
Weitere Informationen zu solaga: www.solaga.de
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Sämtliche Protagonisten dieser Kampagne finden Sie hier.

Coronavirus: Vorübergehende Gewährung von Beihilfen im Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland im Zusammenhang mit dem Ausbruch von COVID-19
Auszug aus der Bekanntmachung der Regelung zur vorübergehenden Gewährung von Beihilfen im Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland im Zusammenhang mit dem Ausbruch von COVID-19 („Bundesregelung Forschungs-, Entwicklungs- und Investitionsbeihilfen“):
"Angesichts des Ausbruchs von COVID-19 hat die Europäische Kommission mitgeteilt, Beihilfen zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats auf der Grundlage von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV unter bestimmten Voraussetzungen als mit dem Binnenmarkt vereinbar anzusehen. Zudem können Maßnahmen, die darauf ausgerichtet sind, COVID-19-bezogene Forschung und Entwicklung zu beschleunigen sowie Test- und Hochskalierungsanlagen bezüglich COVID-19-relevanter Produkte und deren Produktion zu unterstützen, nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV genehmigt werden. Auf der Grundlage der Ziffern 3.6., 3.7 und 3.8 der Mitteilung der Europäischen Kommission C(2020) 1863 final vom 19. März 2020 in der Fassung der diese Mitteilung ändernden Mitteilung der Europäischen Kommission C(2020) 2215 final vom 3. April 2020 ergeht folgende „Bundesregelung Forschungs-, Entwicklungs- und Investitionsbeihilfen“:
§ 1
Beihilfen für COVID-19 betreffende Forschung und Entwicklung (FuE)
(1) Auf Grundlage dieser Beihilfereglung können beihilfegebende Stellen Beihilfen für FuE-Vorhaben zur Erforschung von COVID-19 sowie von anderen Viruserkrankungen, wenn diese Forschung für COVID-19 relevant ist1, an Unternehmen gewähren.
(2) Beihilfefähige Kosten sind sämtliche für das FuE-Vorhaben während seiner Laufzeit anfallenden Kosten2. Bei Vorhaben, die vor dem 1. Februar 2020 begonnen wurden, sind nur die im Zusammenhang mit der Beschleunigung der Arbeiten bzw. der Erweiterung anfallenden zusätzlichen Kosten beihilfefähig. Kosten für Vermögenswerte sind nur beihilfefähig, soweit und solange diese für das FuE-Vorhaben genutzt werden. Werden die Vermögenswerte nur zeitlich begrenzt für die geförderten FuE-Vorhaben eingesetzt oder für andere Zwecke eingesetzt, sind ihre Kosten nur in Form von Abschreibungen über den Zeitraum der Dauer der geförderten FuE-Nutzung oder anteilig der für das FuE-Vorhaben genutzten Kapazität beihilfefähig.
(3) Die Beihilfeintensität für jeden Empfänger beträgt
- 100 % der beihilfefähigen Kosten für Grundlagenforschung und
- 80 % der beihilfefähigen Kosten für industrielle Forschung und experimentelle Entwicklung.3
(4) Die Beihilfeintensität für industrielle Forschung und experimentelle Entwicklung kann um 15 Prozentpunkte auf höchstens 95 % erhöht werden, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
- das Vorhaben wird in grenzübergreifender Zusammenarbeit mit Forschungseinrichtungen oder anderen Unternehmen durchgeführt, oder
- die Unterstützung wird von mehr als einem Mitgliedstaat der Europäischen Union geleistet und die beihilfegebende Stelle dokumentiert dies in nachweislicher Form.
(5) Sofern ein FuE-Vorhaben Arbeitspakete verschiedener Forschungskategorien beinhaltet, stellt die beihilfegebende Stelle sicher, dass die maximale zulässige Beihilfeintensität gemäß Absatz 3 Buchstabe b und Absatz 4 nicht überschritten wird, wenn der auf Grundlagenforschung entfallende Kostenanteil nicht überwiegt.
(6) Beihilfen können nur gewährt werden, wenn sich der Beihilfeempfänger verpflichtet, Dritten im Europäischen Wirtschaftsraum nichtexklusive Lizenzen zu diskriminierungsfreien Marktbedingungen zu gewähren.
(7) Im Falle einer Kofinanzierung von Beihilfen mit Mitteln aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE), dem Europäischen Sozialfonds (ESF), dem Kohäsionsfonds, dem Solidaritätsfonds der Europäischen Union (EUSF), dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) oder der Coronavirus Response Investment Initiative (CRII) stellt die beihilfegebende Stelle sicher, dass die im Rahmen dieser Fonds geltenden Regeln eingehalten werden.
(8) Eine Beihilfegewährung an Auftragnehmer von Auftragsforschung nach diesem Paragraphen ist ausgeschlossen.
§ 2
Investitionsbeihilfen für Erprobungs- und Hochskalierungsinfrastrukturen
(1) Auf Grundlage dieser Beihilfenregelung können beihilfegebende Stellen Investitionsbeihilfen für den Auf- bzw. Ausbau der Erprobungs- und Hochskalierungsinfrastrukturen gewähren, die erforderlich sind, um die in Absatz 2 genannten COVID-19 betreffenden Produkte bis zu deren erster gewerblicher Nutzung vor der Massenproduktion zu entwickeln, zu erproben und hochzuskalieren.
(2) Beihilfen können gewährt werden für den Auf- bzw. Ausbau von Erprobungs- und Hochskalierungsinfrastrukturen, die erforderlich sind, um folgende Produkte bis zur ersten gewerblichen Nutzung vor der Massenproduktion zu entwickeln, zu erproben und hochzuskalieren:
- COVID-19 betreffende Arzneimittel (einschließlich Impfstoffen) und Therapien,
- entsprechende Zwischenprodukte sowie pharmazeutische Wirkstoffe und Rohstoffe,
- Medizinprodukte, Krankenhaus- und medizinische Ausrüstung (einschließlich Beatmungsgeräte, Schutzkleidung und -ausrüstung sowie Diagnoseausrüstung) und die dafür benötigten Roh- und Grundstoffe,
- Desinfektionsmittel und entsprechende Zwischenprodukte sowie die für ihre Herstellung benötigten chemischen Roh- und Grundstoffe sowie
- Instrumente für die Datenerfassung/-verarbeitung.
(3) Das Investitionsvorhaben muss innerhalb von sechs Monaten nach dem Tag der Gewährung der Beihilfe abgeschlossen werden. Ein Investitionsvorhaben gilt als abgeschlossen, wenn es von der beihilfegebenden Stelle als abgeschlossen anerkannt wird. Bei Nichteinhaltung dieser Sechsmonatsfrist sind je Verzugsmonat 25 % des in Form von direkten Zuschüssen oder Steuervorteilen gewährten Beihilfebetrags zurückzuzahlen, außer wenn der Verzug auf Faktoren zurückzuführen ist, auf die der Beihilfeempfänger keinen Einfluss hat. In Form von rückzahlbaren Vorschüssen gewährte Beihilfen werden bei Einhaltung der Frist in Zuschüsse umgewandelt; bei Nichteinhaltung der Frist müssen sie innerhalb von fünf Jahren nach dem Tag der Gewährung der Beihilfe in gleich hohen Jahresraten zurückgezahlt werden.
(4) Beihilfefähige Kosten sind die Investitionskosten, die für die Schaffung der Erprobungs- und Hochskalierungsinfrastrukturen, welche für die Entwicklung der in Absatz 2 genannten Produkte benötigt werden, erforderlich sind (für die Dauer des Vorhabens z. B. Kosten für den Erwerb von Grundstücken, Gebäuden, die Anschaffung oder Umrüstung4 von Anlagen/Ausrüstung, sonstige materielle und immaterielle Vermögenswerte). Bei Vorhaben, die vor dem 1. Februar 2020 begonnen wurden, sind allein die im Zusammenhang mit der Beschleunigung der Arbeiten bzw. der Erweiterung anfallenden Kosten beihilfefähig.
(5) Die Beihilfenintensität beträgt höchstens 75 % der beihilfefähigen Kosten. Vermögenswerte, die nicht der gesamten Dauer und nicht zu 100 % dem Vorhaben zuzurechnen sind, sind nur anteilig beihilfefähig (d. h. Abschreibung über die Dauer des Vorhabens, falls zutreffend, oder anteilig für die für das Vorhaben genutzte Kapazität).
(6) Die Beihilfeintensität kann um 15 Prozentpunkte auf 90 % erhöht werden, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
- das Vorhaben wird innerhalb von zwei Monaten nach dem Tag der Gewährung der Beihilfe bzw. dem Geltungsbeginn des Steuervorteils abgeschlossen, oder
- die Unterstützung wird von mehr als einem Mitgliedstaat der Europäischen Union geleistet und die beihilfegebende Stelle dokumentiert dies in nachweislicher Form.
(7) Eine Verlustausgleichsgarantie kann zusätzlich zu einem direkten Zuschuss, einem Steuervorteil oder einem rückzahlbaren Vorschuss oder als eigenständige Beihilfemaßnahme gewährt werden. Verlustausgleichsgarantien werden innerhalb eines Monats nach ihrer Beantragung durch ein Unternehmen gewährt; die Höhe des
auszugleichenden Verlusts wird fünf Jahre nach Abschluss des Investitionsvorhabens ermittelt. Der Ausgleichsbetrag errechnet sich aus der Differenz der Summe der Investitionskosten, einem angemessenen jährlichen Gewinn von 10 % der Investitionskosten über fünf Jahre und den Betriebskosten einerseits sowie der Summe aus dem gewährten direkten Zuschuss, den Einnahmen im Fünfjahreszeitraum und dem Endwert des Vorhabens andererseits.
(8) Beihilfen nach diesem Paragraphen dürfen nur dann gewährt werden, wenn der Preis, der für die von der Erprobungs- und Hochskalierungsinfrastruktur erbrachten Dienstleistungen in Rechnung gestellt wird, dem Marktpreis entspricht.
(9) Beihilfen nach diesem Paragraphen dürfen nur dann gewährt werden, wenn die Erprobungs- und Hochskalierungsinfrastrukturen mehreren Nutzern offenstehen und der Zugang in transparenter und diskriminierungsfreier Weise gewährt wird. Unternehmen, die mindestens 10 % der Investitionskosten getragen haben, kann ein bevorzugter Zugang zu günstigeren Bedingungen gewährt werden.
(10) Im Falle einer Kofinanzierung von Beihilfen mit Mitteln aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE), dem Europäischen Sozialfonds (ESF), dem Kohäsionsfonds, dem Solidaritätsfonds der Europäischen Union (EUSF), dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) oder der Coronavirus Response Investment Initiative (CRII) stellt die beihilfegebende Stelle sicher, dass die im Rahmen dieser Fonds geltenden Regeln eingehalten werden.
§ 3
Investitionsbeihilfen für die Herstellung von COVID-19 betreffenden Produkten
(1) Auf Grundlage dieser Beihilfenregelung können beihilfegebende Stellen Investitionsbeihilfen für die Herstellung von COVID-19 betreffenden Produkten gewähren, z. B. für COVID-19 betreffende Arzneimittel (einschließlich Impfstoffen) und Therapien, entsprechende Zwischenprodukte sowie pharmazeutische Wirkstoffe und Rohstoffe; Medizinprodukte, Krankenhaus- und medizinische Ausrüstung (einschließlich Beatmungsgeräten, Schutzkleidung und -ausrüstung sowie Diagnoseausrüstung) und die dafür benötigten Rohstoffe; Desinfektionsmittel und entsprechende Zwischenprodukte sowie die für ihre Herstellung benötigten chemischen Rohstoffe; sowie Instrumente für die Datenerfassung/-verarbeitung.
(2) Das Investitionsvorhaben muss innerhalb von sechs Monaten nach dem Tag der Gewährung der Beihilfe abgeschlossen werden. Ein Investitionsvorhaben gilt als abgeschlossen, wenn es von der beihilfegebenden Stelle als abgeschlossen anerkannt wird. Bei Nichteinhaltung dieser Sechsmonatsfrist sind je Verzugsmonat 25 % des in Form von direkten Zuschüssen oder Steuervorteilen gewährten Beihilfebetrags zurückzuzahlen, außer wenn der Verzug auf Faktoren zurückzuführen ist, auf die der Beihilfeempfänger keinen Einfluss hat. In Form von rückzahlbaren Vorschüssen gewährte Beihilfen werden bei Einhaltung der Frist in Zuschüsse umgewandelt; bei Nichteinhaltung der Frist müssen sie innerhalb von fünf Jahren nach dem Tag der Gewährung der Beihilfe in gleich hohen Jahresraten zurückgezahlt werden.
(3) Beihilfefähige Kosten sind alle für die Herstellung der in diesem Paragraphen in Absatz 1 genannten Produkte erforderlichen Investitionskosten (für die Dauer des Vorhabens, z. B. Kosten für den Erwerb von Grundstücken, Gebäuden, die Anschaffung oder Umrüstung5 von Anlagen/Ausrüstung, sonstige materielle und immaterielle Vermögenswerte) sowie die Kosten für Testläufe der neuen Produktionsanlagen. Bei Vorhaben, die vor dem 1. Februar 2020 begonnen wurden, sind nur die im Zusammenhang mit der Beschleunigung der Arbeiten bzw. der Erweiterung anfallenden Kosten beihilfefähig.
(4) Die Beihilfenintensität beträgt höchstens 80 % der beihilfefähigen Kosten. Vermögenswerte, die nicht der gesamten Dauer oder zu 100 % dem Vorhaben zuzurechnen sind, sind nur anteilig beihilfefähig (d. h. Abschreibung über die Dauer des Vorhabens, falls zutreffend, oder anteilig für die für das Vorhaben genutzte Kapazität).
(5) Die Beihilfeintensität kann um 15 Prozentpunkte auf 95 % erhöht werden, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
- das Vorhaben wird innerhalb von zwei Monaten nach dem Tag der Gewährung der Beihilfe bzw. dem Geltungsbeginn des Steuervorteils abgeschlossen, oder
- die Unterstützung wird von mehr als einem Mitgliedstaat der Europäischen Union geleistet und die beihilfegebende Stelle dokumentiert dies in nachweislicher Form.
(6) Eine Verlustausgleichsgarantie kann zusätzlich zu einem direkten Zuschuss, einem Steuervorteil oder einem rückzahlbaren Vorschuss oder als eigenständige Beihilfemaßnahme gewährt werden. Verlustausgleichsgarantien werden innerhalb eines Monats nach ihrer Beantragung durch ein Unternehmen gewährt; die Höhe des auszugleichenden Verlusts wird fünf Jahre nach Abschluss des Investitionsvorhabens ermittelt. Der Ausgleichsbetrag errechnet sich aus der Differenz der Summe der Investitionskosten, einem angemessenen jährlichen Gewinn von 10 % der Investitionskosten über fünf Jahre und den Betriebskosten einerseits sowie der Summe aus dem gewährten direkten Zuschuss, den Einnahmen im Fünfjahreszeitraum und dem Endwert des Vorhabens andererseits.
(7) Im Falle einer Kofinanzierung von Beihilfen mit Mitteln aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE), dem Europäischen Sozialfonds (ESF), dem Kohäsionsfonds, dem Solidaritätsfonds der Europäischen Union (EUSF), dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) oder der Coronavirus Response Investment Initiative (CRII) stellt die beihilfegebende Stelle sicher, dass die im Rahmen dieser Fonds geltenden Regeln eingehalten werden.
§ 4
Anwendungsbereich
(1) Diese Regelung gilt für alle Beihilfen, die
- in der Bundesrepublik Deutschland und
- an Unternehmen aller Wirtschaftsbereiche6
gewährt werden, sofern die nachfolgenden Absätze nichts Abweichendes bestimmen.
(2) Diese Regelung gilt für folgende Gruppen von Beihilfen:
- Beihilfen in Form von direkten Zuschüssen,
- Beihilfen in Form von rückzahlbaren Vorschüssen,
- Beihilfen in Form von Steuervorteilen.
(3) Im Rahmen der Gewährung einer Beihilfe nach dieser Regelung muss eine der nachfolgenden Voraussetzungen erfüllt sein:
- das Vorhaben wurde noch nicht begonnen, oder
- das Vorhaben wurde ab dem 1. Februar 2020 begonnen, oder
- bei Beihilfen nach § 1 handelt es sich um ein Vorhaben, das wegen seiner Bedeutung für die Erforschung von COVID-19 mit einem Exzellenzsiegel ausgezeichnet wurde, oder
- das Vorhaben wurde vor dem 1. Februar 2020 begonnen, die Beihilfe ist jedoch erforderlich, um das Vorhaben zu beschleunigen oder zu erweitern.
(4) Unternehmen, die sich am 31. Dezember 2019 bereits in Schwierigkeiten befanden gemäß Artikel 2 Absatz 18 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung7, dürfen keine Beihilfen nach dieser Regelung gewährt werden.
[...]
§ 7
Geltungsdauer
Diese Regelung tritt am Tag ihrer Genehmigung durch die Europäische Kommission in Kraft. Sie tritt am 31. Dezember 2020 außer Kraft, d. h. Gewährung von Forschungs-, Entwicklungs- und Investitionsbeihilfen nach dieser Regelung sind bis zu diesem Zeitpunkt möglich12. Wenn die Beihilfe in Form von Steuervorteilen gewährt wird, entfällt diese Frist und die Beihilfe gilt als gewährt, wenn die Steuererklärung für 2020 fällig ist.
[...]"

Researcher Academy: Webinars about Design Thinking and Startup know-how for researchers
Design Thinking: Turn research into innovation
Expert: Christina Stehr
Innovation is vital for most working fields and research is not an exception. In fact, innovation is a central tenet of research that can advance the field based on previous body of knowledge. A successful innovation process involves factors like experimentation, inclusion and cooperation. Additionally, it's important to be aware of fundamental principles that can help researchers in the early and primary creative phases in the innovation process. One of these principles is design thinking.
In this module, the expert Christina Stehr from Humboldt-Innovation at Humboldt University will help you identify the innovative potential of your research, using the problem-solving framework of Design Thinking. The module has been designed specifically for researchers who want to make an impact with their research and are looking for ways to apply, communicate or transfer their research outcomes to the public or business.
After watching this module, you will come away with a better understanding of what is the Design Thinking process and its principles. You will understand why innovation is about user first, own knowledge second, and you will learn how to apply methods to frame innovation challenges, develop and select ideas.
Business Development for Researchers
Expert: Sebastian Adolphy
Business benefits with deep insights from research, but is it possible for researchers to benefit from business models? Is it relevant for researcher to know how to find business ideas and build a business model around those? The answer is yes. Business-savvy researchers can combine academia and industry, and for that they need motivation and a little guidance.
After watching this module, you will come away with a better understanding of the fundamental elements of business models. You will understand the path from having a business idea to building a business model using innovative methods like “Business Model Canvas”.
Lean Startup Principles
Expert: Sebastian Adolphy
The temptation to work in the industry while not wanting to leave academia is a common contention for many researchers in their career trajectory. The good news is that researchers do not have to leave behind academia to contribute to industry. Not only is combining academia and industry possible, but also advantageous. Innovation and the idea to develop a business can lead researchers to successful startups as having a research background can be very beneficial for those who create and manage new businesses.
After watching this module, you will come away with a better understanding of the principles of the Lean Startup approach and how is it different than conventional business development.
These modules are part of the Researcher Academy’s Innovation for Researchers series, delivered in collaboration with experts Christina Stehr and Sebastian Adolphy from Humboldt-Innovation at Humboldt University. It is specifically designed for researchers who want to make an impact with their research and are looking for ways to transfer their research results into marketable applications. The focus is to provide researchers with guidance on how to build and verify products and business with less time and resources.

European Green Deal Call in H2020: Öffentliche Konsultation
Im Green Deal Call wird von Projekten erwartet, dass sie relativ schnell greifbare und sichtbare Ergebnisse liefern und zeigen, wie Forschung und Innovation konkrete Lösungen für die Hauptprioritäten des European Green Deal liefern können. Ausschreibungen im Green Deal Call unterstützen deshalb
- Pilotanwendungen, Demonstrationsprojekte und innovative Produkte
- Innovation für eine bessere Steuerung des grünen und digitalen Übergangs
- Innovation im sozialen Bereich und in der Wertschöpfungskette
Neben der technologischen Entwicklung und Demonstration ermutigt der Aufruf auch dazu, neue Wege für die Einbindung der Zivilgesellschaft und der Bürger zu finden.
Ihr Feedback zu den Themenentwürfen können Sie bis zum 3. Juni 2020 geben. Die finalen Ausschreibungsthemen werden für Mitte September 2020 erwartet, die Einreichungsfrist für Projektanträge ist voraussichtlich Ende Januar 2021.
Der Green Deal Call ist in 11 Themenblöcke gegliedert. Scrollen Sie zu "How can I get involved?" und klicken Sie auf den Themenbereichen, zu dem Sie eine Rückmeldung geben wollen. Sie werden dann zur betreffenden Umfrage/Kommentierung weitergeleitet.
Quelle: www.nks-umwelt.de

Spotlight Förderbekanntmachung
Richtlinie zur Förderung von Zuwendungen für „KMU-innovativ: Bioökonomie“
"[...]
Gegenstand der Förderung
Gegenstand der Förderung sind innovative Vorhaben der industriellen Forschung und experimentellen Entwicklung, die im umfassenden Sinne dem Bereich der Bioökonomie zuzuordnen sind.
Die FuE-Vorhaben müssen sowohl wissenschaftlich anspruchsvoll sein und sich durch ein entsprechendes wissenschaftlich-technologisches Risiko auszeichnen als auch einen anwendungsbezogenen Beitrag zum Aufbau einer nachhaltigen biobasierten Wirtschaft, einer Bioökonomie, leisten. Außerdem müssen diese Vorhaben für die Positionierung des antragstellenden Unternehmens am Markt von Bedeutung sein.
Konkrete Beispiele für mögliche Anwendungsfelder – ohne Anspruch auf Vollständigkeit – sind:
- Etablierung ressourcenschonender, biologischer Prozesse in der chemischen oder verarbeitenden Industrie
- neue Bioraffineriekonzepte für Biotreibstoffe und hochveredelte Feinchemikalien
- biobasierte Methoden für den Umweltschutz und biologische Recyclingverfahren
- nachhaltige Produktion und Verarbeitung von Lebensmitteln
- Erzeugung und Bereitstellung biogener Rohstoffe
- Pflanzenentwicklung und -züchtung sowie nachhaltige Pflanzengesundheit
- Verbreiterung der Technologiebasis in der Bioverfahrenstechnik
- Entwicklung von Plattformtechnologien zur Erschließung neuer Stoffwechselwege in Mikroorganismen, Pflanzen, Algen und Zellkulturen (Metabolic Engineering)
- Entwicklung biologischer Methoden/Techniken zur CO2-Konversion
- Entwicklung neuer Methoden und Geräte in der Bioanalytik und Biosynthese
Ein besonderes Augenmerk ist auf einen/mehrere der nachfolgenden Aspekte zu legen:
- Verwendung biobasierter Ressourcen, welche eine nachhaltige und effizientere Verwertung nachwachsender Rohstoffe und ungenutzter Reststoffströme, z. B. durch Kreislauf- oder Kaskadennutzung, sowie alternativer Quellen, u. a. Insekten, Algen, eröffnen
- Entwicklung umweltfreundlicher Biomaterialien wie Biopolymere und -komposite und biologisch abbaubarer Kunststoffsubstitute
- Identifizierung, Gewinnung und Herstellung biologischer Wirk- und Wertstoffe unter Ausnutzung der natürlichen Diversität und evolutiver Optimierungsverfahren
- Optimierung und Automatisierung biotechnologischer Prozesse und Verfahren durch Digitalisierung und Simulationstechniken
- Nutzung von Datenbanken mit intelligenter Datenauswertung
- Miniaturisierung von Analysetechniken und Einsatz mikrofluidischer Systeme für biotechnologische Fragestellungen
- Kontrolle und Steuerung mittels smarter, autonomer Sensoren
Das Projekt kann als Einzel- oder Verbundvorhaben durchgeführt werden. Förderfähig im Rahmen dieser Richtlinie sind Einzelvorhaben von KMU und mittelständischen Unternehmen, Projekte der Verbundforschung zwischen KMU bzw. mittelständischen Unternehmen und Hochschulen bzw. Forschungseinrichtungen sowie Projekte der Verbundforschung mehrerer Unternehmen, die damit einen größeren Teil der Wertschöpfungskette abdecken (Einzelheiten siehe Nummer 3). Dazu zählt auch die Förderung von frühen Entwicklungsphasen und risikoreichen Projekten in der industriellen Forschung, die zunächst einer Validierung (Proof of Concept) bedürfen.
Zur schnelleren Erreichung der Förderziele kann die vorübergehende Beschäftigung hochqualifizierten Personals (Personal mit Hochschulabschluss und mindestens fünf Jahren einschlägiger Berufserfahrung, zu der auch eine Promotion zählen kann) aus einer Einrichtung für Forschung und Wissensverbreitung oder einem großen Unternehmen in einer neu geschaffenen Funktion für Tätigkeiten im Bereich Forschung, Entwicklung oder Innovation innerhalb des begünstigten KMU gefördert werden, sofern kein anderes Personal ersetzt wird (siehe Anhang).
Darüber hinaus sollen Forschungsaktivitäten sowohl bei jungen Unternehmen als auch bei etablierten KMU und mittelständischen Unternehmen initiiert werden, die erstmalig FuE-Aktivitäten auf dem Gebiet der Bioökonomie aufnehmen möchten. In diesem Fall ist die Zusammenarbeit mit einem erfahrenen Partner angezeigt. Besondere Priorität erhalten solche FuE-Vorhaben, die in eine wachstumsorientierte Unternehmensstrategie eingebettet sind.
[...]
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
Die Zuwendungen werden im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt. Die Höhe der Zuwendung pro Vorhaben richtet sich im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach den Erfordernissen des beantragten Vorhabens. [...]
Die Förderdauer beträgt in der Regel drei Jahre. In Abhängigkeit von den Erfordernissen des beantragten Vorhabens wird im Einzelfall die Förderdauer differenziert gestaltet. [...]
Das Antragsverfahren ist zweistufig angelegt. [...] In der ersten Verfahrensstufe können beim beauftragten Projektträger des BMBF Projektskizzen über das Online-Skizzentool auf dem Internetportal für die Fördermaßnahme „KMU-innovativ: Bioökonomie“14 jederzeit online eingereicht werden. Die für eine Beteiligung an der Bekanntmachung benötigten Informationen sind dort verfügbar. [...]"
Ausführliche Informationen erhalten Sie in der Bekanntmachung des BMBF.

From PhD to Sciencepreneur
Bewerbung bis zum 07.07. möglich.
Inhalte
Apply now
Das Webinar findet von 14.00 bis 16.00 Uhr via Zoom statt.
Your Online Pitch
Bewerbung bis zum 16.07. möglich.
Inhalte
Apply now
Das Webinar findet von 10.00 bis 12.00 Uhr via Zoom statt.
Prototype your PhD
Bewerbung bis zum 30.07. möglich.
Inhalte
Apply now
Das Webinar findet von 15.00 bis 17.00 Uhr via zoom statt.
Alle Veranstaltungen der Young Entrepreneurs in Science finden Sie in der Veranstaltungsübersicht.

All sessions will be hosted on-line.
Join us on-line and increase your chances to go international and to find your next international partner.
This event is hosted during the European Week of Sustainable Energy to let you discover multiple business and cooperation opportunities in the field of energy efficient and sustainable technologies.
Focus and main areas topics
- Energy-efficient buildings and districts
- Smart mobility and logistics
- ICT for cities, smart cities and communities
- European Research and Innovation opportunities under Horizon 2020
- Energy management & recovery
- Circular economy and nature based solutions for urban districts
- Smart and healthy living
Three events in one:
- E²Tech4SmartCities Brokerage event 2020: dedicated to Sustainable and Energy Efficient Technologies for Cities. Do you have an innovative project and are you looking for a partner to improve and develop your technology? We will help you to find your technical partner for international collaboration or R&D projects.
- E²Tech4SmartCities Pitch session 2020: you have an innovative technology and are you looking for financial investors? Apply to the pitch session, 6 companies will be selected to present their project idea to a panel of potential investors.
- H2020 Horizon Workshop: besides the brokerage opportunities all day, NCP Brussels will deliver a workshop at 12.30 to present funding opportunities under the H2020 / Horizon Europe Programme. Topics cover Green Deal related priorities such as: energy, mobility, environmental and circular economy based solutions and actions for more inclusive and secure cities. This lunch break workshop is restricted to participants that have also signed up for B2B sessions.
The event is free of charge but registration and profile activation is mandatory to attend the brokerage event and pitch session.
When
24th of June 2020 (8:30 to 17:30)
as a back-to-back event during the EU Sustainable Energy Week (EUSEW).
For whom
- Private companies (including Start-ups SMEs and large companies),
- Public authorities and municipalities
- Industry associations
- Universities and research centers
- Investors and business angels
What’s in it for you as a potential participant?
- Find & meet your next research & technology partner
- Take the chance to meet potential investors to develop your project idea
- Pave the way to long-term technological, R&DI collaborations based on tech transfer, innovation and research activities, to develop and market sustainable and efficient solutions for cities, in line with your business development strategy
- Participate in the matchmaking event & follow the presentations, workshops, exhibitions held during the EU Sustainable Energy Week (EUSEW).
More information can be found on the website of the event.

26. Juni 2020: CLIMATE TRANSFORMATION Summit
Der CLIMATE TRANSFORMATION Summit bietet als interaktive Online- Konferenz Best-Practices gegen „Climate Distancing“ - für die Klimatransformation!
- Am 26.06.2020 verbindet der Summit einen Tag lang Klimabeauftragte aus Unternehmen direkt mit AnbieterInnen von klimarelvanten Lösungen
- 50 SpeakerInnen aus den 7 Impact Kategorien: Energie, Building, Produktion, Mobilität, Food, Digitales und Umwelt zeigen wie man jetzt CO2 reduziert
- ExpertInnen aus der Praxis, Wissenschaft und GreenTech entwickeln gemeinsam mit TeilnehmerInnen klimarelevante Lösungen
- 2020, das Jahr in dem die Klimatransformation aus der Krise heraus gelingt!
Anhaltendes Social Distancing und Klimaängste müssen nicht zu „Climate Distancing“, also der Aufgabe bislang gesetzter Klimaziele, führen. Jetzt erst recht! Viele Unternehmen haben sich die eigene Klimatransformation vorgenommen, stecken mitten im Prozess oder wollen konkrete Herausforderungen angehen. Doch die Krise scheint vieles zu verlangsamen. Der CLIMATE TRANSFORMATION Summit zeigt daher in einer interaktiven Online-Konferenz, unterstützt durch das Networking Tool Yotribe, auf, welche Maßnahmen jetzt helfen, um schnell und wirksam CO2 in Unternehmen zu reduzieren. ExpertInnen aus allen drei Bereichen der Klimatransformation: CO2 messen, reduzieren und ausgleichen, teilen ihre Best-Practices und helfen eine informierte Entscheidung zu treffen. Das europäische Ziel bis 2050 klimaneutral zu sein, passt nicht zum „Climate Distancing“ der aktuellen Wirtschaftspakete. Wir machen Klimatransformation praxisnah und transparent.
Mit Ecosia, Planet A, Klima.Metrix, Plan A, Climeworks, SirPlus, ClimatePartner und vielen mehr wandeln wir “Climate Distancing” in Klimatransformation!
VorreiterInnen der GreenTech-Industrie teilen in Panels und Breakout Sessions ihre Erfahrungen bei der Umsetzung klimarelevanter Maßnahmen. Entlang der 7 Impact Kategorien lernen TeilnehmerInnen Schritt für Schritt wie man als Unternehmen Emissionen reduziert und erhalten Einblicke in neue Technologien, Software-Angebote und Methoden, die ihren Job als Klimabeauftragte einfacher machen. Ob deutscher Mittelstand, Kleinunternehmen, Startup, städtischer Betrieb oder Institution – diskutieren, mitgestalten und neu denken ist gewünscht!
Als SpeakerInnen mit dabei u.a.
Christian Kroll - Fridtjof Detzner - Nadine Michalske - Lubomila Jordanova - Raphael Fellmer– Tristan Foerster - Celine Olesen –Wilfried Gillrath
Gemeinsam mit unseren Partnern
Berlin Partner für Wirtschaft und Technologie GmbH - BIA Berlin Innovation Agency - Borderstep Institut für Innovation und Nachhaltigkeit gemeinnützige GmbH - Bundesverband Deutsche Startup e.V, - Circular City, Zirkuläre Stadt e.V. - Company.kitchen - GreenTech Alliance – Leaders for Climate Action - Pirate Summit - Puzzel Innovation - Start Up Energy Transition - Talent Tree GmbH - Yotribe
Links zu #CTS2020 #CLIMATETRANSFORMATION
CLIMATE TRANSFORMATION Summit Homepage: climatesummit.de
Informationen zum Summit im Magazin: theclimatechoice.com/magazine
LinkedIn Event zum Summit: linkedin.com
Facebook Event zum Summit: facebook.com
Tickets, 11,55 – 56,00 €: eventbrite.com
Mit dem Discount-Code erhalten Humboldtianer*innen 30% auf den Ticketpreis: TeamHerosHU

Bis zum 22. Juni 2020 können Bewerber/innen ihre Innovationen zum Wettbewerb einreichen. Alle Informationen dazu finden Interessierte unter www.innovationspreis.de. Dort besteht auch die Möglichkeit, sich online zu bewerben. Bis zum Herbst wird dann eine unabhängige Jury aus dem Bewerberpool die Nominierten auswählen. Die Preisübergabe erfolgt im Rahmen einer abendlichen Galaveranstaltung durch die Senatorin für Wirtschaft, Energie und Betriebe des Landes Berlin und den Minister für Wirtschaft, Arbeit und Energie des Landes Brandenburg am Freitag, den 27. November 2020 in Berlin. Bis zu fünf Innovationspreise, dotiert mit jeweils 10.000 Euro, werden dann an diesem Abend vergeben.
Bewerben können sich:
- Wirtschaftsunternehmen
- Dienstleistungsunternehmen
- Unternehmungsgründerinnen und -gründer
- Start-ups
- Handwerksunternehmen/ -betriebe
- Kooperationspartnerschaften Wissenschaft/Wirtschaft
- Einzelpersonen und Teams, insbesondere aus Hochschulen und wissenschaftlichen Einrichtungen (für ein abgeschlossenes Produkt/Verfahren), für Projekte im Stadium der experimentellen Entwicklung nur in Kooperation mit Unternehmen
- weitere Akteure aus den Clustern
Einreichungen von Unternehmerinnen, Wissenschaftlerinnen, Forscherinnen und Entwicklerinnen sind ausdrücklich erwünscht.
Prämiert werden Innovationen aus den Clustern der Gemeinsamen Innovationsstrategie der Länder Berlin und Brandenburg (innoBB 2025):
- Gesundheitswirtschaft
- Energietechnik
- IKT, Medien und Kreativwirtschaft
- Optik und Photonik
- Verkehr, Mobilität und Logistik
Mit dem Preis sollen nicht nur technische Innovationen ausgezeichnet werden; es sind ausdrücklich auch innovative Dienstleistungskonzepte oder Prozessinnovationen gefragt, ebenso auch Innovationen aus dem Bereich Handwerk. Voraussetzung ist aber, dass es sich um eine echte Innovation und nicht um die Interpretation bereits vorhandener Produkte, Lösungen handelt.
Hier finden Sie mehr über den Innovationspreis Berlin-Brandenburg.

ERC Proof of Concept: Deadline 17 Sept 2020
Who can apply?
All Principal Investigators in an ERC frontier research project, that is either on going or has ended less than 12 months before 1 January 2020, are eligible to participate and apply for an ERC Proof of Concept Grant. The Principal Investigator must be able to demonstrate the relation between the idea to be taken to proof of concept and the ERC frontier research project (Starting, Consolidator, Advanced or Synergy) in question.
What proposals are eligible?
- Criteria
The ERC Proof of Concept funding is made available only to those who already have an ERC award to establish proof of concept of an idea that was generated in the course of their ERC-funded projects.
The activities to be funded shall draw substantially on this scientifically excellent ERC-funded research. However the additional funding is not aimed at extending the original research or predominantly concerned with overcoming obstacles to practical application.
The funding will cover activities at the very early stage of turning research outputs into a commercial or socially valuable proposition, i.e. the initial steps of pre-competitive development.
The funding can be used to:
- Establish viability, technical issues and overall direction
- Clarify intellectual property rights position and strategy
- Provide feedback for budgeting and other forms of commercial discussion
- Provide connections to later stage funding
- Cover initial expenses for establishing a company
- Location
The project must be conducted in a public or private research organisation (known as a Host Institution/HI). - Host Institution
The Host Institution must engage the Principal Investigator for at least the duration of the Proof of Concept project. Legally the Host Institution must be based in one of the EU Member States or one of the Associated Countries.
[...]
How much?
Work Programme 2020 will continue to pilot the award of Proof of Concept grants on the basis of a lump sum of EUR 150 000. The ERC has started piloting the use of Lump Sums for the ERC-2019-PoC call, as a simplified funding mode for PoC. This will test efficiency and viability of such funding method compared to the current funding mode which is based on the declaration of actual costs.: The financial contribution will be awarded as a lump sum of € 150 000 for a period of 18 months.
More than one Proof of Concept Grant may be awarded per ERC funded frontier research project but only one Proof of Concept project may be running at any one time for the same ERC frontier research project.
How to apply?
The calls are published once a year with three cut-off dates, a Principal Investigator may submit only one eligible application per call. Applications can be submitted at any time from the opening date of the call until the final deadline and will be evaluated and selected in three rounds, based on the cut-off dates.
For an ERC grant application to be complete, it needs to include the administrative forms, the proposal and the supplementary documents. The completed proposal should be submitted by the specified closing date.
Calls are published on this page, the European Commission’s Funding and Tenders Portal and in the Official Journal of the European Union.
Evaluation process
The Proof of Concept projects to be funded will have arisen from scientifically excellent ERC-funded research that has already been subject to rigorous peer review.
The grant will be evaluated on the basis of three evaluation criteria:
1. Excellence in Innovation potential: Proposals will have to demonstrate that the proposed Proof of Concept activity could greatly help move the output of research towards the initial steps of pre-commercialisation or social innovation.
2. Impact: The proposed Proof of Concept is expected to generate effects or benefits to the economy, society, culture, public policy or services.
3. Quality and efficiency of the implementation (Quality of the Proof of Concept plan): The proposed Proof of Concept is based on a sound approach for establishing technical and commercial feasibility of the project.
Reviewers will evaluate independently each eligible proposal and mark it as “very good”, “good” or “fail” for each of the three evaluation criteria.
In order to be considered for funding, proposals will have to be awarded a pass mark (”very good” or “good”) by a majority of independent experts on each of the three evaluation criteria.
NEW submission forms templates specific for the new ERC-2020-PoC Lump Sum Pilot call are available here.
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More information and documents can be found on the website of the European Research Council.

Wissenschaftspodcast mit Prof. Dr. Andreas Reckwitz: Ein gutes Leben muss man fühlen
Nach seiner Promotion über die „Transformation der Kulturtheorien“ und seiner Habilitation über „Das hybride Subjekt“ in Hamburg wurde Reckwitz 2015 auf die Professur für Allgemeine Soziologie und Kultursoziologie an der Universität Konstanz berufen.
Von 2010 bis 2020 war er Professor für Kultursoziologie an der Europa-Universität Viadrina. Ende 2019 erschien sein jüngstes Buch „Das Ende der Illusionen. Politik, Ökonomie und Kultur in der Spätmoderne“.
2019 wurde der Sozialwissenschaftler mit dem Gottfried Wilhelm Leibniz-Preis der Deutschen Forschungsgemeinschaft ausgezeichnet. Mit dem Preisgeld will er unter anderem Grundlagenwerke der Sozial- und Kulturwissenschaften aus dem Englischen und Französischen ins Deutsche übersetzen lassen. Ein künftiger Arbeitsschwerpunkt wird der Wissenschaftler auf das Spannungsfeld zwischen Fortschritt und Verlusterfahrung in der Moderne legen, wobei auch aktuelle Phänomene von Nostalgie, Trauma, Populismus und Resilienz in den Fokus rücken.
Weitere Informationen
Webseite von Prof. Dr. Reckwitz
Unendliche Weiten, faszinierende Welten – der Wissenschaftspodcast der HU Berlin
Im Wissenschaftspodcast der Humboldt-Universität zu Berlin (HU) stellen wir Ihnen Forschende aller Disziplinen vor.
Folge 11: „Ein gutes Leben muss man fühlen“ – Der Soziologe und HU-Professor Andreas Reckwitz im Gespräch mit der Radiojournalistin Cora Knoblauch.
Der Soziologe und HU-Professor Andreas Reckwitz gilt als einer der führenden Soziologen in Deutschland. In seinen Büchern beschreibt er die Singularisierungsprozesse in der sogenannten spätmodernen Gesellschaft, in der wir leben. Er beschreibt die Spannungen zwischen der alten und der neuen Mittelklasse – den Bildungsverlierern und Gewinnern. Die Spätmoderne Gesellschaft verspreche nur Gewinner und produziere dennoch Verlierer, sagt der Soziologe.
Die Radiojournalistin Cora Knoblauch spricht im neuen HU-Wissenschaftspodcast mit Andreas Reckwitz über schleichende Entwertungsprozesse in einer Gesellschaft, die positive Gefühle einfordert und dennoch reichlich negative Emotionen produziert.
Alle Folgen des HU Wissenschaftspodcasts finden Sie hier.