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Bekanntmachung des BMVI: Förderung von Maßnahmen zur Entwicklung regenerativer Kraftstoffe

In der ersten Verfahrensstufe können kontinuierlich Projektskizzen in elektronischer Form über easy-Online eingereicht werden. Die Begutachtung der Skizzen erfolgt grundsätzlich zu den Stichtagen 31. März und 30. September eines Jahres.


Gegenstand der Förderung

Im Rahmen dieser Förderrichtlinie konzentriert das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) seine Entwicklungsförderung auf Maßnahmen der Demonstration, Innovation und Marktvorbereitung. Grundlagen­forschung wird nicht gefördert, vielmehr liegt der Fokus auf anwendungsorientierten Projekten.

Gefördert werden:

  • Entwicklungs- und Demonstrationsvorhaben bzw. Durchführbarkeitsstudien (vgl. Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe b bis d AGVO);
  • Innovationscluster (Artikel 27 AGVO) zu Themen, die für die Ziele des Förderprogramms von zentraler Bedeutung sind;
  • Innovationsberatungsdienste und innovationsunterstützende Dienstleistungen (nach Artikel 28 Absatz 2 AGVO) wie Tests und Zertifizierung zum Zweck der Entwicklung effizienterer Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen sowie die Erlangung, die Validierung und die Verteidigung von Patenten.

Die Förderung durch das BMVI im Rahmen dieser Förderrichtlinie erfolgt zu Entwicklungstätigkeiten insbesondere, aber nicht ausschließlich mit folgenden Schwerpunkten:

  • Entwicklungs- und Demonstrationsvorhaben zur Erzeugung flüssiger und gasförmiger Biokraftstoffe
    • aus Abfall- und Reststoffen gemäß Annex IX Teil A der Erneuerbaren Energien Richtlinie der EU (2018/2001) (RED II) oder
    • basierend auf neuen Rohstoffquellen für den Kraftstoffsektor (z. B. Alt- und Restholz, bislang nicht genutzte biogene Abfälle), wenn diese Nutzung entsprechend nachhaltig ist und damit künftig auf die Treibhausgas­minderungsquote im Bundesimmissionsschutzgesetz anrechenbar ist,
  • Kopplung von Anlagen zur Herstellung von Biokraftstoffen mit Anlagen zur Herstellung strombasierter Kraftstoffe (z. B. Nutzung des Abluft-CO2 in Biokraftstoffanlagen, um daraus mit erneuerbarem Wasserstoff eFuels herzu­stellen),
  • Erprobung von biotechnologischen Verfahren zur Herstellung von Kraftstoffen,
  • Entwicklung von CO2-negativen Kraftstoffen (z. B. Gewinnung von Wasserstoff aus Biomasse mittels Biomethanpyrolyse und dauerhaft stoffliche Nutzung und/oder Einlagerung des prozessbedingten, in fester Form gebundenen Kohlenstoffs),
  • Optimierung bereits existierender Produktionsverfahren, z. B. durch Entkopplung bislang gekoppelter mehrstufiger Produktionsschritte zur Stabilisierung des Herstellungsprozesses des Kraftstoffs,
  • Produktionsverfahren und Weiterentwicklung von eFuels (z. B. Optimierung einzelner Prozessschritte sowie deren Gesamtintegration beim Methanol-to-Jetfuel Verfahren),
  • Tests mit innovativen Elektrolysetechnologien (z. B. Tests zur Integrationsfähigkeit von Hochtemperaturelektrolyse in eFuel-Anlagen),
  • Erprobung von Technologien zur Aufbereitung von Kohlenstoffquellen zur Nutzung für die Kraftstoffherstellung (z. B. Direct Air Capture).
  • Die in den Vorhaben hergestellten Kraftstoffe sollten idealerweise in den Vorhaben selbst zu Forschungszwecken eingesetzt werden.
 
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Die Zuwendung wird im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbarer Zuschuss grundsätzlich in Form einer Anteilfinanzierung gewährt und bei der Bewilligung auf einen Höchstbetrag begrenzt. Die Höhe der Zuwendung pro Vorhaben richtet sich im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach den Erfordernissen des beantragten Vor­habens.

 

Quelle: www.bundesanzeiger.de/pub/publication/38XPubcBPIC1JIZQXBc?0