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Humboldt-Universität zu Berlin

Humboldt-Universität zu Berlin | Forschung | Service | Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis

Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis

Satzung über die Grundsätze der Humboldt-Universität zu Berlin zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis und über den Umgang mit Vorwürfen wissenschaftlichen Fehlverhaltens

Der Akademische Senat der Humboldt-Universität hat am 25. Juni 2002 gemäß § 5 Abs. 1 Ziff. 10 der Vorläufigen Verfassung folgende Satzung beschlossen. Sie wurde gemäß § 90 BerlHG am 2. Juli 2002 von der Senatsverwaltung für Wissenschaft, Forschung und Kultur bestätigt.

Präambel

Wissenschaftliche Arbeit beruht auf Grundprinzipien. Allen voran steht die Ehrlichkeit gegenüber sich selbst und anderen. Sie ist zugleich ethische Norm und Grundlage der von Disziplin zu Disziplin verschiedenen Regeln wissenschaftlicher Professionalität, d. h. guter wissenschaftlicher Praxis. Die Voraussetzungen für ihre Geltung und Anwendung in der Praxis zu sichern, ist eine Kernaufgabe der Selbstverwaltung der Wissenschaft.

Die Humboldt-Universität zu Berlin ist sich ihrer Aufgabe bewusst, den Studierenden und dem wissenschaftlichen Nachwuchs die ”gute wissenschaftliche Praxis” zu vermitteln.

Alle Mitglieder und Angehörige der Humboldt-Universität, insbesondere aber die Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen, lehren diese Grundsätze guter wissenschaftlicher Praxis und machen sie am eigenen Beispiel erfahrbar.

§ 1. Regeln guter wissenschaftlicher Praxis

Zu den Regeln guter wissenschaftlicher Praxis zählen:

  1. allgemeine Prinzipien wissenschaftlicher Arbeit, zum Beispiel

    • lege artis zu arbeiten,
    • alle Resultate eines Experimentes oder einer Studie zu dokumentieren, und die Primärdaten zu sichern und aufzubewahren,
    • alle Ergebnisse konsequent selbst anzuzweifeln,
    • eine strikte Ehrlichkeit im Hinblick auf die Beiträge von Partnern/ Partnerinnen, Konkurrenten/Konkurrentinnen und Vorgängern/ Vorgängerinnen sowie gegenüber Drittmittelgebern zu wahren,

  2. die Betreuung des wissenschaftlichen Nachwuchses,

  3. die Zusammenarbeit und Leitungsverantwortung in Arbeitsgruppen,

  4. wissenschaftliche Veröffentlichungen als Medium der Rechenschaft von wissenschaftlich arbeitenden Personen über ihre Arbeit.

§ 2. Zusammenarbeit und Leitungsverantwortung in Arbeitsgruppen

Die Leiterinnen oder Leiter von Forschergruppen tragen die Verantwortung für eine angemessene Organisation, die sichert, dass die Aufgaben der Leitung, Aufsicht, Konfliktregelung und Qualitätssicherung eindeutig zugewiesen sind und tatsächlich wahrgenommen werden.

§ 3. Betreuung des wissenschaftlichen Nachwuchses

Wer eine Arbeitsgruppe leitet, trägt Verantwortung dafür, dass für Graduierte, Promovenden und Promovendinnen sowie Studierende eine angemessene Betreuung gesichert ist. Für jede oder jeden von ihnen muss es in der Arbeitsgruppe eine primäre Bezugsperson geben, die ihr oder ihm auch die Grundsätze zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis an der Humboldt-Universität vermittelt.

§ 4. Leistungs- und Bewertungskriterien

Originalität und Qualität haben als Leistungs- und Bewertungskriterien für Prüfungen, für die Verleihung akademischer Grade, Beförderungen, Einstellungen, Berufungen und Mittelzuweisungen stets Vorrang vor Quantität.

§ 5. Sicherung und Aufbewahrung von Primärdaten

(1) Primärdaten als Grundlagen für Veröffentlichungen sollen auf haltbaren und gesicherten Trägern in der Arbeitsgruppe/ Einrichtung, wo sie entstanden sind, für zehn Jahre zugänglich bleiben.

(2) Die Verantwortung für die Erstellung der Datenträger trägt der jeweilige Wissenschaftler oder die jeweilige Wissenschaftlerin; damit obliegt ihm bzw. ihr die Nachweispflicht für die ordnungsgemäße Protokollierung. Die Erstellung von Kopien ist dem jeweiligen Wissenschaftler oder der jeweiligen Wissenschaftlerin erlaubt.

§ 6. Wissenschaftliche Veröffentlichungen

(1) Autoren und Autorinnen wissenschaftlicher Veröffentlichungen tragen die Verantwortung für deren Inhalt stets gemeinsam. Eine sogenannte "Ehrenautorschaft" ist ausgeschlossen.

(2) Veröffentlichungen sollen, wenn sie als Bericht über neue wissenschaftliche Ergebnisse intendiert sind, die Ergebnisse vollständig und nachvollziehbar beschreiben, eigene und fremde Vorarbeiten vollständig und korrekt nachweisen (Zitate), bereits früher veröffentlichte Ergebnisse nur in klar ausgewiesener Form und nur insoweit wiederholen, wie es für das Verständnis des Zusammenhangs notwendig ist.

(3) Als Autor oder Autorin einer wissenschaftlichen Originalveröffentlichung sollen alle diejenigen, aber auch nur diejenigen, firmieren, die zur Konzeption der Studien oder Experimente, zur Erarbeitung, Analyse und Interpretation der Daten und zur Formulierung des Manuskripts selbst wesentlich beigetragen und seiner Veröffentlichung zugestimmt haben, d. h. sie verantwortlich mittragen. Mit dieser Definition von Autorschaft werden andere - auch wesentliche - Beiträge wie Verantwortung für die Einwerbung der Förderungsmittel, Beitrag wichtiger Untersuchungsmaterialien, z. B. allgemeine Erfassung von relevanten Unterweisungen von Mitautoren und Mitautorinnen in bestimmten Methoden, Beteiligung an der Datensammlung und -zusammenstellung, Leitung einer Institution oder Organisationseinheit, in der die Publikation entstanden ist, für sich allein nicht als hinreichend erachtet, Autorschaft zu rechtfertigen.

(4) Jeder Koautor und jede Koautorin sollte aus dem Stand ein kurzes Referat zu den wesentlichen Inhalten bzw. zu seinem/ihrem Anteil an der jeweiligen Publikation halten können.

§ 7. Bestimmung von wissenschaftlichem Fehlverhalten

Neben Verletzungen der wissenschaftlichen Ethik insbesondere durch menschenverachtende oder durch täuschende Forschungsmethoden gehören zu wissenschaftlichem Fehlverhalten vor allem:

  1. Falschangaben,
  2. Verletzung geistigen Eigentums,
  3. Beeinträchtigung der Forschungstätigkeit anderer.

§ 8. Falschangaben

Zu den Falschangaben gehören insbesondere:

  1. das Erfinden von Daten;
  2. das Verfälschen von Daten, zum Beispiel
    • durch Auswählen und Zurückweisen unerwünschter Ergebnisse, ohne dies offen zu legen,
    • durch Manipulation einer Darstellung oder Abbildung,
  3. unrichtige Angaben in einem Bewerbungsschreiben oder einem Förderantrag (einschließlich Falschangaben zum Publikationsorgan und zu in Druck befindlichen Veröffentlichungen).

§ 9. Verletzung geistigen Eigentums

Zur Verletzung geistigen Eigentums gehören insbesondere:

  1. in Bezug auf ein von einem anderen geschaffenes urheberrechtlich geschütztes Werk oder von anderen stammende wesentliche wissenschaftliche Erkenntnisse, Hypothesen, Lehren oder Forschungsansätze
    • die unbefugte Verwertung unter Anmaßung der Autorschaft (Plagiat),
    • die Ausbeutung von Forschungsansätzen und Ideen, insbesondere als Gutachter oder Gutachterin (Ideendiebstahl),
    • die Anmaßung oder unbegründete Annahme wissenschaftlicher Autor- oder Mitautorschaft, unter anderem durch Verweigerung der Koautorschaft,
    • die Verfälschung des Inhalts oder
    • die unbefugte Veröffentlichung und das unbefugte Zugänglichmachen gegenüber Dritten, solange das Werk, die Erkenntnis, die Hypothese, die Lehre oder der Forschungsansatz noch nicht veröffentlicht ist;
  2. die Inanspruchnahme der (Mit-)Autorschaft einer anderen Person ohne deren Einverständnis.

§ 10. Beeinträchtigung der Forschungstätigkeit anderer

Zur Beeinträchtigung der Forschungstätigkeit anderer gehören insbesondere die Verhinderung von Forschung durch Vorgesetzte und die Beschädigung, Zerstörung oder Manipulation von Versuchsanordnungen, Geräten, Unterlagen, Hardware, Software, Chemikalien oder sonstiger Sachen, die eine andere Person zur Durchführung einer Untersuchung benötigt.

§ 11. Vertrauensperson

(1) Der Präsident oder die Präsidentin bestellt auf Vorschlag des Senats für vier Jahre einen erfahrenen Hochschullehrer oder eine erfahrene Hochschullehrerin als Ansprechpartnerin oder Ansprechpartner (Vertrauensperson) für Mitglieder und Angehörige der Humboldt-Universität. Ebenso wird für denselben Zeitraum eine stellvertretende Vertrauensperson bestellt. Eine einmalige Wiederbestellung ist zulässig.

(2) Die angesprochene Vertrauensperson berät diejenigen, die sie über ein vermutetes wissenschaftliches Fehlverhalten informieren, und greift von sich aus einschlägige Hinweise auf, von denen sie ggf. auch über Dritte Kenntnis erlangt. Die Vertrauensperson prüft die Vorwürfe unter Plausibilitätsgesichtspunkten auf Konkretheit und Bedeutung, auf mögliche Motive und im Hinblick auf Möglichkeiten der Ausräumung der Vorwürfe und leitet das Ergebnis der Prüfung mit dem Vorgang an die Kommission nach § 12 weiter.

§ 12. Untersuchung von Vorwürfen auf wissenschaftliches Fehlverhalten

(1) Die Humboldt-Universität richtet zur Überprüfung von Vorwürfen wissenschaftlichen Fehlverhaltens eine Kommission ein.

(2) Der Kommission gehören zwei Mitglieder der Gruppe der Professoren und Professorinnen und eines aus dem akademischen Mittelbau an. Sie werden mit Zustimmung des Akademischen Senats durch den Präsidenten oder die Präsidentin für die Dauer von jeweils drei Jahren bestellt. Die Kommission bestimmt einen Vorsitzenden oder eine Vorsitzende.

(3) Vorwürfe über wissenschaftliches Fehlverhalten sind schriftlich an den Vorsitzenden oder die Vorsitzende zu richten. Anonyme Vorwürfe werden nicht berücksichtigt. Der oder die Vorsitzende unterrichtet den Präsidenten oder die Präsidentin über alle eingegangenen Vorwürfe.

(4) Vorwürfe wissenschaftlichen Fehlverhaltens werden zunächst vorgeprüft. In der Vorprüfung wird über die Einleitung einer förmlichen Untersuchung entschieden.

(5) Der oder die Vorsitzende entscheidet, welches Kommissionsmitglied die Vorwürfe im Rahmen der Vorprüfung untersucht (Untersuchungsführer oder Untersuchungsführerin). Dem oder der Beschuldigten ist die Möglichkeit der Stellungnahme zu geben. Er oder sie kann eine Person des Vertrauens hinzuziehen. Im Übrigen bleibt das Verfahren vertraulich.

(6) Der Untersuchungsführer oder die Untersuchungsführerin entscheidet, ob ein begründeter Verdacht eines wissenschaftlichen Fehlverhaltens vorliegt. Ist dies nicht der Fall, teilt er es dem Antragsteller oder der Antragstellerin und dem oder der Betroffenen sowie dem oder der Kommissionsvorsitzenden mit; der Antragsteller oder die Antragstellerin kann die Kommission als Widerspruchsinstanz anrufen. Hält die Kommission entsprechend dem Votum des Untersuchungsführers oder der Untersuchungsführerin oder abweichend von diesem Votum nach einem Widerspruch den Verdacht für begründet, so leitet sie eine förmliche Untersuchung ein.

(7) Innerhalb der förmlichen Untersuchung ist die Kommission insgesamt verantwortlich. Sie kann weitere Personen befragen und Gutachten einholen. Sie hat den Präsidenten oder die Präsidentin und den Dekan oder die Dekanin oder den Direktor oder die Direktorin des Zentralinstituts und soweit vorhanden den Institutsdirektor oder die Institutsdirektorin über die Einleitung der förmlichen Untersuchung zu informieren. Diese können in Absprache mit dem oder der Vorsitzenden der Kommission weitere Stellen der Universität nach eigenem Ermessen unterrichten. Alle am Verfahren beteiligten oder unterrichteten Personen haben die Angaben vertraulich zu behandeln. Sie können sich an die Kommission wenden.

(8) Die Kommission gibt nach Abschluss der förmlichen Untersuchung gegenüber dem Präsidenten oder der Präsidentin eine Feststellung darüber ab, ob ein wissenschaftliches Fehlverhalten vorliegt. Wird ein wissenschaftliches Fehlverhalten festgestellt, werden akademische und/ oder rechtliche Konsequenzen im Rahmen der jeweiligen Zuständigkeiten gezogen.

§ 13. Ergänzende Regelungen

Die Fakultäten können ergänzende Regelungen über gute wissenschaftliche Praxis erlassen, die fächerspezifischen Bedürfnissen Rechnung tragen. Die Medizinische Fakultät Charité kann eine eigene Vertrauensperson gem. § 11 und ein eigenes Verfahren gem. § 12 vorsehen.

§ 14. Schlussregelungen

(1) Die Satzung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtlichen Mitteilungsblatt der Humboldt-Universität in Kraft.

(2) Mit Inkrafttreten der Satzung verliert die "Satzung über den Umgang mit Vorwürfen wissenschaftlichen Fehlverhaltens", veröffentlicht im Amtlichen Mitteilungsblatt der Humboldt-Universität zu Berlin vom 26. Januar 2000, ihre Gültigkeit.