Häufig gestellte Fragen zu Patenten
- Was kostet eine Erfinderberatung?
- Wer kann Erfinder sein?
- Was ist ein Patent?
- Wie wird aus einer Erfindung ein Patent?
- Was kann patentiert werden?
- Wozu benötigt man Patente?
- Welche Schutzrechte gibt es noch?
- Was kostet ein Patent?
- Wie und wann bringt ein Patent Geld ein?
- Wie ist die Erlösverteilung geregelt?
- Wie lange ist ein Patent geschützt?
- Ab wann muss man eine Erfindung zum Patent anmelden?
- Wie lange muss man über die Erfindung Geheimhaltung bewahren?
- Braucht man einen Patentanwalt für eine Patentanmeldung?
- Was ist der Unterschied zwischen Patent und Gebrauchsmuster?
- Warum macht man eine Patentrecherche?
- Wer macht eine Recherche?
- Was regelt das Arbeitnehmererfindungsgesetz?
- Welche Kosten trägt die Humboldt-Universität bei einer Erfindung?
- Welche Vorteile hat die eigene Verwertung von Erfindungen durch die Universität?
- Was muss man tun, wenn man Erfinder bleiben will?
Was kostet eine
Erfinderberatung?
Nichts! Für Angehörige der Humboldt-Universität ist die
Erfinderberatung als Dienstleistung der Hochschule kostenfrei. Für
Angehörige des Hochschulbereichs ist eine interne Kontaktstelle
eingerichtet, Angehörige der Medizinischen Fakultät Charité wenden sich
bitte an die Akademische Verwaltung.
Wer kann Erfinder
sein?
Jeder kann Erfinder sein! Ob Angestellte/r, Student/in,
wissenschaftliche/r Mitarbeiter/in oder Professor/in, jeder kann eine
Erfindungsidee haben oder daran mitwirken. Erfindungen werden oft auch
im Team gemacht. So entsteht eine Gemeinschaftserfindung.
Was ist ein Patent?
Eine Patent kann auf Antrag vom Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA)
erteilt werden, wenn die Vorraussetzungen Neuheit, erfinderische
Tätigkeit und gewerbliche Anwendbarkeit für eine technische Erfindung
erfüllt sind. Ein Patent ist ein Verbotsrecht gegenüber Dritten. Ohne
Einwilligung des Patentinhabers ist Dritten u.a. die Herstellung oder
Verwendung und der gewerbliche Gebrauch der unter Patentschutz
stehenden Erfindung verboten.
Wie wird aus einer Erfindung
ein Patent?
In der Patentanmeldung muss die Erfindung genau beschrieben und durch
die Patentansprüche abgefast werden. Neben formellen Angaben zum
Anmelder und Erfinder muss ein Antrag auf Patenterteilung beim
Patentamt eingereicht und Gebühren bezahlt werden. Wird ein Patent
erteilt kann es ab dem Anmeldetag 20 Jahre laufen. Ab dem 3. Jahr
werden steigende Jahresgebühren fällig.
Was kann patentiert
werden?
Der Gegenstand einer patentfähigen Erfindung muss in irgendeiner Form
technisch sein. Er kann ein Gerät, eine Maschine, eine Vorrichtung, ein
chemischer Stoff, ein Stoffgemisch, ein Arbeitsverfahren, ein
Herstellungsverfahren und sein Erzeugnis oder eine Verfahrensverwendung
sein. Die Erfindung muss eine so genannte Lehre zum technischen
Handeln beinhalten. Nicht patentfähig sind z.B. Entdeckungen,
wissenschaftliche Theorien, ästhetische Formschöpfungen, Pläne und
Regeln für gedankliche Tätigkeiten und Programme für reine
Datenverarbeitung.
Wozu benötigt man
Patente?
Die eigene Erfindung soll vor Nachahmung durch Dritte geschützt sein.
Das eigene Know-how kann durch ein Patent vom Patentinhaber selbst
wirtschaftlich verwertet werden. Das Recht an der Erfindung kann an
Interessenten durch Lizenzvergabe vermarktet werden oder selbst genutzt
werden in Form von Firmengründungen. Das so genannte geistige
Eigentum muss dafür unter Schutz gestellt werden. Das eigene Auto
wird sorgfältig abgeschlossen und vor Diebstahl geschützt, — aber nicht
jeder denkt daran, die eigenen geistigen Ideen zu schützen!
Welche Schutzrechte gibt
es noch?
Für technische Erfindungen gibt es noch das Gebrauchsmuster, für
ästhetische Gestaltung oder Modelle das Geschmacksmusterrecht. Das
Urheberrecht schützt Werke der Kunst, Wissenschaft und Literatur, z.B.
Sprachwerke wie auch Computerprogramme. Waren und Dienstleistungen
können durch Marken geschützt werden. Weitere Schutzrechte sind für
Pflanzensorten das Sortenschutzgesetz und für mikroelektronische
Halbleitererzeugnisse das Halbleiterschutzgesetz.
Eine Patentanmeldung und Patenterteilung verursacht Kosten durch Gebühren, die dem Patentamt gezahlt werden. Für ein deutsches Patent mit Gültigkeit in Deutschland fallen ab 01.01.2005 folgende Kosten an:
| Anmeldung | 60 EUR |
| Recherche | 250 EUR |
| Prüfungsantrag | 150 EUR |
| Prüfungsantrag inkl. Recherche | 350 EUR |
| Patenterteilung | jetzt kostenlos |
| Jahresgebühren ab 3.-20. Jahr steigend | 70 - 1.940 EUR |
Zu den Kosten vor dem Patentamt kommen Anwaltsgebühren zwischen
1.000 - 2.500 EURO für ein Patent.
Patentanmeldungen in anderen Ländern unterliegen den ländereigenen
Gebührenordnungen für Ämter und Anwälte.
Wie und wann bringt ein
Patent Geld ein?
Nie! Ein Patent, seine Aufrechterhaltung und mögliche Verteidigung
gegen Patentverletzer kosten Geld. Ein Patent ist ein Verbotsrecht
gegenüber Dritten. Es ist jedoch eine wesentliche Voraussetzung dafür,
dass eine Erfindung Gewinne erzielt und diese auch dem Erfinder
zufließen und nicht einem Konkurrenten.
Einnahmen können durch Lizenzvergabe erzielt werden oder durch Verkauf
des Patents. Für diese Art von Verwertung erfolgt eine Kontaktaufnahme
zu interessierten Firmen, Verhandlungen über die Form der Lizenzvergabe
und Dauer der Lizenz.
Wie ist die Erlösverteilung
geregelt?
Die Erfinder/innen haben seit dem 07.02.2002 (Novellierung des § 42
des Arbeitnehmererfindungsgesetzes) einen Anspruch auf 30% der
Brutto-Verwertungseinnahmen. Die verbleibenden Einnahmen werden
zwischen ipal (40%) und Humboldt-Universität (30%) verteilt, die davon
die Kosten der Patentierung abdecken. Verbleiben bei der Universität
nach Abzug der dieser Kosten Gewinne, gibt es zusätzlich eine wissenschaftsfreundliche Regelung zur Verteilung
von Erlösen innerhalb der Universität.
Wie lange ist ein Patent
geschützt?
Die Laufzeit eines Patents beträgt in der Regel vom Anmeldetag an 20
Jahre. Die Verbotsrechte gegenüber Dritten, die eigene Erfindung zu
benutzen oder nachzuahmen, können ab der Patenterteilung geltend
gemacht werden. Die Patenterteilung erfolgt nach Stellung des
Prüfungsantrags nach Prüfung durch das Patentamt, d.h. um diese Zeit
von der Anmeldung bis zur Erteilung verkürzen sich die 20 Jahre. Viele
Patente verfallen sogar frühzeitig durch Nichtzahlung der
Jahresgebühren, weil sich für den Patentinhaber keine
Verwertungsmöglichkeit ergibt und er die laufenden Kosten ohne etwaige
Einnahmen nicht mehr tragen will.
Ab wann muss man eine Erfindung
zum Patent anmelden?
Unbedingt vor einer Veröffentlichung muss die Patentanmeldung
erfolgen, da sonst die Erfindung der Allgemeinheit gegenüber offenbart
und nicht mehr neu ist. Unter Veröffentlichung versteht man in
Deutschland und Europa sowohl mündliche wie schriftliche Mitteilungen
oder Benutzung der Erfindung in der Art und Weise, dass der
Erfindungskern erfasst werden kann.
Eine Anmeldung ist frühzeitig zu empfehlen, da die Erfindung weltweit
neu sein muss. Oft arbeiten Forschergruppen weltweit an ähnlichen
Fragestellungen. Ein anderer kann den gleichen Erfindungsgedanken haben
und ihn als erster zum Patent anmeldet. Dann geht man selber leer aus.
(In den USA gelten allerdings andere Voraussetzungen.)
Wie lange muss man über die
Erfindung Geheimhaltung bewahren?
Mit dem Tag des Eingangs beim Patentamt wird ein Anmeldetag
festgelegt. Danach bedarf es keiner Geheimhaltung mehr, um das Patent
nicht zu gefährden. Allerdings kann erst ab dem Zeitpunkt der Erteilung
ein Verbotsrecht gegenüber Dritten geltend gemacht werden. Für
Gespräche mit interessierten Dritten wie Firmen empfiehlt sich eine
schriftlich vereinbarte Geheimhaltungspflicht.
Braucht man einen
Patentanwalt für eine Patentanmeldung?
Nein! Für die Anmeldung im Inland benötigt man keinen Patentanwalt,
für die Anmeldung im Ausland muss man sich an einen in dem jeweiligen
Land bestellten Anwalt wenden. Meistens greift man auch im Inland auf
fachlichen Rat eines Patentanwalts zurück.
Zur optimalen Schutzrechtssicherung ist eine genaue Kenntnis des Patentrechts unerlässlich, da die Formulierung der Patentansprüche eine zentrale Bedeutung für das Patent und die Rechte daraus hat. Oft weist das Patentamt fehlerhafte Anmeldungen von Erfindungen zurück, die durch fachgerechte Unterstützung zur Patenterteilung führen könnten. Damit kann zum einen wertvolle Zeit verloren gehen und zum anderen das eigene Schutzrecht durch schlechte Formulierung späteren Entgegenhaltungen oder bei Streitigkeiten möglicherweise nicht standhalten.
Was ist der
Unterschied zwischen Patent und Gebrauchsmuster?
Das Gebrauchsmuster wird oft als "kleines Patent" bezeichnet, da es
eine Laufzeit von 10 Jahren hat und die technische Erfindung einen nur
erfinderischen Schritt beinhalten muss. Das Gebrauchsmuster
erhält man schneller, leichter und kostengünstiger, allerdings ist es
ein ungeprüftes Schutzrecht, da es nur vom Patentamt eingetragen und
nicht geprüft wird. Im Verletzungsstreit kann es schon mal unterliegen.
Ein Patent ist immerhin schon ein geprüftes Schutzrecht.
Warum macht man eine
Patentrecherche?
Wozu das Rad neu erfinden? Vielfach verbirgt sich in der
Patentliteratur bis zu 90 % des Standes der Technik, vor allem in alt
eingesessenen Wissenschaften und Fachrichtungen wie z.B. Maschinenbau
oder Chemie. So werden kostspielige Doppelerfindungen vermieden.
Anregungen und Lösungsansätze anderer Erfinder bereichern das eigene
Wissen und können vor Forschungsbeginn richtungsweisend sein.
Für die eigene Patentanmeldung ist eine professionelle Recherche unerlässlich, da sie über den Stand der Technik weltweit informiert und Voraussetzungen zur Patentierung (Neuheit und erfinderische Höhe) besser beurteilt werden können.
Durch eine Recherche gewinnt man zusätzlich einen Überblick über den möglichen Absatzmarkt und potentielle Lizenznehmer oder Konkurrenten auf dem Gebiet der eigenen Erfindung.
Wer macht eine
Recherche?
Es gibt im Internet kostenlose Anbieter von Datenbanken mit
Patentinformationen. Siehe unter Wichtige
Informationsstellen im WWW. Jeder kann eine eigene kleine
Patentrecherche durchführen. Wie in allen Suchmaschinen ist auch hier
die richtige Eingabe der Suchbegriffe wichtig, um alle Informationen zu
erfassen.
Es gibt auch Rechercheure, die sich nur damit befassen, sowie spezielle Informations- und Recherchezentren als Anbieter einer kostenpflichtigen professionellen Recherche mit Technologiebewertung und Empfehlung einer Schutzrechtstrategie durch Marktanalyse.
Was regelt das
Arbeitnehmererfindungsgesetz?
Die Rechten und Pflichten des Arbeitnehmers und des Arbeitgebers, wenn
der Arbeitnehmer eine Erfindung macht; besondere Regelungen bestehen
für Erfinder an Hochschulen.
Im Allgemeinen liegt eine Diensterfindung vor, wenn der
Arbeitnehmer während des Arbeitsverhältnisses eine Erfindung
tätigt,
- die auf der ihm obliegenden Tätigkeit oder
- auf maßgebliche Erfahrungen oder Arbeiten der Hochschule beruhen
und
- die ein Hochschulbeschäftigter in dienstlicher Eigenschaft
macht.
Diese Erfindungen sind meldepflichtig, gehören dem Arbeitgeber, der
Hochschule, und können von ihr angemeldet werden, mit der Pflicht, den
Erfinder zu vergüten. Andere Erfindungen auf einem völlig anderen
Gebiet können freie Erfindungen sein, die ebenfalls meldepflichtig
sind, damit der Arbeitgeber dies überprüfen kann und müssen dem
Arbeitgeber zur nicht ausschließlichen Benutzung angeboten
werden.
Studenten ohne Arbeitsverhältnis sind freie Erfinder und können
über ihre Erfindung frei verfügen.
Durch die Novellierung des §42 des Arbeitnehmererfindungsgesetzes kann die Hochschule seit dem 07.02.2002 auch die Erfindungen von Professor/innen, Dozent/innen und wissenschaftlichen Assistent/innen in Anspruch nehmen. Die Erfinder/innen haben seit dem 07.02.2002 einen Anspruch auf 30% der Brutto-Verwertungseinnahmen.
Welche Kosten trägt die
Humboldt-Universität bei einer Erfindung?
Ab Januar 2002 werden die Berliner Hochschulen durch die neu
gegründete Verwertungsagentur bei der Patentierung und Verwertung ihrer
Erfindungen unterstützt. Dank einer Förderung des BMBF werden die
Hochschulen und die Verwertungsagentur bis 2006 finanziell
unterstützt.
So kann auch die Humboldt-Universität eigene Diensterfindungen auf eigene Kosten anmelden, patentieren und verwerten. Weiterhin muss sie den Erfinder / die Erfinderin mit 30% der Brutto-Verwertungserlöse beteiligen.
Welche Vorteile hat die
eigene Verwertung durch die Universität von Erfindungen?
Die Kosten für die Anmeldung, Recherche, Patenterteilung sowie
Anwaltskosten trägt die Universität, wenn sie eine Erfindung
unbeschränkt in Anspruch nimmt. Sie ist verpflichtet, dem/der
Erfinder/in die Vergütung zu zahlen, ohne dass er/sie sich um die
Anmelde- und Patenterteilungsmodalitäten oder die Vermarktung der
Erfindung kümmern muss. Hat der/die Erfinder/in schon Kontakte zu
Anwälten oder Lizenznehmern geknüpft oder will er/sie Firmenausgründung
betreiben, wird das von der Hochschule berücksichtigt.
Viele Erfinder/innen begrüßen diese "Arbeitsteilung". Sie können
weiter ungestört forschen und erfinden und nach einem kurzen Gespräch
mit dem Erfinderberater übernimmt die Universität bei Übertragung der
Rechte mit Verpflichtung zur Vergütung alles weitere.
Natürlich erwartet die Universität durch die wirtschaftliche Verwertung der Erfindungen steigende Lizenzeinnahmen, die über die Deckung der Kosten hinausgehen. Diese überschüssigen Gelder können dann gezielt der universitären Forschung und Lehre zugeführt werden. So können Grundlagen- und Anwendungsforschung in Zukunft gleichermaßen profitieren, wo heute noch Prioritäten wegen schlechter Finanzlage gesetzt werden müssen.
Was muss man tun, wenn man
Erfinder bleiben will?
Gar nichts! Das Erfinderpersönlichkeitsrecht ist nicht
übertragbar. Der Erfinder ist und bleibt der Erfinder und wird überall
namentlich als Erfinder benannt (Anmeldung, Patentschrift etc). Er darf
damit auch werben, der Erfinder seiner Erfindung zu sein, auch wenn die
Hochschule Anmelder des Patents ist.
