Information über die Meldepflicht von Arbeitnehmererfindungen
I. Meldepflicht von Arbeitnehmererfindungen nach dem
Arbeitnehmererfindergesetz
Bei der Verwertung von Forschungsergebnissen ist für alle
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die sich in einem Arbeits- oder
Dienstverhältnis zur Universität befinden, das Arbeitnehmererfindergesetz (ArbEG) vom 25.07.1957
anzuwenden.
I. 1.
Im § 4 ArbEG wird unterschieden zwischen Diensterfindungen und freien
Erfindungen. Meldepflichtig sind nur Diensterfindungen (z.B. von
wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern), die während der
Dauer des Arbeits- oder Dienstverhältnisses gemacht wurden und
entweder aus der dem Arbeitnehmer / der Arbeitnehmerin obliegenden
Tätigkeit entstanden sind oder maßgeblich auf Erfahrungen oder
Arbeiten der Universität beruhen. Sonstige Erfindungen sind freie
Erfindungen, über die frei verfügt werden kann, die allerdings der
Universität anzuzeigen sind (Mitteilungs- und Anbietungspflicht §18
und §19 ArbEG).
I. 2
Die frühere Sonderregelung für Professoren und Professorinnen,
Dozenten und Dozentinnen und wissenschaftliche Assistenten bzw.
Assistentinnen besteht seit dem 07.02.2002 nicht mehr. Ab jetzt gilt an
Hochschulen der Grundsatz, dass jede Erfindung in Anspruch genommen
werden kann, die ein/e Hochschulbeschäftigte/r in dienstlicher
Eigenschaft macht. Dafür beträgt die Erfindervergütung jetzt 30% der
Brutto-Verwertungserlöse. Nähere Informationen über den rechtlichen
Schutz von Forschungsleistungen entnehmen Sie bitte dem Infoblatt "Patente und Lizenzen" sowie dem "Gesetz über Arbeitnehmererfindungen" vom
25.07.1957.
II. Inanspruchnahme/Schutzrechtserwerb durch
Arbeitgeber
Nach Eingang der vollständigen Erfindungsmeldung prüft die
Universität innerhalb einer Frist von vier Monaten, ob sie die
Erfindung in Anspruch nimmt oder ob sie die Erfindung frei gibt. Wird
die Erfindung in Anspruch genommen, so nimmt die Universität die
Schutzrechtsanmeldung auf ihre Kosten vor. Die Anmeldung erfolgt unter
dem Namen der Universität, wobei die Erfinder/innen in den
Anmeldeunterlagen benannt werden.
Ansprechpartner an der Universität
Erfindungsmeldungen sind an die Forschungsabteilung der Universität
zu richten. Bei der Kontaktstelle erhalten Sie weitere Auskünfte und
Vordrucke für Schutzrechtsanmeldungen.
Humboldt-Universität zu Berlin
Forschungsabteilung / Kontaktstelle Patente und Lizenzen
Unter den Linden 6
10099 Berlin
Tel.: +49 30 2093-1652
Fax.: +49 30 2093-1660
E-Mail: patente@uv.hu-berlin.de
Weitere Informationen zu Patenten und Lizenzen /
Formulare:
Formular Erfindungsmeldung
(PDF)
"Gesetz über Arbeitnehmererfindungen" v.
25.07.1957
Patente und Lizenzen: der
rechtliche Schutz von Forschungsleistungen
Wichtige Informationsstellen
im WWW