Interdisziplinäre Zentren
Hinweise zum hochschulinternen Antragsverfahren
Inhaltsverzeichnis
Die rechtliche Grundlage für die
Einrichtung Interdisziplinärer Zentren ist in § 25 Verfassung der
Humboldt-Universität zu Berlin vom 19. Juni 2006 festgeschrieben.
Dieser lautet:
§ 25 Interdisziplinäre Zentren
(1) Neben Fakultäten, Instituten, Zentralinstituten und Zentralen Einrichtungen können Interdisziplinäre Zentren eingerichtet werden. Sie verfolgen interdisziplinäre Projekte in Lehre, Forschung, Nachwuchsförderung und wissenschaftlicher Weiterbildung. Die Verantwortung der Fakultäten oder Gemeinsamen Kommissionen für Lehre und Graduierungen bleibt unberührt.
(2) Entsprechende Initiativen von Mitgliedern der Universität können auf Antrag des Akademischen Senats vom Kuratorium als Interdisziplinäre Zentren eingerichtet werden.
(3) Der Akademische Senat prüft die erforderliche Kompetenz, den interdisziplinären Charakter und die Realisierbarkeit des Vorhabens und holt Stellungnahmen der betroffenen Fakultäten ein, auch im Hinblick auf die Erfüllung ihrer Aufgaben.
(4) Die Einrichtung ist zunächst auf höchstens fünf Jahre zu befristen. Sie kann nach Überprüfung verlängert werden. Veränderung und Aufhebung Interdisziplinärer Zentren beschließt das Kuratorium auf Antrag des Akademischen Senats.
(5) Die Zugehörigkeit lässt die Mitgliedschaft in den Herkunftseinrichtungen unberührt. Auf Vorschlag des Zentrums bestellt der Akademische Senat eine Sprecherin oder einen Sprecher des Zentrums, die oder der Mitglied der Humboldt-Universität zu Berlin sein muss. Die Organisation eines Zentrums und die Mitgliedschaft werden durch interne Satzung geregelt, die der Zustimmung des Akademischen Senats bedarf. Dabei sind die Rechte der beteiligten Gruppen gemäß § 45 Abs. 1 BerlHG zu wahren.
Grundsätze zur Einrichtung von Interdisziplinären Zentren
an der Humboldt-Universität
Intention von Zentren
Mit der Einrichtung von interdisziplinären Zentren an der Humboldt-Universität soll zum einen der Versäulung der Universität durch die starre Strukturierung in Institute und Fakultäten entgegengewirkt werden. Zum anderen sollen diese Zentren der sichtbaren Profilbildung der Universität dienen und damit inhaltliche Schwerpunkte statt fachlicher Zersplitterung schaffen.
Das Prinzip der „Klassischen Volluniversität“ soll mit der Einrichtung von Profil bildenden Zentren für die Humboldt-Universität nicht in Frage gestellt werden, auf eine Bündelung der Kräfte in Forschung und Lehre kann jedoch in Zukunft auch bei einer Universität unserer Größe nicht verzichtet werden. Zum einen erfordert die zunehmende Konkurrenz der Universitäten untereinander - um Forschungsmittel, aber auch um Studierende und die besten Wissenschaftler - eine deutlichere Schwerpunktsetzung, zum anderen machen die knappen Mittel eine Konzentration der Forschungsressourcen unausweichlich, sollen hohe internationale Standards gehalten oder erreicht werden.
Dauer, Anzahl und Bedeutung von Zentren
Interdisziplinäre Zentren sind temporär - in der Regel auf fünf Jahre - angelegt. Eine zeitliche Befristung ist zwingend. Eine bis zu zweimalige Verlängerung ist möglich, allerdings muss das Zentrum sich hierfür jeweils einer erfolgreichen wissenschaftlichen Evaluation unterzogen haben. Die Gesamtlaufzeit von Zentren ist also befristet. Aus Zentren können Institute und Fakultäten erwachsen.
Die Gesamtzahl der interdisziplinären Zentren an der Humboldt-Universität soll in der Regel 12 nicht übersteigen. Obwohl eine solche Beschränkung auf den ersten Blick unnatürlich erscheint, ist sie zum einen sinnvoll, um eine tatsächliche Profilbildung zu gewährleisten und Zentrenbildung nicht der Beliebigkeit auszusetzen. Eine Fixierung einer Obergrenze der Anzahl der Zentren befördert aber zum anderen auch eine Konkurrenz der Zentren untereinander und erleichtert das „Sterben“ weniger konkurrenzfähiger Zentren.
Zentren sollen eine Mindestgröße haben, ähnlich wie Sonderforschungsbereiche, und es sollen Zugangsbarrieren für die Teilnahme (zum Beispiel begutachtungsfähige Forschungsvorhaben) vorgesehen und dokumentiert werden. Es kann eine a priori Evaluation von Zentren durchgeführt werden.
Mit der Einrichtung eines Zentrums wird vergleichbar einem Gütesiegel die Qualität und Bedeutung eines Forschungsschwerpunkts der Humboldt-Universität testiert und der Wille der Universität dokumentiert, mit diesem Schwerpunkt zu ihrer Profilbildung beizutragen.
Zentren versus Fakultäten
Einem Zentrum können Professorinnen und Professoren verschiedener Institute und Fakultäten angehören. Die Zugehörigkeit zu einem Zentrum oder mehreren Zentren lässt die Mitgliedschaft in den Instituten und Fakultäten unberührt. Professorinnen und Professoren können nur in Institute und Fakultäten berufen werden, nicht jedoch in Zentren.
Die Zentren müssen aber angemessen bei der Ausschreibung und Besetzung der für sie relevanten Stellen beteiligt werden. Die Ausrichtung von Stellen soll den Entscheidungen über Profil bildende Forschungsschwerpunkte durch strategische und interdisziplinäre Berufungen folgen.
Die zugrunde liegenden dauerhaften Ordnungsprinzipien von Instituten und Fakultäten werden also durch eine temporäre Struktur von interdisziplinären Zentren überlagert (Matrix-Struktur).
Aufgaben von Zentren
-
Zentren dienen der Förderung der Profilbildung im Zeichen der Exzellenz in der Forschung und der Lehre.
- Zentren sollen die Grundlage für die Einwerbung von Struktur bildenden Projekten (zum Beispiel Graduiertenkollegs, Forschergruppen, Sonderforschungsbereiche, BMBF- und EU-Projekte) sein. Der Mehrwert eines Zentrums für solche Projekte muss sichtbar werden.
- Die Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses ist eine wesentliche Aufgabe eines Zentrums und muss sich im Antrag und den Vorhaben des Zentrums entsprechend niederschlagen.
- Zentren der Humboldt-Universität sollen über die Humboldt-Universität hinaus wirken. Dies sollte neben Forschungskooperationen mit anderen Universitäten auch durch eine Einbindung von außeruniversitären Forschungseinrichtungen und Museen, Kontakte zu Schulen und Einrichtung von Praktikumsbörsen, Industriekooperationen und Maßnahmen zum Technologietransfer, etc. sichtbar werden.
- Zentren sollen der Stärkung der interdisziplinären Forschung dienen.
Lehre in Zentren
Zentren sollen in der Regel grundständige Studiengänge nicht allein anbieten, sondern sich auf die Master- und Promotionsebene konzentrieren. Es wird jedoch erwartet, dass Zentren entsprechende interdisziplinäre Programme auf Master- beziehungsweise Promotionsebene anbieten.
Vorlesungen und Veranstaltungen, die im Rahmen eines Zentrums angeboten werden, sollen in der Regel auf das Lehrdeputat angerechnet werden. Die Modalitäten der Anrechenbarkeit müssen jedoch mit den betroffenen Fakultäten geklärt werden.
Da Zentren befristet sind, muss sichergestellt werden, dass die in Zentren etablierten Studiengänge mit Auslauffristen nach Beendigung des Zentrums versehen werden. Eine Regelung, wie sie bei der Nichtverlängerung von Graduiertenkollegs üblich ist, erscheint sinnvoll.
Einrichtung und Organisation von Zentren
Die Rechtliche Grundlage zur Bildung von Zentren an der Humboldt-Universität ist § 25a der vorläufigen Verfassung. Über die Einrichtung, Verlängerung oder Aufhebung eines Zentrums entscheidet das Kuratorium auf Antrag des Akademischen Senats.
Zentren haben einen Sprecher (Geschäftsführenden Direktor), der durch den Akademischen Senat bestellt wird, und einen Vorstand (Zentrumsrat), der von den Mitgliedern des Zentrums gewählt wird. Näheres regeln die jeweiligen Satzungen der Zentren.
Zentren geben sich einen wissenschaftlichen Beirat, der sich aus international anerkannten Persönlichkeiten zusammensetzt.
Ausstattung und Anschubfinanzierung von Zentren
Interdisziplinäre Zentren sollen in der Regel eine kleine Grundausstattung für die Zeit ihrer Existenz und darüber hinaus eine Anschubfinanzierung erhalten. Dies soll zum einen als Anreiz geschehen, interdisziplinäre Zentren zu bilden und damit erfolgreich die disziplinären Strukturen aufbrechen. Zum anderen muss den Zentren eine vernünftige Entwicklungsbasis gegeben werden. Rein virtuelle Zentren sind als Struktur bildende Maßnahmen unattraktiv und nicht Erfolg versprechend.
Konkret benötigen Zentren zumindest eine Geschäftsstelle und ein Kommunikationszentrum als personelle und räumliche Grundausstattung für die Zeit ihrer Existenz. Weiter sollte den Zentren - in Abhängigkeit von der Größe und den Vorhaben des Zentrums und in Abhängigkeit von den Ressourcen, die von den Instituten bzw. beteiligten Professorinnen und Professoren in das Zentrum eingebracht werden - eine finanzielle und personelle Anschubfinanzierung zur Verfügung gestellt werden.
Wenn die Humboldt-Universität also dazu übergeht, systematisch
Zentren zur Profilbildung einzurichten, ist die Einrichtung eines
zentralen Stellenpools und eines Innovationsfonds zur Förderung der
Zentren unerlässlich. Dafür werden 2% des universitären Etats für
wissenschaftliche Mitarbeiter in einen Pool für Zentrenbildung
umgeschichtet.
| 09.09.2004 |
Leitfaden für Interdisziplinäre Zentren der Humboldt-Universität
Der akademische Senat der Humboldt-Universität zu Berlin hat am
17.02.2004 die Einrichtung von Interdisziplinären Zentren beschlossen.
Dieser Leitfaden soll die Grundsätze, die dem Beschluss zur Einrichtung
zugrunde lagen, ergänzen.
1. Einrichtung von Interdisziplinären Zentren
a) Zeitpunkt für die Antragstellung
Die Gesamtzahl der interdisziplinären Zentren an der Humboldt-Universität soll in der Regel zwölf nicht übersteigen. Um den akademischen Gremien eine vergleichende Diskussion von Einrichtungsanträgen zu ermöglichen, sollen ab dem Jahr 2005 Einrichtungsanträge nur jeweils zum 01.03. und zum 01.10. eingereicht werden. Sobald zwölf Zentren an der Humboldt-Universität eingerichtet sind, wird in der Regel ein Neuantrag nur dann positiv beschieden, wenn ein anderes Zentrum nicht positiv evaluiert wurde oder aus anderen Gründen nicht fortgeführt wird.
b) Anforderungen an den Einrichtungsantrag
Der Einrichtungsantrag (etwa 10-15 Seiten) soll eine begutachtungsfähige Vorhabensbeschreibung der wissenschaftlichen Zielsetzung des Zentrums sein, der insbesondere eingeht auf
- die Einbettung des Zentrums in das wissenschaftliche Umfeld und die Einbindung außeruniversitärer Forschung,
-
den interdisziplinären Charakter des Zentrums,
-
die im Zentrum vorhandenen oder geplanten Struktur bildenden Drittmittelprojekte (beispielsweise Sonderforschungsbereiche, Forschergruppen und Graduiertenkollegs),
-
die geplanten Maßnahmen zur Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses,
-
die geplanten interdisziplinären Lehrprogramme auf Master- und Promotionsebene und
-
die geplanten Maßnahmen zur Gleichstellung der Geschlechter.
Dem Einrichtungsantrag beizufügen sind
-
eine Liste Gründungmitglieder des Zentrums,
-
eine Liste der Drittmittelprojekte, die zur Beurteilung des Zentrum herangezogen werden sollen,
-
die Benennung des designierten Geschäftsführenden Direktors,
-
der Entwurf einer Zentrumssatzung,
-
der Entwurf einer Beschlussvorlage zur Einrichtung des Zentrums an den Akademischen Senat (AS) und
-
die Voten der dezentralen Gremien (Fakultätsrat/Institutsrat). Hat ein dezentrales Gremium sechs Wochen nach Einreichung des Antrags bei diesem Gremium keine Stellungnahme verfasst, können die zuständigen Kommissionen und der Akademische Senat den Antrag auch ohne Stellungnahme behandeln.
c) Beteiligung der zentralen Gremien
Der designierte Geschäftsführende Direktor bzw. die designierte Geschäftsführende Direktorin reicht den Antrag auf Einrichtung eines Zentrums beim Vizepräsidenten für Forschung ein. Dieser leitet den Antrag an die Kommission für Forschung und wissenschaftlichen Nachwuchs (FNK) zur Beratung weiter. Die FNK ist verpflichtet, bei ihrer Entscheidungsfindung die Entwicklungs- und Planungskommission (EPK) in angemessener Weise einzubeziehen. Sobald das Votum der FNK vorliegt, legt der Vizepräsident für Forschung den Antrag auf Einrichtung des Zentrums dem Akademischen Senat (AS) vor. Bei einer entsprechenden Beschlussfassung des AS schlägt dieser gemäß § 3 Abs. 1 Satz 3 der Vorläufigen Verfassung dem Kuratorium die Einrichtung des Zentrums vor.
2. Dauer der Einrichtung und Evaluierung
Zentren werden für maximal fünf Jahre eingerichtet und müssen vor einem Beschluss über ihre Weiterführung evaluiert werden. Zentren können maximal zweimal verlängert werden Die Kriterien für die Evaluierung orientieren sich an der Forschungsevaluierung der Fakultäten unter Berücksichtigung der besonderen Zielsetzung für Zentren. Die Evaluierung wird vom Zentrum organisiert und durchgeführt. Der Leiter oder die Leiterin der Evaluierungskommission wird vom Präsidenten in Absprache mit dem Direktor oder der Direktorin des Zentrums eingesetzt.
3. Finanzierung von Interdisziplinären Zentren
b) Die Universitätsleitung stellt eine Anschubfinanzierung für Zentren bereit. Diese beträgt im Jahr seiner Gründung, in Abhängigkeit von der Größe des Zentrums, bis zu 25.000 €. In den folgenden Jahren werden jedem Zentrum bis zu 10.000 € als Grundfinanzierung zur Verfügung gestellt und weiterhin die jährlichen Mitgliedsbeiträge von Zentrumsmitgliedern bis einer Höhe von 15.000 € im Verhältnis 1:1 durch die Universitätsleitung komplimentiert.
c) Für die Geschäftsstelle des Zentrums besteht in der Regel Anspruch auf mindestens einen angemessenen Raum. Dieser soll, wenn möglich, in räumlicher Nähe zum Direktor oder der Direktorin des Zentrums zur Verfügung gestellt werden. Eine Anrechnung des Raums auf das Flächenkontingent der wissenschaftlichen Einrichtung, der der Direktor angehört, findet nicht statt.
4. Organisatorisches
a) Ordnungskennziffer (OKZ)
Zentren erhalten eine eigene Ordnungskennziffer (OKZ), unter der auch
die Verwaltung der Mitgliedsbeiträge erfolgt.
b) Drittmittelprojekte
Drittmittelprojekte von Zentrenmitgliedern werden unter der OKZ des
jeweiligen (Teil-) Projektleiters geführt. Um das Profil und die
Leistungsfähigkeit des Zentrums zu dokumentieren, wird bei den im
Zentrum verankerten Projekten dem Kurznamen des Projektes die
Kurzbezeichnung des Zentrums voran gestellt. Dies geschieht bei den im
Einrichtungsantrag angegebenen Drittmittelprojekten automatisch, bei
neu ein geworbenen Projekten auf Antrag des jeweiligen
(Teil-)Projektleiters.
5. Übergangsregelung für bestehende interdisziplinäre
Zentren
Für die Zentren der Humboldt-Universität, die vor der Verabschiedung
der "Grundsätze zur Einrichtung von Interdisziplinären Zentren der
Humboldt-Universität" durch den Akademischen Senat am 17.02.2004
bereits anerkannt waren, gilt dieser Leitfaden nicht. Sie können jedoch
nach positiver Evaluierung auf Behandlung nach dieser Regelung
votieren.
- Einrichtungsantrag (Anforderungen im Leitfaden),
- Liste der Gründungsmitglieder,
- Liste der Drittmittelprojekte, die zur Beurteilung des Zentrum
herangezogen werden sollen,
- Benennung des designierten Geschäftsführenden Direktors,
- Entwurf einer Zentrumssatzung (Satzungsmuster),
- Entwurf einer Beschlussvorlage zur Einrichtung des Zentrums an den
Akademischen Senat (AS) (Muster-AS-Vorlage) und
- Voten der dezentralen Gremien (Fakultätsrat/Institutsrat). Hat ein dezentrales Gremium sechs Wochen nach Einreichung des Antrags bei diesem Gremium keine Stellungnahme verfasst, können die zuständigen Kommissionen und der Akademische Senat den Antrag auch ohne Stellungnahme behandeln.
- Der designierte Geschäftsführende Direktor bzw. die designierte
Geschäftsführende Direktorin reicht den Antrag auf Einrichtung eines
Zentrums beim Vizepräsidenten für Forschung ein.
- Der Vizepräsidenten für Forschung leitet den Antrag an die
Kommission für Forschung und wissenschaftlichen Nachwuchs (FNK) zur
Beratung weiter. Die FNK ist verpflichtet, bei ihrer
Entscheidungsfindung die Entwicklungs- und Planungskommission (EPK) in
angemessener Weise einzubeziehen.
- Der Vizepräsidenten für Forschung legt den Antrag auf Einrichtung
des Zentrums dem Akademischen Senat (AS) vor, sobald das Votum der FNK
vorliegt.
- Der AS schlägt, nach einer entsprechenden Beschlussfassung, gemäß §
3 Abs. 1 Satz 5 der Verfassung dem Kuratorium die Einrichtung des
Zentrums vor.
- Zentren finanzieren sich grundsätzlich über Beiträge ihrer
Mitglieder und über Drittmittel.
- Die Universitätsleitung stellt eine Anschubfinanzierung für Zentren
bereit. Diese beträgt im Jahr seiner Gründung, in Abhängigkeit von der
Größe des Zentrums, bis zu 25.000 €. In den folgenden Jahren werden
jedem Zentrum bis zu 10.000 € als Grundfinanzierung zur Verfügung
gestellt und weiterhin die jährlichen Mitgliedsbeiträge von
Zentrumsmitgliedern bis einer Höhe von 15.000 € im Verhältnis 1:1 durch
die Universitätsleitung komplementiert.