Nachteilsausgleiche
Gesetzliche Grundlage
Das Berliner Hochschulgesetz (BerlHG) verpflichtet in den §§ 4, 9 und 31 die Universitäten, die besonderen Bedürfnisse behinderter und chronisch kranker Studierender zu berücksichtigen.
Ziel dieser Regelung ist es, Studierenden mit Behinderungen oder chronischen Krankheiten zu ermöglichen, das Studium unter angemessenen Bedingungen und die Prüfungen chancengleich zu absolvieren. Diese Modifikationen stellen keine Erleichterungen dar. Sie dienen dem Ausgleich der Nachteile, die behinderte und chronisch kranke Studierenden gegenüber anderen Studierenden haben, nur in technischer, nicht in inhaltlicher Hinsicht.
Umsetzung an der HU
Die Allgemeine Satzung für Studien- und Prüfungsangelegenheiten der Humboldt-Universität zu Berlin regelt mit § 35 den "Ausgleich von Nachteilen". Danach kann der Nachteilsausgleich in Anspruch genommen werden, wenn eine länger andauernde oder ständige körperliche Beeinträchtigung bzw. Behinderung vorliegt und die Prüfungsleistung in der vorgeschriebenen Form nicht oder nur teilweise erbracht werden kann. Die Regelungen sehen vor, dass die Prüfungsmodifizierung vom Studierenden formfrei beim Prüfungsausschuss schriftlich beantragt und die Behinderung oder Beeinträchtigung ggf. nachgewiesen werden muss.
Der Prüfungsausschuss hat dann mit dem Studierenden und dem Prüfer bzw. der Prüferin die Maßnahmen festzulegen, wie eine gleichwertige Prüfungsleistung innerhalb einer verlängerten Bearbeitungszeit, in einem gesonderten Raum, in einer anderen Form oder auch durch Inanspruchnahme zusätzlicher personaler oder technischer Hilfen erbracht werden kann. Die Regelung zur Gewährung von Nachteilsausgleichen gilt analog auch für Studienleistungen.
Bei Staatsprüfungen ist der Antrag auf Nachteilsausgleich beim jeweiligen Landesprüfungsamt zu stellen. Der Antrag sollte frühzeitig gestellt werden.
Wichtige Hinweise
Nutzen Sie das Angebot des Behindertenbeauftragten zur Beratung oder Unterstützung. Nehmen Sie mindestens vier Wochen vor dem Prüfungstermin mit dem Prüfer/der Prüferin und dem zuständingen Ausschuss Kontakt aus.
Es gibt weder eine vorgeschriebene Form des Nachteilsausgleiches noch kann er für mehrere Semester gestellt werden. Er muss immer auf den individuellen Fall, die Erkrankung, die Studien- und Prüfungsordnung und die aktuelle Prüfungsanforderung abstellt werden sowie genau beschrieben sein.
- Nicht ausreichender Nachteilsausgleich: "... Schreibzeitverlängerung gewährt." Hier ist nicht definiert, wie lange die Verlängerung sein soll.
- Hinreichender Nachteilsausgleich: "... Schreibzeitverlängerung um 30 %." Die Verlängerung ist definiert, noch besser wäre es, zu verschiedenen Schreibzeiten die Verlängerung anzugeben, z. B.: Bei Klausuren von 90 Minuten 30 Minuten, bei Klausuren von 120 Minuten 40 Miunuten usf.
Je später Sie sich darum kümmern, umso schwieriger wird die Umsetzung. Gerne können Sie sich auch vorab bei der Behindertenberatung informieren und bei der Beantragung unterstützen lassen.
Alle Hinweise finden Sie im Merkblatt Nachteilsausgleich. Bitte beachten Sie auch die Hinweise zu einem Attest.