Humboldt-Universität zu Berlin

Mutterschutz im Studium

Studentinnen erhalten ab dem 1. Januar 2018 für die Zeit der Schwangerschaft, direkt nach der Geburt und für die Stillzeit nach dem Mutterschutzgesetz (MuSchG) einen besonderen Schutz vor Belastungen im Studienverlauf.

Regelungen im Mutterschutz

Seit dem 01.01.2018 gilt das Mutterschutzgesetz auch für Studentinnen und Praktikantinnen (vgl. https://www.gesetze-im-internet.de/muschg_2018). Ziel des Gesetzes ist es, die Gesundheit von Schwangeren, stillenden Müttern und ihrer Kinder am Ausbildungs- und Studienplatz während der Schwangerschaft, nach der Geburt und während des ersten Jahres Stillzeit zu schützen. Zugleich soll es Studentinnen ermöglichen, in dieser Zeit ihr Studium ohne gesundheitliche Gefährdung weiterzuführen. Hierfür ist eine Meldung der Schwangerschaft erforderlich.

Außerdem ist die Humboldt-Universität zu Berlin verpflichtet, das Bestehen einer Schwangerschaft der zuständigen Aufsichtsbehörde unverzüglich mitzuteilen. Auch vor diesem Hintergrund ist eine umgehende Meldung der Schwangerschaft notwendig.

Die Regelungen des Mutterschutzgesetzes im Detail
  • eine Schutzfrist von 6 Wochen vor der Geburt,

  • eine Schutzfrist von 8 Wochen nach der Geburt bzw. von 12 Wochen bei Früh- und Mehrlingsgeburten sowie (auf Antrag) bei einer Behinderung des Kindes, sofern sie innerhalb der ersten 8 Wochen ärztlich festgestellt wird,

  • einen Schutz vor Tätigkeiten mit besonderen Belastungen oder Gefahren für Mutter und Kind während der gesamten Schwangerschaft und Stillzeit im ersten Lebensjahr des Kindes,

  • einen Anspruch auf Nachteilsausgleich,

  • einen Anspruch auf Ruhe-, Liege- und Stillmöglichkeiten sowie

  • Freistellungen für Untersuchungen im Zusammenhang mit der Schwangerschaft (z. B. ärztliche Vor- und Nachsorge) sowie zum Stillen (im ersten Jahr mindestens zwei Mal täglich 30 Minuten).

Verfahrensablauf

Meldung der Schwangerschaft

Damit die Universität den gesundheitlichen Schutz der Studentinnen und ihrer Kinder gewährleisten kann, teilen Sie ihre Schwangerschaft bitte der Studienabteilung, Referat Studierendenservice mit, sobald Sie ihnen bekannt geworden ist (siehe unten, Kontakt).

Der Mitteilung ist ein Nachweis über den voraussichtlichen Entbindungstermin beizufügen (z. B. Kopie aus dem Mutterpass).

Gefährdungsbeurteilung

Schwangere Studentinnen werden von ihren Studienverpflichtungen grundsätzlich freigestellt – sechs Wochen vor der Geburt und acht (bzw. zwölf) Wochen nach der Geburt Ihres Kindes sowie vor und nach diesen Zeiträumen bei Tätigkeiten, die eine unverantwortbare Gefährdung für das Leben von Mutter und Kind darstellen. Hierfür wird eine Gefährdungsbeurteilung erstellt.

Im Zuge der Gefährdungsbeurteilung wird geklärt, welche Tätigkeiten bzw. Prüfungen und Lehrveranstaltungen während der Schwangerschaft und Stillzeit ausgeführt bzw. absolviert werden dürfen und welche nicht. Für jede schwangere Studentin muss eine Gefährdungsbeurteilung erstellt werden, mit deren Hilfe abgeschätzt wird, wie sie ihr Studium auch in der Schwangerschaft fortsetzen kann. Die Gefährdungsbeurteilung erfolgt im Rahmen eines Beratungsgespräches mit der zuständigen Studienfachberatung (siehe unten, Kontakt) und beinhaltet eine Prüfung des individuellen Studienverlaufs sowie ggf. dessen Anpassung. Den Fragebogen zur Gefährdungsbeurteilung finden Sie am Ende der Seite; Sie können ihn direkt herunterladen und mit zu Ihrem Gespräch mit der Studienfachberatung nehmen.

Meldung an das LAGetSi

Die Studienabteilung, Referat Studierendenservice leitet nach der Anzeige der Schwangerschaft und Durchführung der Gefährdungsbeurteilung die Daten an das Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit Berlin (LAGetSi) weiter.

 
Mitteilung der Entbindung

Nach der Entbindung teilen Sie der Studienabteilung, Referat Studierendenservice den tatsächlichen Entbindungstermin und ggf. die Stillzeit mit (siehe unten, Kontakt). Sofern es erforderlich ist, kann der Studienverlauf erneut angepasst werden, z. B. für das Folgesemester.

Weiterstudieren: Flexibilität im Mutterschutz

Studentinnen können sowohl vor als auch nach der Geburt auf ihren Mutterschutz verzichten, soweit dies ihrem gesundheitlichen Schutz und dem des Kindes nicht entgegensteht.

Mutterschutz und Studium

Dies kann, muss jedoch nicht den gesamten Zeitraum der gesetzlichen Schutzfristen betreffen. Die Studentin kann auch während der Schutzfristen auf den Mutterschutz verzichten, z. B. um an Lehrveranstaltungen und Prüfungen teilnehmen, und sie kann den Verzicht jederzeit mit Wirkung für die Zukunft zurücknehmen. Hierfür ist eine schriftliche Mitteilung an die Studienabteilung, Referat Studierendenservice (siehe unten, Kontakt) notwendig. Nur in Fällen, in denen im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung eine unverantwortbare Gefährdung für die schwangere oder stillende Studentin oder ihr Kind festgestellt wird, ist die Absolvierung von Prüfungen bzw. Lehrveranstaltungen ausgeschlossen.

Kontakt und Formular

Informationen nach der EU-DSGVO

Bei der Kontaktaufnahme zu Einrichtungen der Studienabteilung werden zum Teil personenbezogene Daten erfasst und bearbeitet. Die Verarbeitung personenbezogener Daten, beispielsweise des Namens, der Anschrift, E-Mail-Adresse oder Telefonnummer einer betroffenen Person, erfolgt stets im Einklang mit der Datenschutz-Grundverordnung (EU-DSGVO) und in Übereinstimmung mit dem für die Humboldt-Universität geltenden Berliner Datenschutzgesetz (BlnDSG). Weitere Informationen dazu, zu Ihren Rechten und Möglichkeiten finden Sie unter https://www.hu-berlin.de/de/hu/impressum/datenschutzerklaerung

Kontakt | Contact

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