Humboldt-Universität zu Berlin

Hinweise zur Annahme eines Studienplatzes (Kombinationsbachelor mit alternativem Zweitfach)

I. Allgemeine Informationen zum Zulassungsverfahren in Kombinationsbachelorstudiengängen

1. Wie läuft das Zulassungsverfahren ab?
Bei Kombinationsstudiengängen, die aus zwei Studienfächern bestehen, wird für beide Studienfächer ein separates Zulassungsverfahren durchgeführt. Nur dann, wenn Bewerber*innen in beiden Studienfächern eine Zulassung erhalten, wird für den Studiengang insgesamt eine Zulassung ausgesprochen. Die Aufnahme eines Studiums in nur einem Studienfach ist ausgeschlossen.

2. Was sind alternative freie Fächer?
Sofern bei der Bewerbung eine Kombination aus zwei Studienfächern gewählt wird, bei der beide Studienfächer zulassungsbeschränkt sind (NC-Studiengänge), besteht die Möglichkeit, ein weiteres Studienfach auszuwählen. Dieses darf keiner Zulassungsbeschränkung unterliegen (NC-frei). Dieses NC-freie Studienfach bildet zusammen mit dem ersten Studienfach (Kernfach) eine Alternative (sekundäre Kombination) zum zulassungsbeschränkten Studienfach im zweiten Studienfach (primäre Kombination). Für das erste Studienfach kann kein alternatives Fach ausgewählt werden.

3. Wann wirken alternative freie Fächer?
Ein angegebenes alternatives freies Fach wird dann berücksichtigt, wenn Bewerber*innen für das erste Studienfach eine Zulassung erhalten, aber nicht für das zweite und damit insgesamt nicht für die primäre Kombination zugelassen werden können. In diesem Fall wird sowohl eine Ablehnung für die primäre Kombination als auch eine Zulassung für die sekundäre Kombination ausgesprochen.

4. Wie funktioniert das Nachrückverfahren?
Wenn in der primären Kombination keine Auswahl des beantragten zulassungsbeschränkten Zweitfaches erfolgen kann, jedoch in der sekundären Kombination eine Zulassung für den Studienplatz erfolgt, entscheidet der/die Bewerber*in über die Annahme oder den Verzicht der sekundären Kombination.
Sobald Bewerber*innen die Annahme für die sekundäre Kombination erklären, endet
auch die Teilnahme der primären Kombination am Nachrückverfahren. Verstreicht die
Annahmefrist oder erklärt der/die Bewerber*in den Verzicht für die sekundäre Kombination, verfällt die Zulassung für diese. Die Bewerbung nimmt dennoch weiterhin am Nachrückverfahren für die primäre Kombination teil. Dabei ist jedoch zu beachten, dass ein Nachrückverfahren vom Annahmeverhalten der anderen Bewerber*innen abhängt.

 

II. Hinweise zur Studienplatzannahme für Anträge in Kombinationsbachelorstudiengängen mit einem alternativen Zweitfach

Sie haben sich für einen Kombinationsbachelorstudiengang beworben, also für einen Studiengang, der aus mehreren zulassungsbeschränkten Studienfächern besteht. Dieser Antrag stellt die von Ihnen beantragte primäre Kombination dar.

Durch Ihre zulassungsbeschränkte primäre Kombination, wurde Ihnen die Möglichkeit eröffnet, ein alternatives freies Fach (zulassungsfreies Zweitfach) zu der von Ihnen beantragten primär Kombination zu wählen. Dieser weitergehende Antragsinhalt stellt Ihre sekundäre Kombination dar.

Für jedes Studienfach wurde anhand Ihrer Angaben eine gesonderte Auswahlentscheidung getroffen. Eine Zulassung erhalten Sie dabei nur, wenn Sie für beide an einem Studiengang beteiligten Studienfächer ausgewählt werden konnten. Das Ergebnis der jeweiligen Auswahlentscheidung können Sie in der Statusabfrage einsehen. Diese Hinweise sollen Sie nun über Ihre Handlungsmöglichkeiten und deren Folgen informieren.

 

1. Welche Möglichkeiten habe ich?

Im Ergebnis des Auswahlverfahrens wurde Ihnen ein Studienplatz angeboten. Sie sind nun aufgefordert, zu erklären, ob Sie den Ihnen angebotenen Studienplatz im Online-Bewerbungsportal annehmen wollen oder nicht. In Abhängigkeit vom Ergebnis des Auswahlverfahrens sind zwei Gruppen von Zulassungen zu unterscheiden:

Gruppe A

Gruppe B
Sie konnten in allen beantragten Studienfächern ausgewählt werden, d.h. Sie konnten sowohl in Ihrer primären wie auch sekundären Kombination zugelassen werden.

Sie konnten für das von Ihnen beantragte zulassungsbeschränkte Zweitfach der primären Kombination nicht ausgewählt werden. Da Sie jedoch in ihrem beantragten Kernfach ausgewählt werden konnten, sind Sie für Ihre sekundär beantragte Kombination zugelassen worden.
=> lesen Sie bitte die Erläuterungen in Punkt 2. springen Sie zu den Erläuterungen unter Punkt 3.


2. Ich bin in beiden beantragten Kombinationen zugelassen. Was nun?
Ihnen wird in beiden Kombinationen, also in Ihrer primären Kombination wie auch in Ihrer sekundären Kombination, ein Studienplatz angeboten. Die Aufnahme des Studiums kann jedoch nur in einem Studiengang erfolgen, d.h. Sie müssen sich nun für eine dieser beiden Kombinationen innerhalb der Frist entscheiden. Je nachdem, für welche Kombination Sie sich entscheiden, verfällt die andere Kombination.

  • Erklären Sie die Annahme des Ihnen angebotenen Studienganges in Ihrer primären Kombination, erklären Sie zugleich den Verzicht auf Ihre sekundäre Kombination.
  • Alternativ können Sie auch die sekundäre Kombination annehmen, was den Verzicht auf die Zulassung für die primäre Kombination zur Folge hat. Bitte beachten Sie, dass bei Annahme der sekundären Kombination der von Ihnen bisher eingenommene Platz im zulassungsbeschränkten Zweitfach der primären Kombination in einem gegebenenfalls durchzuführenden Nachrückverfahren an andere Studieninteressierte vergeben wird.
  • Erklären Sie insgesamt den Verzicht auf die beiden Ihnen angebotenen Studienplätze, gilt Ihre Studienplatzbewerbung als zurückgenommen und die Ihnen angebotenen Studienplätze werden anderweitig vergeben.

Geben Sie innerhalb der genannten Frist keine Erklärung ab und beantragen Sie die Immatrikulation nicht, werden die ausgesprochenen Zulassungen unwirksam.

In einem gegebenenfalls durchzuführenden Nachrückverfahren werden die Ihnen angebotenen Studienplätze anderweitig vergeben; an diesem und gegebenenfalls weiteren Verfahren nehmen Sie nicht mehr teil.

3. Ich konnte nur in meiner sekundär beantragten Kombination zugelassen werden. Was nun?

Zum Studiengang wird gemäß § 9 Abs. 3 der Berliner Hochschulzulassungsverordnung (BerlHZVO) nur zugelassen, wer für jedes beteiligte Studienfach ausgewählt worden ist. In Ihrer primären Kombination konnten Sie für das von Ihnen beantragte zulassungsbeschränkte Zweitfach nicht ausgewählt werden.

In Ihrer sekundären Kombination haben Sie jedoch einen Studienplatz erhalten. Sie müssen sich nun entscheiden, ob Sie die sichere Zulassung für Ihre sekundäre Kombination annehmen oder ob Sie auf diese Zulassung verzichten und darauf hoffen, im Nachrückverfahren einen Studienplatz in der primären Kombination zu erhalten.

Bitte beachten Sie bei Ihrer Entscheidung, dass noch nicht feststeht, ob ein Nachrückverfahren überhaupt durchgeführt werden muss. Dies hängt unter anderem vom Annahmeverhalten der anderen Bewerber*innen ab.

  • Sie können die Annahme des Ihnen angebotenen Studienplatzes (sekundäre Kombination) erklären. Sie erklären damit zugleich den Verzicht auf Ihre primär beantragte Kombination, d.h. Sie nehmen an gegebenenfalls durchzuführenden Nachrückverfahren in Bezug auf das zulassungsbeschränkte Zweitfach nicht mehr teil.
  • Alternativ können Sie den Verzicht auf den Ihnen angebotenen Studienplatz (sekundäre Kombination) erklären. Ihr Antrag auf Zulassung für die primäre Kombination nimmt dann am gegebenenfalls durchzuführenden Nachrückverfahren teil. Können Sie auch im Nachrückverfahren nicht für das zulassungsbeschränkte Zweitfach ausgewählt werden, bleibt es bei der bereits ausgesprochenen Ablehnung Ihrer primären Studienplatzkombination. Zu diesem Zeitpunkt haben Sie auch nicht mehr die Möglichkeit, den Studienplatz in Ihrer sekundären Kombination anzunehmen, d. h. Sie können Ihr Studium an der Humboldt-Universität zu Berlin nicht aufnehmen.


4. Kann ich die einmal abgegebene Erklärung noch ändern?
Nein. Die von Ihnen einmal abgegebene Erklärung über den Verzicht des Studienplatzes ist bindend und kann nicht wieder rückgängig gemacht werden.

 

5. Ich habe die Frist verpasst, kann ich später noch den Studienplatz annehmen?

Nein. Nach Ablauf der gesetzten Frist ist eine Studienplatzannahme ausgeschlossen. Nicht angenommene Studienplätze werden erneut vergeben. Bitte beachten Sie in jedem Fall, dass Sie die Immatrikulation innerhalb der angegebenen Frist beantragen müssen. 

Informationen nach der EU-DSGVO

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