Formale Beschwerde
Im Falle einer formalen Beschwerde ist die HU verpflichtet, die Beteiligten anzuhören, die Beschwerde zu prüfen und im Anschluss der beschwerdeführenden und – im entsprechenden Fall – der beschuldigten Person das Prüfergebnis mitzuteilen.Die beschwerdeführende Person darf in Folge ihrer Beschwerde nicht benachteiligt werden. Dies gilt auch für etwaige Zeug*innen oder Unterstützer*innen im Rahmen einer Beschwerde.
Im Diskriminierungsfall hat die HU geeignete, erforderliche und angemessenen Maßnahmen zur Unterbindung der Benachteiligung zu ergreifen. Dies können strukturelle Maßnahmen sein – etwa die Veränderung von Regelungen, der Abbau physischer Barrieren oder auch Sensibilisierungsangebote für Hochschulangehörige. Möglich sind aber auch arbeitsrechtliche Maßnahmen, beispielsweise Anhörung, Abmahnung, Versetzung und Kündigung.

Beratung vor Beschwerde
Bevor Sie sich dazu entschließen, eine formale Beschwerde einzureichen, empfehlen wir Ihnen, sich zunächst einmal beraten zu lassen – beispielsweise von der Antidiskriminierungsberatung im Zentrum Chancengerechtigkeit oder den Zentralen Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten. Diese informieren Sie über den Beschwerdeprozess und unterstützen Sie auf dem Weg zur Beschwerde.
Diskriminierung – was ist das?
Unter Diskriminierung versteht man die ungerechtfertigte Benachteiligung, Ausgrenzung oder Abwertung von Menschen oder Gruppen aufgrund bestimmter Merkmale, die gesetzlich geschützt sind. Dazu zählen Herkunft, Geschlecht, Religion, Sprache, Alter, Behinderung oder auch sexuelle Orientierung.
Manchmal zeigt sich Diskriminierung direkt und offen – dann spricht man von unmittelbarer Benachteiligung.
Manchmal geschieht Diskriminierung aber auch indirekt und subtiler: Wenn scheinbar neutrale Regeln, Kriterien oder Verfahren für alle gleichermaßen gelten, in ihrer Wirkung aber bestimmte Personen oder Gruppen stärker benachteiligen als andere. In diesem Fall spricht man von mittelbarer Benachteiligung.
Rechtliche Grundlagen
Es gibt zwei Antidiskriminierungsgesetze, die explizit den Schutz vor Diskriminierung zum Ziel haben: das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) und das Landesantidiskriminierungsgesetz (LADG).
Das AGG regelt den arbeitsbezogenen Diskriminierungsschutz. Das LADG wiederum schützt vor institutioneller Diskriminierung. Gemeint ist hiermit die Diskriminierung von Bürger*innen durch eine staatliche Einrichtung. Die Humboldt-Universität ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und somit Teil des Staates. Entsprechend sind beispielsweise Studierende durch das LADG vor Diskriminierung durch die Hochschule und ihre Angestellten geschützt.
Die Satzung der HU zum Schutz vor sexueller Belästigung, sexualisierter Diskriminierung und Gewalt sowie Stalking wiederum ist eine hochschulspezifische Rechtsnorm, die die Möglichkeit einer formalen Beschwerde aus den genannten Gründen eröffnet. Die Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten unterstützen Sie bei der Formulierung einer Beschwerde und nehmen diese entgegen. Sie begleiten Sie auch auf dem weiteren Beschwerdeweg.
Geschützte Diskriminierungsmerkmale
Das AGG schützt vor Benachteiligung aus sechs Hauptgründen: „Rasse“ oder ethnische Herkunft, Geschlecht, Religion oder Weltanschauung, Behinderung, Alter oder sexuelle Identität. Das LADG schützt zusätzlich vor Diskriminierung aufgrund von rassistischer und antisemitischer Zuschreibung, chronischer Erkrankung, Sprache, geschlechtlicher Identität und sozialem Status.
Anlaufstellen für Beschwerden
Die Beschwerdestelle für Diskriminierungen nimmt Beschwerden nach dem AGG und LADG entgegen. Die Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten sind Anlaufstelle bei sexualisierter Diskriminierung, Belästigung und Gewalt und unterstützen Betroffene im Beschwerdeverfahren.
Antidiskriminierung - Beschwerdestelle
Sara Abdelrazik - Tel.: +49 30 2093 -12839