Was ist ein Nachteilsausgleich?
Die Nachteilsausgleiche für Studierende mit gesundheitlichen Beeinträchtigungen und/oder familiären Aufgaben sind in der Zentralen Studien- und Prüfungsordnung der Humboldt-Universität geregelt (§§ 93 und 109 ZSP-HU). Sie greifen dort, wo gesundheitliche Beeinträchtigungen und/oder familiäre Verpflichtungen die vorgesehene Erbringung von Studien- und Prüfungsleistungen erschweren. Sie ermöglichen beispielsweise Fristverlängerungen oder das Erbringen von Ersatzleistungen.
Als gesundheitliche Beeinträchtigungen gelten Behinderungen physischer Natur sowie neurodivergente, psychische und körperliche chronische Erkrankungen.
Familiäre Gründe sind eine Schwangerschaft, die Pflege und Erziehung eines Kinds im Alter bis zu 14 Jahren oder die Pflege pflegebedürftiger naher Angehöriger im Sinne des Pflegezeitgesetzes.

Wie sieht der Nachteilsausgleich in der Praxis aus?
Die zu erbringende Studien- beziehungsweise Prüfungsleistung muss gleichwertig sein. Die Dozierenden beziehungsweise der Prüfungsausschuss legen gemeinsam mit den Studierenden die Maßnahmen fest, wie eine gleichwertige Studien- beziehungsweise Prüfungsleistung erbracht werden kann (zum Beispiel innerhalb einer verlängerten Bearbeitungszeit, mit einer Pausenregelung, in einem gesonderten Raum, in einer anderen Form oder mit zusätzlichen personalen oder technischen Hilfen).
Es gibt verschiedene Möglichkeiten und Wege, einen Nachteil auszugleichen:
Hierunter fallen zum Beispiel die Verlängerung der Abgabefrist bei einer schriftlichen Hausarbeit, insbesondere der Abschlussarbeit, oder, in gut begründeten Einzelfällen, die Möglichkeit, eine Prüfung in einer alternativen Form oder zu einem anderen Termin abzulegen.
Ein Nachteilsausgleich für Studienleistungen kann etwa eine kurze Literaturzusammenfassung sein, um eine familiär oder gesundheitlich bedingte Abwesenheit auszugleichen. Statt eines Referats ist mittels Nachteilsausgleich vielleicht eine schriftliche Ausarbeitung möglich oder das Referat kann zu einem späteren Termin gehalten werden. Für die Vereinbarung solcher Alternativen sind jeweils die verantwortlichen Lehrenden die richtigen Anlaufstellen.
Bei häufigen Abwesenheiten können Studierende, die aus familiären oder gesundheitlichen Gründen nicht die erforderlichen 75 Prozent der Teilnahme an einer Lehrveranstaltung erfüllen können, gemäß § 93 (1) ZSP-HU beantragen, die Fehlzeiten durch eine andere Leistung auszugleichen. Auch in diesen Fällen gilt die Regelung zum Nachteilsausgleich.
Die bevorzugte Platvergabe zu Pflichtveranstaltungen aus familiären oder gesundheitlichen Gründen wird in §§ 90-91 ZSP-HU geregelt. Diese stellt keinen Nachteilsausgleich dar. Mehr hierzu erfahren Sie auf der Themenseite „Familiengerecht studieren“.
Wann, wie und wo beantrage ich den Nachteilsausgleich?
Je nachdem, ob Sie den Nachteilsausgleich für eine Studienleistung oder für eine Prüfungsleistung in Anspruch nehmen wollen, stellen Sie den Antrag bei den zuständigen Lehrenden oder beim Prüfungsausschuss Ihres Studienganges. Je nach Organisation der Fakultät nehmen die Prüfungsbüros den Antrag entgegen und leiten ihn weiter.
Informieren Sie sich daher direkt auf der Website Ihres Prüfungsbüros oder fragen dort nach.
- Wann: Sobald sich abzeichnet, dass Sie aufgrund familiärer oder gesundheitlicher Gründe nicht an einer vorgesehenen Prüfung teilnehmen oder eine Seminar- beziehungsweise Abschlussarbeit nicht in der vorgegebenen Frist einreichen können. Bitte beachten Sie, dass die Bearbeitung des Antrags bis zu sechs Wochen dauern kann.
- Wo: Beim zuständigen Prüfungsausschuss, gegebenenfalls über das Prüfungsbüro.
- Wie: Schriftlich – per E-Mail. Einige Institute und Fakultäten haben ein eigenes Formular dafür. Alternativ steht auch unser Formular für den Antrag auf Nachteilsausgleich (PDF, siehe Downloads) zur Verfügung.
- Was: Empfehlenswert ist, eine konkrete Form des Ausgleichs zu beantragen und – je nach Prüfungsform und -anforderung – eine Maßnahme selbst vorzuschlagen, zum Beispiel die Verlängerung von Bearbeitungsfristen, die Zulassung zu einer anderen Prüfungsform (in begründeten Einzelfällen, zum Beispiel bei Mutterschutz im Labor) oder Vereinbarung eines individuellen Prüfungstermins (in begründeten Einzelfällen, ist mit einem hohen organisatorischen Aufwand verbunden und deshalb nur in Ausnahmefällen möglich).
- Wann: Sobald sich abzeichnet, dass Sie aufgrund familiärer oder gesundheitlicher Gründe eine Studienleistung nicht wie vorgesehen erbringen können.
- Wo: Bei den verantwortlichen Lehrenden.
- Wie: Eine nur mündliche Abstimmung ist möglich, allerdings ist zu empfehlen, die Vereinbarung schriftlich festzuhalten (zum Beispiel in einer nachfolgenden E-Mail).
- Was: Je nach Studienleistung schlagen Sie selbst einen Ausgleich vor.
Wie begründe ich meinen Antrag?
Die Maßnahmen müssen stets im Zusammenhang mit der individuellen familiären Situation oder gesundheitlichen Beeinträchtigung stehen und gut nachvollziehbar begründet werden. Die Begründung sollte – möglichst mit entsprechenden Nachweisen – eine konkrete Schilderung enthalten, warum die Leistung nicht in der vorgesehenen Frist oder Form zu erbringen ist.
Ein Antrag auf Verlängerung der Bearbeitungszeit kann zum Beispiel wie folgt aussehen:
„Antrag auf Nachteilsausgleich - Fristverlängerung
Während des Bearbeitungszeitraums für die Hausarbeit XY hatte die Kita meines Kinds eine Woche geschlossen und keine andere Betreuung stand zur Verfügung. Ich beantrage laut Nachteilsausgleich § 109 ZSP-HU eine Verlängerung meiner Bearbeitungsfrist um eine Woche. Im Anhang finden Sie die Geburtsurkunde, sowie die Auskunft der Kita über die Schließzeiten.“
Wichtig: Anträge aufgrund von gesundheitlichen Beeinträchtigungen müssen auch fachärztliche Atteste enthalten.
Was mache ich, wenn mein Antrag auf Nachteilsausgleich abgelehnt wird?
Bei Ablehnung eines Antrags auf Nachteilsausgleich bei Prüfungsleistungen ist es möglich, einen neuen, veränderten Antrag an den Prüfungsausschuss zu stellen. Die Maßnahmen zu einem Nachteilsausgleich für Studienleistungen sollten möglichst in einem gemeinsamen Einigungsprozess festgelegt werden, sodass es hier gar nicht zu einer Ablehnung kommen sollte. Empfehlenswert ist, sich für einen Neuantrag auch an der Begründung der Ablehnung zu orientieren und spätestens dann dabei beraten zu lassen – gerne im Themenfeld Familiengerechtigkeit oder in der Beratungsstelle Studieren mit Beeinträchtigungen.
Downloads
Antrag auf Nachteilsausgleich nach § 109 ZSP-HU
Hinweis zum Nachteilsausgleich und Antragsverfahren
In diesem Merkblatt erhalten Sie Informationen zur Beantragung eines Nachteilsausgleichs aufgrund gesundheitsbedingter Beeinträchtigung.
Informationen zum fachärztlichen Attest
In dieser Handreichung erhalten Sie Informationen für die Erstellung eines fachärztlichen Attests.
Musteranschreiben zur Beantragung eines Nachteilsausgleichs
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Familiengerechtigkeit – Beratung
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