Internationale Studierende in Deutschland
Auskünfte über die Hochschulzugangsberechtigung für Ausländer erteilt das Zulassungsbüro für internationale Studierende. Hilfen zur Integration können ausländische Studierende mit Behinderung gem. § 9 Abs. 2 BerlHG beantragen, wenn sie an der HU immatrikuliert sind. Die Anträge können nach Rücksprache mit dem Behindertenbeauftragten beim Studierendenwerk Berlin gestellt werden.
Bitte informieren Sie die HU frühzeitig, wenn Sie Integrationsleistungen oder Modifikationen benötigen.
Die Krankenversicherung erbringt für Ausländer dieselben Leistungen wie für Deutsche. Leistungen der Pflegeversicherung werden erst nach einer Vorversicherungszeit von mindestens 5 Jahren erbracht. Leistungen der Sozialhilfe sowie das Berliner Pflegegeld können Ausländer, die nur eine Aufenthaltsgenehmigung zu Studienzwecken besitzen, in der Regel nicht beanspruchen. Die Inanspruchnahme von Sozialhilfe kann zudem zu Problemen bei der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung führen. Liegt ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht vor, können Ausländer die gleichen Leistungen der Sozialhilfe beanspruchen wie Deutsche. Die Aufenthaltsgenehmigung wird dadurch nicht gefährdet.
Ausbildungsförderung nach dem BAföG können Ausländer nur beanspruchen, wenn sie selbst oder ihre Eltern bereits einige Zeit in Deutschland gearbeitet haben. Anerkannte Flüchtlinge können BaföG auch ohne diese Voraussetzung erhalten. Weitere Informationen: http://www.studentenwerke.de/de/content/informationen-zum-studium-deutschland.