Berufungen

Lehrverpflichtung

Neben der Forschung sind Hochschullehrer*innen dazu verpflichtet, einen Teil ihrer Arbeit der Lehre zu widmen. Bestimmungen dazu regelt die Verordnung über die Lehrverpflichtung an Hochschulen (Lehrverpflichtungsverordnung – LVVO) in der jeweils geltenden Fassung.

Der Umfang der Lehrverpflichtung wird in Lehrveranstaltungsstunden (LVS) ausgedrückt. Dabei beträgt eine LVS mindestens 45 Minuten Lehrzeit je Woche der Vorlesungszeit des Semesters.

An den Universitäten beträgt die Regellehrverpflichtung

  • der Professor*innen mit Lehrtätigkeit in wissenschaftlichen Fächern 9 LVS,

  • der Juniorprofessor*innen für die Dauer der ersten Dienstperiode 4 LVS (nach positiver Evaluation und Verlängerung des Dienstverhältnisses sind 6 LVS vorgesehen),

  • der Honorarprofessor*innen min. 2 LVS,

  • der außerplanmäßigen Professor*innen min. 1 LVS und

  • der Privatdozent*innen 2 LVS.

Die Lehrverpflichtung der Professor*innen kann abweichend von der oben genannten Regellehrverpflichtung festgelegt werden. Dabei ist von einer durchschnittlichen Lehrverpflichtung von 9 LVS der Professor*innen eines Fachbereichs auszugehen. Die abweichende Lehrverpflichtung ist so festzulegen, dass die Regellehrverpflichtung der Professor*innen über einen Zeitraum von drei Studienjahren eingehalten wird.

Für Professor*innen, die im Rahmen einer Kooperation an außeruniversitären Forschungseinrichtungen beschäftigt sind, gelten abweichende Regelungen bezüglich des Lehrumfangs. Dies wird gesondert in einer Kooperationsvereinbarung zwischen der Humboldt-Universität und der außeruniversitären Forschungseinrichtung festgehalten. Es gilt als Mindestlehrverpflichtung die Titellehre von 2 LVS.

Für die Wahrnehmung bestimmter Funktionen an der Universität kann auf Antrag oder durch generelle Regelung die Lehrverpflichtung ermäßigt werden. Hierunter zählt zum Beispiel die Funktion als Dekan*in bzw. geschäftsführende*r Direktor*in (bis zu 50 v.H.) oder als Studiendekan*in (bis zu 25 v.H.).

Nehmen Lehrkräfte Aufgaben im öffentlichen Interesse außerhalb der Hochschule wahr, die die Ausübung der Lehrtätigkeit ganz oder teilweise ausschließen, kann die Humboldt-Universität mit Zustimmung der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft die Lehrverpflichtung für die Dauer der Wahrnehmung dieser Aufgaben ermäßigen oder von der Lehrverpflichtung freistellen.

 

Ihre Ansprechpartnerin ist die jeweilige Fakultät oder Einrichtung, der Sie zugehörig sind.