Berufungen

W-Besoldung

Seit dem 1. Januar 2005 werden an den Hochschulen in Berlin Universitätsprofessoren*innen in Ämter der Besoldungsordnung W berufen. Ihre Dienstbezüge setzen sich aus verschiedenen Komponenten zusammen, über die Sie sich hier informieren können:

Grundgehalt

Das Grundgehalt als Mindestbezug ist ruhegehaltfähig und nimmt an den allgemeinen Besoldungsanpassungen teil (Dynamisierung).
Das monatliche Grundgehalt beträgt nach der in Berlin geltenden Besoldungstabelle (Stand 1.12.2022):

  • Besoldungsgruppe W1    4.855,20 Euro
  • Besoldungsgruppe W2    6.418,88 Euro
  • Besoldungsgruppe W3    7.360,85 Euro

Berufungs-Leistungsbezüge

Berufungs-Leistungsbezüge können befristet und/oder unbefristet sowie als Einmalzahlung gewährt werden.
Der Leistungsbezug, der unbefristet gewährt wird, ist nach dem Bezug von mindestens zwei Jahren bis zur Höhe von 40 Prozent des jeweiligen Grundgehalts ruhegehaltfähig und nimmt an künftigen Besoldungsanpassungen teil.
Die Höhe des Leistungsbezugs ist Teil der Gehaltsverhandlungen und richtet sich nach unterschiedlichen Kriterien:

  • Qualifikation der betreffenden Person
  • Bewerberlage und Arbeitsmarktsituation in dem entsprechenden Fach
  • vorliegenden Evaluationsergebnissen
  • Höhe der bisherigen Bezüge aus der hauptberuflichen Tätigkeit
  • ggf. zu berücksichtigende Konkurrenzangebote

Nach Dienstantritt sind Berufungs-Leistungsbezüge nur durch einen externen Ruf und die Aufnahme von Bleibeverhandlungen neu zu verhandeln.

Funktionsleistungsbezüge

Für die Wahrnehmung von Funktionen oder besonderen Aufgaben im Rahmen der Hochschulselbstverwaltung können Professoren*innen Funktionsleistungsbezüge gewährt werden. Dies kann beispielsweise die Übernahme eines Amts im Dekanat sein oder die Leitung einer außeruniversitären Forschungseinrichtung. Die Funktionsleistungsbezüge werden nur für die Dauer der Wahrnehmung der betreffenden Funktion gewährt. Sie sind in der Regel nicht ruhegehaltfähig.

Die derzeitige Höhe der Funktionsleistungsbezüge können Sie sich in der Richtlinie der Präsidentin zur Vergabe von Funktionsleistungsbezügen in der W-Besoldung informieren.

Besondere Leistungsbezüge

Das derzeit in Berlin geltende Besoldungsrecht sieht die Möglichkeit der Gewährung von Leistungsbezügen für besondere Leistungen, die über dem Durchschnitt liegen und in der Regel über mehrere Jahre erbracht wurden, in den Bereichen Forschung, Lehre, Weiterbildung oder Nachwuchsförderung, vor. Die Leistungsbezüge werden auf Antrag der Professoren*innen vergeben. Die Anträge werden durch Gutachterkommissionen bewertet und der*dem Präsidentin*en zur Entscheidung vorgelegt.

Die genauen Regelungen sind in der Satzung zur Vergabe besonderer Leistungsbezüge in der W-Besoldung festgelegt.

Familienzuschlag

Der Familienzuschlag ist Bestandteil der Besoldung bei Beamten*innen und richtet sich nach den Familienverhältnissen. Der Familienzuschlag der Stufe 1 ist ruhegehaltsfähig, solange die Voraussetzungen für diesen vorliegen.

Er beträgt nach dem derzeit in Berlin geltenden Stand (1.1.2021):

  • Familienzuschlag in Stufe 1 (verheiratet)    146,01 €

Der Familienzuschlag der Stufe 1 erhöht sich um die jeweiligen Beträge pro berücksichtigungsfähigem Kind:

  • Familienzuschlag in Stufe 2 (1. Kind)    124,89 €
  • Familienzuschlag in Stufe 3 (2. Kind)    124,89 €
  • Familienzuschlag in Stufe 4 (3. Kind)    819,76 €
  • Familienzuschlag in Stufe 5 (4. Kind und weitere Kinder)    678,99 €

Zu berücksichtigen ist, ob der Ehepartner Anspruch auf Familienzuschlag hat und ob die Kinder familienzuschlagsberechtigt sind (in Abhängigkeit von Alter und Wohnort).

Genauere Auskunft gibt Ihnen hierzu die Personalstelle.

Jährliche Sonderzahlung

In Berlin wird mit den laufenden Bezügen für den Monat Dezember bei Erfüllung aller Anspruchsvoraussetzungen eine Sonderzahlung in Höhe von 900 Euro gezahlt. Dieser erhöht sich für jedes anspruchsberechtigte Kind um 25,56 Euro.

Genauere Informationen erhalten Sie bei der Personalstelle.

Ruhegehaltfähigkeit

Das Grundgehalt ist in vollem Umfang und die Berufungsleistungsbezüge, sofern sie unbefristet bewährt werden, in der Regel bis zu 40% der Höhe des Grundgehaltes ruhegehaltfähig. Die Höhe des Ruhegehalts ist abhängig von

  • der Höhe der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge sowie
  • der ruhegehaltfähigen Dienstzeit.

Ebenso ruhegehaltfähig sind der Familienzuschlag Stufe 1 sowie die Jahressonderzahlung.

Auf den Internetseiten des Landesveraltungsamts erhalten detaillierte Informationen zu Ihrer Versorgung mit Versetzung in den Ruhestand.