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Leitlinien der Promotionskultur an der Humboldt-Universität zu Berlin

Auf der Grundlage der Empfehlungen des Wissenschaftsrates (2002 und 2011) und der Erfahrungen in den Fakultäten, Graduiertenschulen und –kollegs sowie der Humboldt Graduate School will die Humboldt-Universität zu Berlin ihre anspruchsvolle und international konkurrenzfähige Promotionskultur weiterentwickeln.

Die vom Akademischen Senat am 26.6.2012 beschlossenen Leitlinien sollen die Transparenz der Promotionsverfahren sicherstellen und die Funktionsfähigkeit der wissenschaftlichen Qualitätsbewertung stärken. Sie dienen als Empfehlung für die Überarbeitung der Promotionsordnungen durch die Fakultäten der Humboldt-Universität zu Berlin.

  1. Die Humboldt-Universität zu Berlin versteht die Promotionszeit als eine Phase eigenständiger wissenschaftlicher Tätigkeit.
  2. Das universitäre Recht zur Verleihung des Doktorgrades (Promotionsrecht) wird durch die Fakultäten der Humboldt-Universität zu Berlin wahrgenommen. Jede Fakultät regelt ihre Promotionsverfahren in einer Promotionsordnung, die sich an diesen Leitlinien orientiert.
  3. Die Fachgebiete, in denen die Fakultät Doktorgrade verleiht, werden durch die Forschungsbereiche ihrer Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer sowie ihrer Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren bestimmt. Die Fakultäten legen in ihren Promotionsordnungen die Promotionsfächer und mögliche Spezialisierungen fest. Ebenfalls wird die Zuständigkeit der Fakultät für solche Promotionsverfahren geregelt, bei denen die Betreuung nicht durch Mitglieder der Fakultät erfolgt.
  4. Die Zulassung zur Promotion setzt in der Regel den Masterabschluss eines einschlägigen Studiums an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule voraus. Neben dem Master werden das Magister- oder Diplom-Examen, die Erste Wissenschaftliche Staatsprüfung und die Erste Theologische Prüfung als Abschluss anerkannt. Der Zugang zur Promotion direkt nach einem erfolgreich abgeschlossenen Bachelorstudiengang (Fast Track) oder nach einem Masterstudiengang, dem ein grundständiges Studium nicht vorangegangen ist, verlangt ein individuelles Verfahren zur Bewertung der Eingangsleistungen, dessen Einzelheiten in der Promotionsordnung geregelt werden.
  5. Die Zulassung zur Promotion, die Eröffnung des Promotionsverfahrens und die Feststellung des Gesamtergebnisses erfolgen durch den Fakultätsrat, der diese Aufgaben der Dekanin bzw. dem Dekan oder einem Promotionsausschuss übertragen kann.
  1. Zur Sicherung der Qualität der Betreuung in den Promotionsverfahren wird empfohlen, dass jede Promotion an der Humboldt-Universität zu Berlin von zwei Betreuerinnen und/oder Betreuern begleitet wird.
  2. Im Zentrum der Promotion steht mit der Dissertation die eigenständige Bearbeitung einer wissenschaftlichen Fragestellung mit angemessenen Methoden. Sowohl die Promovierenden als auch deren Betreuerinnen und Betreuer verpflichten sich zur Einhaltung der Regeln guter wissenschaftlicher Praxis[1].
  3. Die Promovierenden werden durch ihre Betreuerinnen und Betreuer regelmäßig beraten. Inhalt und Form der Betreuung werden in einer verbindlichen Betreuungsvereinbarung geregelt, die etwa jährlich den Erfordernissen des Promotionsverlaufs angepasst wird. Die Eigenständigkeit der wissenschaftlichen Tätigkeit des/der Promovierenden bleibt von der Betreuungsvereinbarung unberührt.
  4. Erfolgreiches, wissenschaftliches Arbeiten erfordert fachliche und methodische Qualifikationen, die in der Regel über die Inhalte eines Masterstudiums hinausgehen und sich erst im Verlauf der Promotion als notwendig erweisen können. Inhalt, Umfang und zeitliche Abfolge zu besuchender Veranstaltungen können in der Betreuungsvereinbarung geregelt werden. Die Vereinbarung kann ebenfalls die Einbindung in die und den Austausch mit der nationalen und internationalen Forschergemeinschaft zum Gegenstand haben.
  5. Die Teilnahme an Konferenzen und anderen Veranstaltungen wird in einem Supplement aufgelistet, das auf Wunsch der bzw. des Promovierenden der Urkunde beigefügt werden kann. Sofern der erfolgreiche Besuch bestimmter Veranstaltungen als Auflage bei der Zulassung zur Promotion erteilt wurde, sind diese Teilnahmen Bestandteil des Promotionsverfahrens.
  6. Werden als schriftliche Dissertationsleistung veröffentlichte bzw. zur Veröffentlichung eingereichte Publikationen verwandt, so stellen die Regelungen der Promotionsordnung sicher, dass die Dissertationsschrift eine substantiell eigenständige Leistung erkennbar macht, die über die bereits veröffentlichten bzw. zur Veröffentlichung eingereichten Arbeiten hinausgeht. Insbesondere ist zu regeln, wie, im Falle mehrerer Autoren, der Anteil des bzw. der Promovierenden nachzuweisen ist.
  7. Neben der Schriftform wird die Dissertation auch in elektronischer Form eingereicht. Dies soll sicherstellen, dass bei entsprechendem Anlass eine Überprüfung der Arbeit auf unerlaubte Textübernahmen von anderen bzw. fehlerhafte Zitationen erfolgen kann.
  8. Zur Qualität des Promotionsverfahrens gehört eine unabhängige Bewertung der Dissertation nach in der jeweiligen wissenschaftlichen Community gültigen Qualitätsmaßstäben. Die Bewertung der Dissertation erfolgt deshalb durch mindestens zwei Gutachterinnen bzw. Gutachter. Die Gutachten werden unabhängig von einander erstellt. Es wird nachdrücklich empfohlen, dass mindestens ein Gutachten von einer Hochschullehrerin bzw. einem Hochschullehrer außerhalb der Humboldt-Universität zu Berlin erstellt wird. Vor Bestellung der Gutachterinnen bzw. Gutachter sind mögliche Gründe für eine Befangenheit gegenüber der bzw. dem Promovierenden zu erfragen und zu bewerten, um ggf. rechtzeitig andere Personen in das Begutachtungsverfahren einbeziehen zu können; diese Regelung gilt nicht für Gutachterinnen oder Gutachter, welche die Dissertation betreut haben.
  9. Teil des Promotionsverfahrens ist eine öffentliche Disputation. Sie gibt der bzw. dem Promovierenden die Möglichkeit, ihre bzw. seine wissenschaftliche Befähigung im Vortrag und in der wissenschaftlichen Diskussion nachzuweisen; mindestens 14 Tage vor der Disputation ist der bzw. dem Promovierenden Einsicht in die Gutachten zu gewähren. Die Diskussion soll sich auf die Dissertation und den Vortrag beziehen und darf Kenntnisse des Umfeldes der bearbeiteten Thematik voraussetzen.
  10. Die Humboldt-Universität zu Berlin vergibt im Rahmen von Promotionsverfahren die Prädikate „summa cum laude“, „magna cum laude“, „cum laude“, „rite“ und „non sufficit“. Die Prädikate der Gutachten gelten bei der Festlegung des Gesamtprädikats jeweils als Einzelleistung, ebenso der Vortrag und die Diskussion im Rahmen der Disputation. Das Gesamtprädikat „summa cum laude“ wird nur vergeben, wenn sämtliche Einzelleistungen mit „summa cum laude“ bewertet wurden und mindestens drei Gutachten zur schriftlichen Promotionsleistung vorliegen. Das Gesamtprädikat „non sufficit“ (nicht bestanden) tritt ein, wenn für die Mehrzahl der Einzelleistungen schlechter als „rite“ vergeben wurde. Die Bewertungsskala wird allen Verfahrensbeteiligten, insbesondere den Gutachterinnen bzw. Gutachtern, mit der Eröffnung des Verfahrens formell mitgeteilt.