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Humboldt-Universität zu Berlin | Berufungen | Nebentätigkeit von Beamt*innen

Nebentätigkeit von Beamt*innen

Die Übernahme einer Nebentätigkeit muss vor ihrer Aufnahme auf dem Dienstweg, d.h. über das Dekanat, mit dem vorgegebenen Formblatt (Antrag) bei der zuständigen Personalstelle angezeigt bzw. beantragt werden.

Die Bestimmungen des Nebentätigkeitsrechts unterscheiden zwischen

  • genehmigungspflichtigen,
  • als allgemein genehmigt geltenden,
  • nicht genehmigungspflichtigen sowie
  • anzeigepflichtigen Nebentätigkeiten.

Bitte informieren Sie sich vor Aufnahme darüber, um welche Nebentätigkeit es sich in Ihrem Fall genau handelt. Der Antrag muss mindestens zwei Wochen vor Beginn der Nebentätigkeit bei der Personalstelle eingereicht werden.

Für die Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst und die Ablieferungspflicht findet grundsätzlich für alle Beschäftigten und Auszubildenden der Humboldt-Universität zu Berlin die Nebentätigkeitsverordnung - NtVO – des Landes Berlin Anwendung. Dies gilt für das hauptberuflich tätige wissenschaftliche Personal nur, soweit in der Hochschulnebentätigkeitsverordnung - HNtVO - nichts anderes bestimmt ist. Insbesondere die § 40 BeamtStG und §§ 60-68 LBG gelten entsprechend.

Eine Genehmigung kann versagt werden, wenn zu erwarten ist, dass durch die Nebentätigkeit dienstliche Interessen beeinträchtigt werden oder ein gesetzlicher Versagungsgrund besteht, insbesondere wenn die Unbefangenheit bzw. Unparteilichkeit der*des Beamt*in beeinflusst wird oder sie bzw. ihn in Widerstreit mit ihren bzw. seinen dienstlichen Pflichten bringt.

Die Genehmigung ist befristet und unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden. Eine fortlaufende Nebentätigkeit wird nach § 5 Abs. 1 NtVO zwei Jahre befristet. Sie muss danach neu beantragt werden.

Professor*innen kann aufgegeben werden, an einer bestimmten Zahl von Wochentagen zur Wahrnehmung ihrer dienstlichen Aufgaben zur Verfügung zu stehen – von einer Befristung der Genehmigung kann in diesem Fall abgesehen werden.

Professor*innen die im Rahmen einer Kooperation an einer außeruniversitären Forschungseinrichtung beschäftigt sind, haben auch der HU als Ihren Dienstherrn eine Nebentätigkeit anzuzeigen. Die außeruniversitäre Forschungseinrichtung muss darüber hinaus über die Nebentätigkeit informiert sein und diese befürworten.

Ihr Ansprechpartner ist die Personalstelle für Beamte (IIIA)
(auch für Hochschullehrer*innen im Angestelltenverhältnis, Gastprofessor*innen und nebenberuflich wissenschaftliches Personal)

Weitere Informationen rund um das Thema Nebentätigkeit finden Sie im Intranet der HU.