Berliner Chancengleichheitsprogramm

FAQ

 

Antrags- und Förderberechtigung sowie Fristen

Allgemeine Hinweise zur Antragstellung

Hinweise zu den Förderschwerpunkten 1.1 bis 1.4

Hinweise zum Förderschwerpunkt 1.5

 


Wer ist antrags- und förderberechtigt?

Gemäß Punkt 2.6 der BCP-Richtlinien sind die staatlichen Hochschulen des Landes Berlin, die beiden Hochschulen in kirchlicher Trägerschaft sowie die Charité – Universitätsmedizin Berlin antrags- und förderberechtigt. Die Förderung anderer Institutionen ist ausgeschlossen. Eine Antragstellung durch Einzelpersonen ist nicht möglich.

Für Informationen zu den aktuellen Ausschreibungen sowie den zuständigen Ansprechpartner*innen in Ihrem Institut wenden Sie sich bitte an die zentrale Frauen- oder Gleichstellungsbeauftragte Ihrer Hochschule.

 

Wer kann durch die Hochschulen gefördert werden?

Beim BCP handelt es sich um ein Programm zur Förderung der Chancengleichheit für Frauen. Es werden Personen gefördert, die zu Beginn der Fördermaßnahme

  • im Geburten- bzw. Personenstandsregister als Frau eingetragen sind und entsprechende amtliche Ausweisdokumente mit weiblichem Geschlechtseintrag besitzen oder
  • personenstandsrechtlich zwar nicht als Frau eingetragen sind, aber ein rechtliches Verfahren zur Änderung des Geschlechtseintrags hin zu einem Eintrag als Frau begonnen haben oder
  • einen Ergänzungsausweis der Deutschen Gesellschaft für Transidentität und Intersexualität e.V. (dgti-Ausweis) mit dem Geschlechtseintrag weiblich vorlegen können.

 

Bis wann läuft die Frist zur Einreichung der Anträge?

Die erstmalige Beantragung von Mitteln für die Förderperiode 2021-2026 ist für Maßnahmen im kofinanzierten Bereich (Förderschwerpunkt 1.5) bis zum 30.07.2021 möglich, für Maßnahmen im vollfinanzierten Bereich (Förderschwerpunkte 1.1 bis 1.4) bis zum 30.09.2021. Sofern Ihnen in der Förderlinie 1.5 eine Antragstellung zum 30.07.2021 noch nicht möglich sein sollte, empfiehlt sich für eine effektive Bearbeitung der Anträge durch die Geschäftsstelle und die Begutachtung durch die Auswahlkommission, wenn Sie diese gemeinsam mit den Anträgen im vollfinanzierten Bereich bis zum 30.09.2021 übermitteln. Die von der Hochschulleitung und der zentralen Frauenbeauftragten unterzeichneten Anträge sind bis spätestens 23:59 Uhr bei der Geschäftsstelle in elektronischer Form (eine PDF-Datei!) einzureichen (bcprogramm@hu-berlin.de) und parallel in die Post zu geben (doppelseitig, geheftet und gelocht).

Während der Förderperiode können Anträge auf Förderung vorgezogener Nachfolgeberufungen, befristeter W2-Professuren und hochschulübergreifender innovativer Projekte (Förderschwerpunkte 1.1, 1.3 und 1.4) zweimal jährlich, jeweils zum 10. Dezember und 10. Juni, sowie Anträge im kofinanzierten Bereich (Förderschwerpunkt 1.5) jederzeit eingereicht werden. Für den FSP 1.2 (Professorinnenprogramm III) sind die Antragsfristen bereits abgelaufen.

 

Werden für die zusätzlichen Ausschreibungen zum 10. Juni und 10. Dezember eines jeden Jahres Mittel zurückgehalten?

Nein. Die Erfahrungen vergangener Programmlaufzeiten haben jedoch gezeigt, dass durch Verzögerungen bei Besetzungsverfahren Haushaltsmittel nicht wie beantragt abgerufen werden. Es empfiehlt sich, entsprechende Informationen rechtzeitig bei der Geschäftsstelle zu erfragen.

 

Wann erhalten die Hochschulen davon Kenntnis, ob ihre Anträge erfolgreich waren?

Die Hochschulen werden innerhalb von 14 Tagen nach der Sitzung der Auswahlkommission über die Ergebnisse bzw. Auflagen informiert. Die Bewilligungsbescheide gehen den Hochschulen rechtzeitig vor Start der Maßnahme zu.

 

Wann beginnt die Förderung der Maßnahmen?

Die Förderung erfolgt frühestens ab 01.10.2021, eine rückwirkende Bewilligung von Mitteln ist nicht möglich.

 

Welche Maßnahmen können in der Ausfinanzierungsphase 01.01.2027 bis 31.12.2028 weitergefördert werden?

In der so genannten Ausfinanzierungsphase können vorgezogene Nachfolgeberufungen (Förderschwerpunkt 1.1) sowie befristete W2-Professuren (Förderschwerpunkte 1.3 und 1.5) bis zu der in den Richtlinien festgelegten Förderhöchstdauer weitergefördert werden. Eine Finanzierung von W1-Juniorprofessuren mit Tenure Track ist über das Ende der regulären Laufzeit hinaus (31.12.2026) nicht vorgesehen.

Bei Unterbrechung des Beschäftigungs- oder Dienstverhältnisses aufgrund eines Beschäftigungsverbotes nach dem Mutterschutzgesetz, der Inanspruchnahme von Elternzeit oder Pflege- bzw. Familienpflegezeit können bewilligte Fördermittel für Zeiten der Verlängerung des Beschäftigungs- oder Dienstverhältnisses längstens bis zum 31.12.2028 verausgabt werden. Es besteht zudem die Möglichkeit, zusätzliche Mittel zur Vertretung der Stelleninhaberin zu beantragen. Eine Förderung durch das BCP erfolgt in diesen Fällen jedoch nur, sofern die Vertretung der Stelle (z.B. Vertretungsprofessur) durch eine Frau wahrgenommen wird.

 

Welche Unterlagen sind einzureichen?

  • Ein von der Hochschulleitung und der zentralen Frauenbeauftragten unterzeichnetes Anschreiben mit Auflistung und ggf. Gewichtung der eingereichten Anträge;
  • die Anträge, nach Förderlinien sortiert und nummeriert;
  • das aktuelle Gleichstellungskonzept der Hochschule (nur bei erstmaliger Antragstellung je Förderperiode).

 

Welche Empfehlungen gibt es zum Umfang der Anträge?

Bei den Förderschwerpunkten 1.1 und 1.3 sollte der Antrag eine Seite, bei den Förderschwerpunkten 1.4 und 1.5 maximal zwei Seiten umfassen.

Für den FSP 1.2 (Professorinnenprogramm III) sind die Antragsfristen bereits abgelaufen.

 

Welche Anforderungen werden hinsichtlich der Einordnung der beantragten Maßnahmen in das Gleichstellungskonzept der Hochschule gestellt?

Mit der erstmaligen Antragstellung müssen die Hochschulen ihr aktuelles Gleichstellungskonzept einreichen. Gemäß der Vereinbarung in den Hochschulverträgen 2018 – 2022 ist dieses bis spätestens 31.12.2022 in aktualisierter Fassung vorzulegen. Die beantragten Maßnahmen müssen mit den qualitativen und quantitativen Zielen im Gleichstellungskonzept verschränkt sein. Bei der Aktualisierung des Gleichstellungskonzeptes sind die formulierten Ziele sowie Maßnahmen mit der strategischen Struktur- und Personalentwicklungsplanung der Hochschule – insbesondere in Hinblick auf die Eignung von Professuren für vorgezogene Nachfolgeberufungen – zu verbinden. Eine explizite Benennung der beantragten Maßnahmen im Gleichstellungskonzept ist nicht erforderlich.

 

Wie hoch war bisher die Bewilligungsrate im vollfinanzierten Bereich?

Das BCP bewilligt in der Regel Stellen, stellt aber keine personenbezogenen Bewilligungen aus. Daher ist auf die Nennung von Namen im Antrag grundsätzlich zu verzichten. Ein allgemeiner Kommentar zum Bewerberinnenfeld ist möglich. Die Durchführung ordnungsgemäßer, an der Bestenauslese orientierter Stellenbesetzungsverfahren obliegt der beantragenden Hochschule.

Im Förderschwerpunkt 1.5 – Hochschulspezifische Maßnahmen – sind Ausnahmen von dieser Regelung zulässig. Das gilt zum Beispiel für Fälle, bei denen durch Anschub- oder Zwischenfinanzierungen eine unmittelbare berufliche Anschlussbeschäftigung für die geförderten Wissenschaftlerinnen oder Künstlerinnen ermöglicht werden kann.

 

Darf in Stellenausschreibungen auf die beabsichtigte Förderung durch das BCP hingewiesen werden?

Ausschreibungen und Besetzungsverfahren sind geschlechterneutral zu formulieren und durchzuführen. Ein Förderhinweis auf das BCP ist möglich.

Formulierungsvorschläge:

„Die Ausschreibung erfolgt vorbehaltlich der Mittelbereitstellung durch das Berliner Programm zur Förderung der Chancengleichheit für Frauen in Forschung und Lehre (BCP).“ oder

„Die Professur/Stelle soll aus Mitteln des Berliner Programms zur Förderung der Chancengleichheit für Frauen in Forschung und Lehre (BCP) finanziert werden.“

 

Können sich die Hochschulen bei der Antragstellung durch die Geschäftsstelle des BCP beraten lassen?

Es ist möglich, die Anträge mit genügend zeitlichem Vorlauf der Geschäftsstelle zu einer unverbindlichen Vorabprüfung an bcprogramm@hu-berlin.de zuzusenden. Dieses Angebot beschränkt sich auf die Überprüfung formeller Anforderungen an die Antragstellung inkl. der Vollständigkeit der Unterlagen.

 

Wie viele Mittel stehen für die Förderschwerpunkte im vollfinanzierten Bereich zur Verfügung?

Für den gesamten vollfinanzierten Bereich stehen pro Jahr ca. 1,5 Mio. Euro zur Verfügung. Vorrangig gefördert werden die Konzipierung und der Aufbau nachhaltiger, strukturell wirkender Maßnahmen. Das schließt personelle Maßnahmen, wie z.B. vorgezogene Nachfolgeberufungen, ausdrücklich ein. Eine konkrete Aufteilung der Haushaltsmittel auf einzelne Förderschwerpunkte wird nicht vorgenommen, um die Flexibilität des Programms zu wahren. Über die einzelnen Anträge der Hochschulen wird in Konkurrenz zueinander entschieden.

 

Kann ein Berufungsverfahren nach Verfall der Förderzusage abgebrochen werden?

Die Förderung vorgezogener Nachfolgeberufungen und befristeter W2-Professuren (Förderschwerpunkte 1.1 und 1.3) ist gemäß BCP-Richtlinien an die Bedingung geknüpft, dass eine erste Ruferteilung innerhalb von zwei Jahren nach Zustellung des Bewilligungsbescheides erfolgt. Nach Rechtsauffassung der für das Programm zuständigen Senatsverwaltungen ist die Nichterfüllung dieser Bedingung ein sachlicher Grund, der den Abbruch eines Berufungsverfahrens rechtfertigt. Die Förderung der Professur ist nur bei Berufung einer Frau möglich, da es sich um finanzielle Mittel handelt, die für die gezielte Frauenförderung zweckgebunden zur Verfügung gestellt werden. Ungeachtet dessen steht es den Hochschulen frei, bei beabsichtigter Berufung eines Mannes die Stelle aus hochschuleigenen Mitteln zu finanzieren.

 

Ist die Beantragung von Professuren in den Förderschwerpunkten 1.1 und 1.3 möglich, deren Ausgaben höher als die in den BCP-Richtlinien vorgesehenen Pauschalen sind?

Den Hochschulen steht es frei, bei einem besonderen Gewinnungsinteresse in Berufungsverfahren höher zu verhandeln als es die Pauschale vorsieht. Die zusätzlichen Mittel werden von der Hochschule selbst getragen. Ein Ausgleich höherer Ausgaben durch Einsparungen bei anderen bewilligten Maßnahmen des vollfinanzierten Bereiches ist unzulässig.

In besonders begründeten Fällen können die Hochschulen in Fächern, in denen Professorinnen nur bis max. 25 % repräsentiert sind, über die in den Richtlinien aufgeführten Beträge hinaus zusätzliche Mittel für die Berufung einer Professorin beantragen. Es ist möglich, sowohl erhöhte Personalausgaben als auch Sachmittelausgaben, soweit diese nicht zur Grundausstattung gehören, geltend zu machen. Diese sind bei der Antragstellung detailliert aufzuführen.

 

Bei den Förderschwerpunkten 1.1 und 1.3 beinhaltet die für die zu berufene Professorin gewährte Pauschale auch Mittel für deren personelle Ausstattung. Für welche Maßnahmen können diese Mittel verausgabt werden?

Die in den Richtlinien genannten Maßnahmen (Stellen für wissenschaftlich und künstlerisch Mitarbeitende und studentische Hilfskräfte sowie Honorarverträge für Gastvorträge) sind als abschließende Aufzählung zu betrachten. Zu beachten ist, dass die personelle Ausstattung der berufenen Professorin (Unterstützung in Forschung und/oder Lehre) zugutekommen muss.

 

Sind im Rahmen der personellen Ausstattung auch Verträge mit Männern zulässig?

Stellen für wissenschaftlich oder künstlerisch Mitarbeitende und studentische Hilfskräfte sowie Honorarverträge für Gastvorträge können an Männer vergeben werden. Für die ordnungsgemäße Durchführung der Besetzungsverfahren und den Abschluss der Verträge ist die Hochschule verantwortlich.

 

Was ist beim Förderschwerpunkt 1.4 "Hochschulübergreifende innovative Projekte" zu beachten?

Voraussetzung für die Förderung ist die Beteiligung von mindestens zwei Hochschulen vorzugsweise unterschiedlichen Hochschultyps des Landes Berlin. Die beiden antragsberechtigten konfessionellen Hochschulen werden hierbei als Fachhochschulen gewertet. Die Einbeziehung weiterer Hochschulen oder außerhochschulischer Einrichtungen in Wirtschaft und Forschung ist abhängig vom Konzept der Maßnahme möglich. Es können Stellen zur Koordinierung von Projekten sowie Qualifikationsstellen (inkl. zur Förderung künstlerischer Vorhaben) beantragt werden. Die Bewilligung von Sachmitteln ist nicht vorgesehen.

 

Ist es gestattet, die "Hochschulübergreifenden innovativen Projekte" durch Mittel des kofinanzierten Bereichs aufzustocken?

Eine Mischfinanzierung der beantragten Maßnahme ist nicht möglich. Es können zusätzliche Stellen aus dem kofinanzierten Bereich einer hochschulübergreifenden Maßnahme assoziiert werden, wenn die Konzeption der Maßnahme dies zulässt. Die Antragstellung erfolgt getrennt in den jeweiligen Förderlinien.

 

Gibt es Vorgaben für die Gegenfinanzierung im kofinanzierten Bereich?

Die Auswahlkommission legt höchsten Wert darauf, dass Maßnahmen im quotierten (kofinanzierten) Bereich des BCP nicht mit Mitteln aus anderen Frauenförderprogrammen gegenfinanziert werden.

 

Ist es möglich, für den Förderschwerpunkt 1.5 im ersten Jahr mehr Geld einzukalkulieren (und auszugeben) und dafür in den darauffolgenden Jahren weniger?

Nein. Im Bereich der hochschulspezifischen Maßnahmen wurde für jede Hochschule eine maximale jährliche Antragssumme errechnet (s. Anlage zu den Richtlinien). Im ersten Jahr der Förderung darf dieser Quotenrahmen nicht überschritten werden.

Sofern der Quotenrahmen in einem Förderjahr nicht ausgeschöpft wird, können die Mittel jedoch als Ausgabe der Folgejahre kalkuliert werden.

Das gilt auch, sofern sich die tatsächlichen Ausgaben einer Maßnahme während der Förderung reduzieren. Die dadurch eingesparten Mittel stehen den Hochschulen in den Folgejahren für die Aufstockung bereits bewilligter oder für neue Maßnahmen zusätzlich zur Verfügung. Hierzu ist ein Antrag unter Angabe des geplanten Verwendungszwecks erforderlich, der der Geschäftsstelle spätestens zum 30. April des Folgejahres vorliegen muss.

 

Welche Anforderungen existieren für Vertragslaufzeiten von Qualifikationsstellen?

Neben gesetzlichen Regelungen des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes oder des Teilzeit- und Befristungsgesetzes gelten die in den Hochschulverträgen und dem Vertrag mit der Charité 2018 bis 2022 vereinbarten Vorgaben zu den Beschäftigungszeiten des Wissenschaftlichen Nachwuchses. Diese vertraglichen Vereinbarungen finden auch für die konfessionellen Hochschulen Anwendung.

Die Hochschulen sind aufgefordert, Arbeitsverträge für die Dauer der jeweiligen Projektlaufzeit abzuschließen. Hiervon abweichende Vertragslaufzeiten sind besonders zu begründen.

 

Gibt es eine Höchst- oder Mindestlaufzeit bei Gastprofessuren?

Gastprofessuren mit einer Dauer von unter einem Semester werden nicht bewilligt. Die Förderung ist durch die Programmlaufzeit begrenzt (31.12.2026), wobei es den Hochschulen freisteht, die Maßnahmen beispielsweise bis zum Ende des Semesters auszufinanzieren.