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Aktualisierte Stellungnahme „Debatte um Nichtzulässigkeit studentischer Beschäftigung in nicht-wissenschaftlichen Bereichen der Universität“ der Humboldt-Universität vom 28.9.2018

Stellungnahme der Humboldt-Universität

Das Landesarbeitsgericht Berlin (LAG) hat in einem Urteil die Beschäftigung von Studentischen Hilfskräften (SHK) in nichtwissenschaftlichen Bereichen von Hochschulen für unzulässig erklärt. Die Begründung der Richter stellt im Wesentlichen auf die Einsatzmöglichkeiten und die Anwendung der Befristungsregelungen nach Wissenschaftszeitvertragsgesetz (WissZeitVG) ab.

Das Urteil hat weitreichende Auswirkungen für die Beschäftigung von studentischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern an Berliner Hochschulen – auch an der Humboldt-Universität zu Berlin (HU).

Die vorliegende Entscheidung und Urteilsbegründung des LAG Berlin stellt alle Berliner Hochschulen vor die Herausforderung, eine rechtskonforme Möglichkeit der Beschäftigung von Studentischen Hilfskräften in nicht-wissenschaftlichen Bereichen zu finden.

Ein wichtiges Anliegen der HU ist es, dass Studierende auch künftig während ihres Studiums praktische Erfahrungen in Forschung und Lehre sowie in wissenschaftsunterstützenden Bereichen sammeln können.

Der Personalrat der studentischen Beschäftigten der HU (PRstudB) hat in der September-Sitzung des Akademischen Senats erklärt, ab sofort in allen Servicebereichen (z.B. Universitätsbibliothek, Computer-und Medienservice, Studienberatung, Fakultätsverwaltungen) weder Einstellungen noch Weiterbeschäftigungen zuzulassen.

+++ aktualisierte Ergänzung vom 19. Oktober 2018 +++

Der PRstudB erklärt, diese Aussage nicht gemacht zu haben. In der dem Akademischen Senat vorgelegten Stellungnahme heißt es wörtlich:

„Die Begründung des Urteils stellt also klar, dass folgende Bereiche der Humboldt-Universität zu Berlin in der Regel als NICHT-wissenschaftliche Bereiche gelten und somit eine Beschäftigung von Studierenden im TVstud rechtswidrig ist und rechtskonform nur im TV-L erfolgen kann:

  • Präsidium, Stabsstellen, Büros von Beauftragten, Beauftragte und ähnliche Bereiche/Ämter,
  • Geschäfts- und Pressestellen und Verwaltungen von Zentraleinheiten, Zentren und Excellenzclustern,
  • Computer- und Medienservice (CMS), IT-Administrationen, DV-Koordinationen,
  • Bibliotheken, Zweigbibliotheken und Archive,
  • Dekanate, Direktorien und Verwaltungen, Geschäftsstellen, Kommissionen und Gremien oder Sekretariate von Universität / Fakultäten / Instituten / Professuren.“

+++ Ende der Aktualisierung +++

In der Konsequenz wird es zu Einschränkungen von Serviceangeboten der HU kommen – auch für Studierende.

In seiner Stellungnahme hat der PRstudB die Argumentation des LAG explizit auch auf Einsatzbereiche bei Professorinnen und Professoren übertragen. Auch diese Beschäftigungsverhältnisse müssten, so der PRStudB, zu mehr als 50 Prozent wissenschaftlich geprägt sein. Eine Beschäftigung, die sich beispielsweise überwiegend mit der Gestaltung einer Website befasst, sei nicht zulässig.

Die HU ist der Auffassung, dass, angesichts der aktuellen Debatte zur Rechtslage an den Hochschulen, rechtskonforme Wege gefunden werden müssen, bevor neue Arbeitsverhältnisse mit Studentischen Hilfskräften eingegangen werden können.

Es ist abzusehen, dass auch andere Beschäftigungen bei Professorinnen und Professoren künftig strittig und gegebenenfalls Gegenstand von komplizierten Einzelfallabwägungen sein werden. Derzeit ist lediglich die Beschäftigung als Tutorin oder Tutor unumstritten.

An der HU sind aktuell die Universitätsleitung, die Fakultäts- und Verwaltungsleitungen, die Leitungen der Exzellenzcluster sowie die zuständigen Gremien mit diesem Thema beschäftigt. Ziel ist, eine einvernehmliche Lösung auch mit dem Personalrat der studentischen Beschäftigten zu erreichen. Aus diesem Grund wird die Universitätsleitung zeitnah mit den Studierendenvertreterinnen und -vertretern Möglichkeiten und Handlungsoptionen für die wissenschaftsunterstützenden Bereiche ausloten.

Unter anderem ist zu prüfen, in welchem Umfang ausgewählte Beschäftigungen nach TVStud in den TV-L überführt werden können oder müssen. Für Beschäftigungen in der Universitätsbibliothek oder dem Rechenzentrum (CMS) der HU ist diese Option wahrscheinlich.  

Eine weitere Lösungsmöglichkeit könnte die Ausweitung der Einsatzbereiche studentischer Hilfskräfte in § 121 BerlHG sein – so wie sie auch die Hochschulgesetze der meisten anderen Bundesländer vorsehen.

Kontakt

Hans-Christoph Keller
Pressesprecher der
Humboldt-Universität zu Berlin

Tel.: 030 2093-2946
pr@hu-berlin.de