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Moodle-Nutzung im Rahmen von § 52a UrhG

Informationen für HU-Mitglieder (Stand: 25. November 2016)

Mit dem seit Anfang Oktober vorliegenden Rahmenvertrag der Kultusministerkonferenz (KMK) mit der Verwertungsgesellschaft Wort (VG WORT) wird die Abgeltung urheberrechtlicher Ansprüche aus § 52a UrhG für digitale Semesterapparate neu geregelt. Dies geschieht aufgrund der Forderung der VG WORT, die Nutzung von geschützten Schriftwerken in digitalen Semesterapparaten einzeln zu melden und abzurechnen. Die bereits seit 2003 geltende Regelung des § 52a UrhG betrifft insbesondere die digitalen Semesterapparate, die an der Humboldt-Universität seit vielen Jahren über die Lernplattform Moodle im Rahmen von Lehre und Studium zur Verfügung gestellt werden.

Die Einführung des Meldeverfahrens ist mit erheblichen organisatorischen und technischen und von daher auch finanziellen Aufwänden verbunden; auch sind noch rechtliche Fragen zu klären. Nicht zuletzt muss die Frage der Finanzierung der Vergütungsansprüche zwischen Hochschulen  und Senatsverwaltung geklärt werden. Um im Rahmen der Umsetzung dieser Neuregelung eine berlinweit gemeinsame Linie zu verfolgen, hat die Landeskonferenz der Rektoren und Präsidenten der Berliner Hochschulen (LKRP) eine bei den Vizepräsidenten für Studium und Lehre angesiedelte Arbeitsgruppe (AG § 52a) eingesetzt, deren Mitglieder hochschulübergreifend aus Bibliotheken, Rechtsabteilungen der Hochschulen sowie Computer- und Mediendiensten der Hochschulen stammen. Die Vizepräsidentin für Lehre und Studium der Humboldt-Universität zu Berlin ist Mitglied dieser AG § 52a.

In Kürze tritt die gemeinsam mit ihrem Amtskollegen an der FU und ihrer Amtskollegin an der HTW dazu beauftragte Vizepräsidentin für Lehre und Studium der Humboldt-Universität zu Berlin mit der VG Wort in Verhandlungen ein. Gegenstand dieser Verhandlungen ist insbesondere ein signifikanter zeitlicher Aufschub des Meldeverfahrens und die Klärung offener rechtlicher, organisatorischer und technischer Fragen, um auf eine tragbare und rechtssichere Situation für Lehre und Studium hinzuwirken.

Zum jetzigen Zeitpunkt ist in praktischer Hinsicht wichtig, dass die zulässigerweise gemäß 
§ 52a UrhG in Moodle eingestellten Inhalte, die insbesondere den zulässigen Umfang nicht überschreiten, bis zum Ende des Wintersemesters 2016/17 bei Moodle eingestellt bleiben können. Die bisherige Pauschalvergütung umfasst allerdings nur den Zeitraum bis 31.12.2016. Ab 01.01.2017 richtet sich die Vergütung nach dem Rahmenvertrag. Der Vergütungszeitraum zwischen dem 01.01.2017 und dem 31.03.2017 (Ende des Wintersemesters) ist Gegenstand der Verhandlungen mit der VG Wort. Insbesondere neu ab 01.01.2017 eingestellte Inhalte lösen neue Vergütungsansprüche aus. Es wird empfohlen, notwendige weitere Teile geschützter Werke, die zulässigerweise gemäß § 52a UrhG in diesem Wintersemester eingestellt werden dürfen, den Studierenden noch bis zum 31.12.2016 über Moodle bereitzustellen.

Zur Unterstützung der Lehrenden, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Service, Technik und Verwaltung sowie Studierenden wurde ein Mail-Support - 52a-support@hu-berlin.de -  eingerichtet. Hinweise zum Einstellen von Schriftwerken nach § 52a UrhG finden sich im Brief der Präsidentin der Humboldt-Universität zu Berlin vom 29. September 2016. Über die neueren Entwicklungen wird das Präsidium regelmäßig informieren.

Kontakt

Stabsstelle Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
der Humboldt-Universität zu Berlin

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Tel.: 030 2093-2345