
Bekanntmachung des BMBF: Förderung von inter- und transdisziplinär arbeitenden Nachwuchsgruppen im Rahmen der Sozial-ökologischen Forschung
UPDATE: Änderungen der Bekanntmachung. | In der ersten Verfahrensstufe sind dem Projektträger bis spätestens zum 29. April 2021, und darauf folgend jeweils alle zwei Jahre zum 29. April, zunächst Projektskizzen vorzulegen.
Wichtig!
Laut Änderung der Bekanntmachung wird die aktuelle Frist ausgesetzt. Die nächste Möglichkeit, Skizzen einzureichen ist der 29. April 2021.
Gegenstand der Förderung
Sozial-ökologische Forschung verfolgt das übergreifende Ziel, gesellschaftliche Transformationsprozesse zu verstehen und aufzuzeigen, an welcher Stelle und mit welchen Instrumenten Einfluss genommen werden kann, um die Entwicklung in eine nachhaltige Richtung zu steuern (Transformationsforschung), sowie die Gestaltung dieser Prozesse zu befördern (transformative Forschung).
Daraus ergeben sich Anforderungen und Aufgaben für die Wissenschaft, die über die konventionelle disziplinäre Forschung hinausgehen. Bei den zu bearbeitenden Problemen handelt es sich um komplexe lebensweltliche Phänomene und nicht um spezifische innerwissenschaftlich definierte Fragestellungen. Die Komplexität der Fragestellung erfordert nicht nur die Zusammenarbeit verschiedener wissenschaftlicher Disziplinen und die Verknüpfung ihrer Methoden bzw. die Entwicklung neuer Methoden, sondern auch die Integration außerwissenschaftlichen Wissens in den Forschungsprozess. Dies beginnt bei der Übersetzung des lebensweltlichen Problems in eine wissenschaftlich bearbeitbare Fragestellung und endet bei der Rückübersetzung der wissenschaftlichen Ergebnisse in eine Form, die den Bedürfnissen der Praxis angemessen ist.
Aus der Perspektive einer gesellschaftswissenschaftlichen Nachhaltigkeitsforschung, die die Natur- und Ingenieurswissenschaften (Interdisziplinarität) sowie Erkenntnisse und Problemstellungen der Praxis (Transdisziplinarität) einbezieht und ihnen gegenüber offen und anschlussfähig ist, werden Nachwuchsforschungsgruppen gefördert, die den im Folgenden dargestellten grundsätzlichen Kriterien genügen.
Besonders erwünscht ist eine enge Zusammenarbeit zwischen Partnern aus der Praxis (insbesondere Unternehmen, Verwaltung, Verbraucherorganisationen und/oder Nicht-Regierungsorganisationen) und wissenschaftlichen Einrichtungen bereits von der Problemdefinition an. Erfahrungen und Erkenntnisse aus der Praxis sind in Konzipierung und Durchführung des Forschungsvorhabens einzubeziehen.
Zuwendungsempfänger
Antragsberechtigt sind Hochschulen, Forschungseinrichtungen und vergleichbare Institutionen.
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
Die Zuwendungen werden im Wege der Projektförderung für einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt.
Im ersten Projektjahr steht die Konsolidierung der Gruppe im Vordergrund. Nach Ablauf des ersten Jahres wird überprüft, ob der vom Zuwendungsgeber definierte Abbruchmeilenstein erfüllt ist. Bei negativer Evaluation des Abbruchmeilensteins behält sich der Zuwendungsgeber vor, die Förderung nach dem ersten Projektjahr abzubrechen.
Basierend auf den geltenden tarifrechtlichen Regelungen und projektbezogen, können in der Regel maximal vier wissenschaftliche Personalstellen (teilbar) je Nachwuchsgruppe beantragt werden (davon maximal zwei Post-Doktorandinnen oder Post-Doktoranden). Bereits durch öffentliche Mittel grundfinanzierte Stellen können grundsätzlich nicht gefördert werden.
In begrenztem Umfang können auch Assistenz- und Hilfskräfte sowie Sachmittel und Mittel zur Einbindung von Praxispartnern beantragt werden.
Bemessungsgrundlage für Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben, die individuell bis zu 100 % gefördert werden können.
Weitere Informationen entnehmen Sie bitte der Bekanntmachung.
Änderung der Bekanntmachung vom 18. Februar 2021.