Wirtschaft

Bekanntmachung des BMVI: Förderrichtlinie Elektromobilität



Gegenstand der Förderung

Die Förderung durch das BMVI im Rahmen dieser Förderrichtlinie erfolgt mit folgenden Schwerpunkten:

[...]

Forschung und Entwicklung zur Unterstützung des Markthochlaufs von Elektrofahrzeugen und innovative Konzepte für klimafreundliche Mobilität, als Beitrag für eine leistungsfähige Verkehrsinfrastruktur, beispielhaft in folgenden Bereichen:

  • Vorhaben zur Entwicklung, Initiierung und Erprobung elektromobiler Nutzungs- bzw. Betriebskonzepte (z. B. auch Mobility-as-a-Service),
  • Anwendungsorientierte Vorhaben zur Entwicklung und Weiterentwicklung von Komponenten und Systemen batterieelektrischer Fahrzeuge, die das Potential haben, einen erheblichen positiven Beitrag zum Markthochlauf der Elektromobilität zu leisten,
  • Vorhaben zur Entwicklung und Erprobung innovativer Ladetechnologien, die eine zeitnahe Umsetzung der Technologie ermöglichen und den laufenden Ladeinfrastrukturausbau unterstützen können (dies umfasst auch Sektorenkopplungstechnologien),
  • Vorhaben zur signifikanten Steigerung des Anteils erneuerbarer Energien zum Laden von Elektrofahrzeugen,
  • Vorhaben zur Entwicklung, technischen Umsetzung und Bewertung von Systemlösungen und Dienstleistungen im Kontext der Elektromobilität,
  • Vorhaben zur Stärkung der Elektrifizierung in den Bereichen Öffentlicher Verkehr, Güter-, Wirtschafts- und Sonderverkehre, maritime bzw. andere verkehrspolitisch relevante Anwendungen.

 

Art, Höhe und Umfang der Förderung

Eine Vollfinanzierung kommt in der Regel nicht in Betracht, wenn der Zuwendungsempfänger an der Erfüllung des Zuwendungszwecks insbesondere ein wirtschaftliches Interesse hat. Die durch ein Vorhaben verursachten zusätzlichen Ausgaben können bei Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen in diesem Falle mit Anteilfinanzierung bis zu 90 % gefördert werden, sofern das Vorhaben ohne die Übernahme der hohen Finanzierung durch den Bund nicht durchgeführt werden könnte und damit die Erfüllung des Zuwendungszwecks in dem notwendigen Umfang nicht möglich wäre.

 

Quelle: www.bundesanzeiger.de/pub/publication/7BgfAWccBSjmOKWHcLw?1