Richtlinien An-Institute
Richtlinien zur Anerkennung einer wissenschaftlichen Einrichtung als An-Institut der Humboldt-Universität zu Berlin
§ 1 Anerkennung
(1) Der Akademische Senat entscheidet über die Anerkennung einer
wissenschaftlichen Einrichtung als "Institut an der
Humboldt-Universität (An-Institut)" auf Vorschlag der zuständigen
Fakultäten oder Zentralinstitute, welche mit dem Institut
zusammenarbeiten oder zusammenarbeiten werden.
(2) Ein Anspruch auf Anerkennung besteht nicht. An-Institute haben
nicht das Recht, das Logo der Humboldt-Universität zu verwenden.
(3) Die Zusammenarbeit zwischen der wissenschaftlichen Einrichtung und
der Humboldt-Universität wird in einem Kooperationsvertrag
festgelegt.
§ 2 Voraussetzungen der Anerkennung
Die Anerkennung als An-Institut erfolgt nur, wenn
1. die allgemeine Aufgabenstellung und hierauf basierende konkrete
Forschungs- oder Weiterbildungsvorhaben des Instituts die Aktivitäten
der Humboldt-Universität ergänzen und die Aufgaben nicht vollständig
von einer Einrichtung der Universität erfüllt werden können;
hierfür in Betracht kommende Fakultäten oder Zentrale Einrichtungen
sind zuvor zu hören,
2. sichergestellt ist, daß die Wissenschaftsfreiheit und das Recht auf
Veröffentlichung von Forschungsergebnissen gewahrt sind und dem
wissenschaftlichen Nachwuchs der Humboldt-Universität Gelegenheit zu
wissenschaftlichem Arbeiten gegeben wird,
3. das An-Institut grundsätzlich aus Mitteln Dritter finanziert wird
und seine Existenz für die nächsten zwei Jahre hinreichend gesichert
ist; die finanzielle Lage des Instituts ist durch Vorlage eines
Wirtschaftsplans oder von sonstigen hierzu geeigneten Unterlagen
offenzulegen,
4. das An-Institut durch ein Mitglied des Lehrkörpers der
Humboldt-Universität geleitet wird; handelt es sich um eine
Einrichtung, an der mehrere Hochschulen beteiligt sind, so kann auch
ein Mitglied des Lehrkörpers der beteiligten Hochschule die Leitung
übernehmen; in diesem Falle muß ein Mitglied des Lehrkörpers der
Humboldt-Universität der Leitung des Instituts angehören,
5. das An-Institut einen Beirat hat, der mindestens einmal jährlich
zusammentritt und in dem die Leitung der Universität oder die Leitung
der betroffenen Fakultäten oder Zentralinstitute vertreten ist und der
den Jahresbericht der Leitung des Instituts entgegenzunehmen hat,
6. sichergestellt ist, daß Personaleinstellungen des An-Instituts nur
als privatrechtliche Arbeitsverträge auf Vorschlag der
Institutsleitung mit der wissenschaftlichen Einrichtung geschlossen
werden. Die Einstellungsvoraussetzungen des Personals müssen den für
die Universität geltenden Anforderungen entsprechen. In den
Arbeitsverträgen darf nicht zum Nachteil des Personals von den
vergleichbaren tariflichen Bestimmungen für die Beschäftigten der
Humboldt-Universität abgewichen werden. Eine vertragliche Beziehung
zur oder eine sonstige Verpflichtung der Humboldt-Universität ist
auszuschließen.
§ 3 Dauer der Anerkennung
Die Anerkennung erfolgt höchstens für die Dauer von fünf Jahren. Sie kann auf Antrag nach Überprüfung verlängert werden.
§ 4 Nutzung von Universitätseinrichtungen
Die Nutzung von Einrichtungen der Humboldt-Universität durch das An-Institut und die Festlegung eines angemessenen Nutzungsentgelts ist nach Maßgabe der haushaltsrechtlichen Bestimmungen zu regeln.
§ 5 Sitz der Einrichtung
Es werden nur solche wissenschaftlichen Einrichtungen anerkannt, die ihren Sitz in Berlin oder, in begründeten Ausnahmefällen, in Brandenburg haben.
§ 6 Widerruf
Im Falle schwerwiegender Pflichtverletzungen durch das An-Institut
kann die Anerkennung durch den Akademischen Senat widerrufen werden.
Berlin, den 28. Juli 1997
gez. Prof. Dr. Dr. h.c. Hans Meyer
Präsident der Humboldt-Universität zu Berlin
* humboldt-information 18/97