Humboldt-Universität zu Berlin

Richtlinien An-Institute

Richtlinien zur Anerkennung einer wissenschaftlichen Einrichtung als An-Institut der Humboldt-Universität zu Berlin
§ 1 Anerkennung

(1) Der Akademische Senat entscheidet über die Anerkennung einer wissenschaftlichen Einrichtung als "Institut an der Humboldt-Universität (An-Institut)" auf Vorschlag der zuständigen Fakultäten oder Zentralinstitute, welche mit dem Institut zusammenarbeiten oder zusammenarbeiten werden.
(2) Ein Anspruch auf Anerkennung besteht nicht. An-Institute haben nicht das Recht, das Logo der Humboldt-Universität zu verwenden.
(3) Die Zusammenarbeit zwischen der wissenschaftlichen Einrichtung und der Humboldt-Universität wird in einem Kooperationsvertrag festgelegt.

§ 2 Voraussetzungen der Anerkennung

Die Anerkennung als An-Institut erfolgt nur, wenn

1. die allgemeine Aufgabenstellung und hierauf basierende konkrete Forschungs- oder Weiterbildungsvorhaben des Instituts die Aktivitäten der Humboldt-Universität ergänzen und die Aufgaben nicht vollständig von einer Einrichtung der Universität erfüllt werden können; hierfür in Betracht kommende Fakultäten oder Zentrale Einrichtungen sind zuvor zu hören,
2. sichergestellt ist, daß die Wissenschaftsfreiheit und das Recht auf Veröffentlichung von Forschungsergebnissen gewahrt sind und dem wissenschaftlichen Nachwuchs der Humboldt-Universität Gelegenheit zu wissenschaftlichem Arbeiten gegeben wird,
3. das An-Institut grundsätzlich aus Mitteln Dritter finanziert wird und seine Existenz für die nächsten zwei Jahre hinreichend gesichert ist; die finanzielle Lage des Instituts ist durch Vorlage eines Wirtschaftsplans oder von sonstigen hierzu geeigneten Unterlagen offenzulegen,
4. das An-Institut durch ein Mitglied des Lehrkörpers der Humboldt-Universität geleitet wird; handelt es sich um eine Einrichtung, an der mehrere Hochschulen beteiligt sind, so kann auch ein Mitglied des Lehrkörpers der beteiligten Hochschule die Leitung übernehmen; in diesem Falle muß ein Mitglied des Lehrkörpers der Humboldt-Universität der Leitung des Instituts angehören,
5. das An-Institut einen Beirat hat, der mindestens einmal jährlich zusammentritt und in dem die Leitung der Universität oder die Leitung der betroffenen Fakultäten oder Zentralinstitute vertreten ist und der den Jahresbericht der Leitung des Instituts entgegenzunehmen hat,
6. sichergestellt ist, daß Personaleinstellungen des An-Instituts nur als privatrechtliche Arbeitsverträge auf Vorschlag der Institutsleitung mit der wissenschaftlichen Einrichtung geschlossen werden. Die Einstellungsvoraussetzungen des Personals müssen den für die Universität geltenden Anforderungen entsprechen. In den Arbeitsverträgen darf nicht zum Nachteil des Personals von den vergleichbaren tariflichen Bestimmungen für die Beschäftigten der Humboldt-Universität abgewichen werden. Eine vertragliche Beziehung zur oder eine sonstige Verpflichtung der Humboldt-Universität ist auszuschließen.

§ 3 Dauer der Anerkennung

Die Anerkennung erfolgt höchstens für die Dauer von fünf Jahren. Sie kann auf Antrag nach Überprüfung verlängert werden.

§ 4 Nutzung von Universitätseinrichtungen

Die Nutzung von Einrichtungen der Humboldt-Universität durch das An-Institut und die Festlegung eines angemessenen Nutzungsentgelts ist nach Maßgabe der haushaltsrechtlichen Bestimmungen zu regeln.

§ 5 Sitz der Einrichtung

Es werden nur solche wissenschaftlichen Einrichtungen anerkannt, die ihren Sitz in Berlin oder, in begründeten Ausnahmefällen, in Brandenburg haben.

§ 6 Widerruf

Im Falle schwerwiegender Pflichtverletzungen durch das An-Institut kann die Anerkennung durch den Akademischen Senat widerrufen werden. Berlin, den 28. Juli 1997
gez. Prof. Dr. Dr. h.c. Hans Meyer
Präsident der Humboldt-Universität zu Berlin

* humboldt-information 18/97