Humboldt-Universität zu Berlin

Einwilligung

Eine besondere Art der Rechtsgrundlage ist die informierte Einwilligung, deren Wirksamkeit viele Voraussetzungen hat. Sie ist derzeit geregelt in § 6 Absatz 1 Nr. 3, Absätze 3 bis 6 des Berliner Datenschutzgesetzes (BlnDSG). Ab dem 25. Mai 2018 werden Art. 6 Abs. 1 lit. a, Art. 7 ff. der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) gelten.

Die Einwilligung ist nicht nur eine Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung, sondern auch eine Informationsquelle für die Betroffenen, deshalb spricht man auch von der "Informierten Einwilligung". Denn das Recht der Betroffenen aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht zur Disposition über die eigenen personenbezogenen Daten kommt nur dann zur optimalen Entfaltung, wenn die Betroffenen genau einschätzen können, was ihre Dispositionen bewirken. Diese Disposition über die Verarbeitung der personenbezogenen Daten ist nur wirksam, wenn die Einwilligung wirklich freiwillig erteilt wird, die Betroffenen z.B. durch die Verweigerungen der Einwilligung keine rechtlichen Nachteile erleiden.

Gemäß § 6 Abs. 4 BlnDSG bedarf eine Einwilligung grundsätzlich der Schriftform. Ausnahmetatbestände finden sich in § 6 Abs. 4 Halbsatz 2 und Abs. 6 BlnDSG.

Gemäß Art. 4 Nr. 11 DSGVO ist "Einwilligung" der betroffenen Person jede freiwillig für den bestimmten Fall, in informierter Weise und unmissverständlich abgegebene Willensbekundung in Form einer Erklärung oder einer sonstigen eindeutigen bestätigenden Handlung, mit der die betroffene Person zu verstehen gibt, dass sie mit der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten einverstanden ist.
Damit bedarf es einer eindeutigen bestätigenden (aktiven) Handlung, mit der die betroffene Person ihr Einverständnis zur Verarbeitung der sie betreffenden Daten erteilt (opt-in). Eine stillschweigende Zustimmung oder opt-out-Varianten sind danach nicht mehr möglich.

In Art. 7 Nr. 1 DSGVO wird die Nachweisbarkeit der Einwilligung durch die verantwortliche Stelle verlangt.

 

Im Hochschulbereich sind aus den oben genannten Gründen bei einer datenschutzrechtlichen Einwilligung folgende Mindestangaben erforderlich: 

  1. verantwortliche_r Träger_in und Leiter_in des (Forschungs-) Vorhabens / Verfahrens sowie ggf. ihres / seines Vertreters (Name und Kontaktdaten)
  2. Kontaktdaten der Datenschutzbeauftragten der Humboldt-Universität zu Berlin
  3. Zweck des (Forschungs-) Vorhabens / Verfahrens + Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung
  • bei Zweckänderungen ist zudem Art. 13 Abs. 3 DSGVO zu beachten
  1. Freiwilligkeit der Einwilligung
  2. Umgang mit den Daten / Art und Weise der Datenverarbeitung
  • Inhalt der Datensätze, Verarbeitung der Daten in anonymisierter, pseudonymisierter oder personenbezogener Form, Ort der Verarbeitung der Daten, ggf. Einsatz einer Treuhänderin / eines Treuhänders usw.
  1. Personenkreis, der von personenbezogenen Daten Kenntnis erhält
  • z.B. Beschäftigte des Instituts / der Organisationseinheit oder ausschließlich die Treuhänderin / der Treuhänder; Hinweis, dass Daten nicht an Dritte weitergegeben werden oder evtl. Empfangs- oder Abrufberechtigte der Daten; evtl. Auftragsdatenverarbeitung; ggf. Absicht der Übermittlung an ein Drittland oder internationale Organisation – in diesem Fall wären weitere Voraussetzungen zu beachten, Art. 13 Abs. 1 f.
  1. Kooperationspartner_innen, die in die Studie / das Verfahren / Vorhaben einbezogen werden sollen, soweit mit eigenständigen Aufgaben bei der Verarbeitung personenbezogener Daten betraut
  • z. B. beteiligtes Forschungsinstitut
  1. Dauer, für die die personenbezogenen Daten gespeichert werden oder, falls dies nicht möglich ist, die Kriterien für die Festlegung dieser Dauer (spätestes Löschdatum)
  2. das Bestehen eines Rechts auf Auskunft seitens der Verantwortlichen über die betreffenden personenbezogenen Daten sowie auf Berichtigung oder Löschung oder auf Einschränkung der Verarbeitung oder eines Widerspruchsrechts gegen die Verarbeitung sowie des Rechts auf Datenübertragbarkeit
  3. das Bestehen eines Rechts, die Einwilligung jederzeit für die Zukunft zu widerrufen, ohne dass die Rechtmäßigkeit der aufgrund der Einwilligung bis zum Widerruf erfolgten Verarbeitung berührt wird, Benennung der Folgen des Widerrufs
  4. das Bestehen eines Beschwerderechts bei einer Aufsichtsbehörde / Datenschutzbeauftragten.

 

Weiteres zur Einwilligung zwecks Forschung finden Sie in einer gemeinsamen Publikation des Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationssicherheit und des Hessischen Datenschutzbeauftragten: Datenschutz in Wissenschaft und Forschung – Materialien zum Datenschutz Nr. 28 (Stand: Dezember 2002), Seiten 25 bis 32.