FAQ Umfragen
Was sind Personenbezogene Daten?
Wann personenbezogene Daten vorliegen, ist gesetzlich definiert: „Personenbezogene Daten sind Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person (Betroffener)“ (§ 3 Abs. 1 BDSG und § 4 Abs. 1 S. 1 BlnDSG).
Es geht also um sämtliche Angaben zu einem konkreten Person. Bestimmt ist die Person z.B. durch ihren Namen. Es fallen jedoch nicht nur Angaben unter den Datenschutz, die direkt mit dem Namen einer Person verknüpft sind. Dies ergibt sich aus der zweiten Variante, der Bestimmbarkeit. Bestimmbar ist eine Person, wenn sie zwar nicht auf den ersten Blick eindeutig und unmittelbar zu identifizieren ist, aber mit Hilfe weiterer Informationen identifizierbar wird.
Beispiel: In Interviewfragen werden verschiedene Bereiche abgedeckt (Größe, Haarfarbe, Tierhalter, weitere Angaben). Dabei gibt es in der befragten Gruppe nur eine Person, auf gleichzeitig die Merkmale zutreffen: 1.80 m groß, braune Haare und Hundebesitzer. Damit sind alle weiteren Angaben aus diesem Fragebogen eindeutig dieser Person zuordnenbar.
Angesichts der vielen Möglichkeiten weitere Informationen über Personen zu beschaffen, sind demnach sehr leicht personenbeziehbare (und damit im Sinne des Gesetzes personenbezogene) Daten vorhanden. Und genau ab diesem Moment greifen die Bestimmungen des Datenschutzrechts.
Wann darf ich personenbezogene Daten verarbeiten?
Nur, wenn eine gesetzliche Erlaubnis (z.B. Gesetz, Verordnung) besteht oder die Einwilligung der/des Betroffen vorliegt. In wissenschaftlichen Arbeiten sind fast immer Einwilligungen Grundlage der Datenverarbeitung.
Eine Einwilligung kann nur wirksam sein, wenn sie den gesetzlichen Vorgaben entspricht. Zum Inhalt von Einwilligungserklärungen siehe auch hier.