Humboldt-Universität zu Berlin

Speichern von Daten

Gemäß § 4 Absatz Nr. 2 Berliner Datenschutzgesetz ist das Speichern das Erfassen, Aufnehmen oder Aufbewahren von personenbezogenen Daten auf einem Datenträger. Erfassen ist das schriftliche Fixieren der Daten. Das Aufnehmen kennzeichnet primär das Fixieren der Daten mit Aufnahmetechniken, d.h. per Tonband, Film, Video, etc. Das gesonderte Erwähnen des Aufbewahrens soll deutlich machen, das auch das bloße Aufbewahren anderweitig fixierter Daten den Tatbestand des Speicherns erfüllt. Erforderlich ist, dass das personenbezogene Datum unter einem dieser Kriterien auf einem Datenträger „gespeichert“ ist.                                                   

Unter einem Datenträger ist jedes Medium zu verstehen, das zum Aufnehmen personenbezogener Daten geeignet ist, d.h. auf dem Informationen für eine spätere Wahrnehmung festgehalten werden können.