Speichern von Daten
Gemäß § 4 Absatz Nr. 2 Berliner Datenschutzgesetz ist das Speichern das Erfassen, Aufnehmen oder Aufbewahren von personenbezogenen Daten
auf einem Datenträger. Erfassen ist
das schriftliche Fixieren der Daten. Das Aufnehmen
kennzeichnet primär das Fixieren der Daten mit Aufnahmetechniken, d.h. per
Tonband, Film, Video, etc. Das gesonderte Erwähnen des Aufbewahrens soll deutlich machen, das auch das bloße Aufbewahren
anderweitig fixierter Daten den Tatbestand des Speicherns erfüllt. Erforderlich
ist, dass das personenbezogene Datum unter einem dieser Kriterien auf einem
Datenträger „gespeichert“ ist.
Unter einem Datenträger ist jedes Medium zu verstehen, das zum Aufnehmen
personenbezogener Daten geeignet ist, d.h. auf dem Informationen für eine
spätere Wahrnehmung festgehalten werden können.