Videoueberwachung
- Dienstvereinbarung über ausiovisuell-elektronische Beobachtung an der Humboldt-Universität zu Berlin
- Auszug aus dem Berliner Datenschutzgesetz
(1) Die Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mit optisch-elektronischen Einrichtungen (Videoüberwachung) ist nur zulässig, soweit der Einsatz der Videoüberwachung zur Aufgabenerfüllung oder zur Wahrnehmung des Hausrechts erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der Betroffenen überwiegen.
(2) Der Umstand der Beobachtung und die Daten verarbeitende Stelle sind durch geeignete Maßnahmen erkennbar zu machen.
(3) Die Verarbeitung von nach Absatz 1 erhobenen Daten ist zulässig, wenn sie zum Erreichen des verfolgten Zwecks erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der Betroffenen überwiegen. Für einen anderen Zweck dürfen sie nur verarbeitet werden, soweit dies zur Abwehr von Gefahren für die staatliche und öffentliche Sicherheit sowie zur Verfolgung von Straftaten erforderlich ist.
(4) Werden durch Videoüberwachung erhobene Daten einer bestimmten Person zugeordnet, ist diese über eine Verarbeitung, die Identität der verarbeitenden Stelle sowie über die Zweckbestimmung der Verarbeitung zu benachrichtigen. Der Betroffene ist auch über die Empfänger oder Kategorien von Empfängern von Daten zu unterrichten, soweit er nicht mit der Übermittlung an diese rechnen muss. Sofern eine Übermittlung vorgesehen ist, hat die Unterrichtung spätestens bei der ersten Übermittlung zu erfolgen. Eine Pflicht zur Benachrichtigung besteht nicht, wenn
1. eine Abwägung ergibt, dass das Benachrichtigungsrecht des Betroffenen hinter dem öffentlichen Interesse an der Geheimhaltung aus zwingenden Gründen zurücktreten muss,
2. der Betroffene auf andere Weise Kenntnis von der Speicherung oder der Übermittlung erlangt hat,
3. die Unterrichtung des Betroffenen einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert oder
Die verantwortliche Stelle legt schriftlich fest, unter welchen Voraussetzungen von einer Benachrichtigung nach Nummer 3 oder 4 abgesehen wird.4. die Speicherung oder Übermittlung der personenbezogenenDaten durch Gesetz ausdrücklich vorgesehen sind.
(5) Die Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn sie zur Erreichung des Zwecks nicht mehr erforderlich sind oder schutzwürdige Interessen der Betroffenen einer weiteren Speicherung entgegenstehen.