automatisiserte Datenverarbeitung
§ 4 Absatz 3 Nr. 4 Berliner Datenschutzgesetz: Ein
automatisiertes Verfahren umfasst sämtliche Programme oder Programmteile, mit
denen die Daten verarbeitende Stelle personenbezogene Daten aufgrund einer
bestimmten Rechtsgrundlage für einen bestimmten Zweck verarbeitet.
Schwierigkeiten
ergeben sich in der Praxis immer wieder bei Dateien, die die Daten
verarbeitende Stelle mit Hilfe von Bürokommunikations-Programmen wie etwa einem
Textverarbeitungs- oder Tabellenkalkulationsprogramm erstellt. Folgende Fragen
ergeben sich: Ist das Bürokommunikations-Programm ein automatisiertes
Verfahren? Sind das Bürokommunikations-Programm zusammen mit den damit
erzeugten Dateien automatisierte Verfahren? Oder liegt überhaupt kein
automatisiertes Verfahren vor? Das bereits Ausgeführte liefert die Antwort:
Kennzeichnend für ein automatisiertes Verfahren ist die Verarbeitung
personenbezogener Daten für einen bestimmten Zweck. Ein
Bürokommunikations-Programm, für sich allein betrachtet, kann daher kein
automatisiertes Verfahren sein, weil kein Bezug zur Verarbeitung
personenbezogener Daten besteht. Im Gegensatz dazu sind aber das
Bürokommunikations-Programm und eine oder mehrere damit erstellte Dateien, mit
denen personenbezogene Daten für einen bestimmten Zweck verarbeitet werden, ein
automatisiertes Verfahren.