automatisiserte Datenverarbeitung
§ 4 Absatz 3 Nr. 4 Berliner Datenschutzgesetz: Ein
automatisiertes Verfahren umfasst sämtliche Programme oder Programmteile, mit
denen die Daten verarbeitende Stelle personenbezogene Daten aufgrund einer
bestimmten Rechtsgrundlage für einen bestimmten Zweck verarbeitet.