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automatisiserte Datenverarbeitung

§ 4 Absatz 3 Nr. 4 Berliner Datenschutzgesetz: Ein automatisiertes Verfahren umfasst sämtliche Programme oder Programmteile, mit denen die Daten verarbeitende Stelle personenbezogene Daten aufgrund einer bestimmten Rechtsgrundlage für einen bestimmten Zweck verarbeitet.



Schwierigkeiten ergeben sich in der Praxis immer wieder bei Dateien, die die Daten verarbeitende Stelle mit Hilfe von Bürokommunikations-Programmen wie etwa einem Textverarbeitungs- oder Tabellenkalkulationsprogramm erstellt. Folgende Fragen ergeben sich: Ist das Bürokommunikations-Programm ein automatisiertes Verfahren? Sind das Bürokommunikations-Programm zusammen mit den damit erzeugten Dateien automatisierte Verfahren? Oder liegt überhaupt kein automatisiertes Verfahren vor? Das bereits Ausgeführte liefert die Antwort: Kennzeichnend für ein automatisiertes Verfahren ist die Verarbeitung personenbezogener Daten für einen bestimmten Zweck. Ein Bürokommunikations-Programm, für sich allein betrachtet, kann daher kein automatisiertes Verfahren sein, weil kein Bezug zur Verarbeitung personenbezogener Daten besteht. Im Gegensatz dazu sind aber das Bürokommunikations-Programm und eine oder mehrere damit erstellte Dateien, mit denen personenbezogene Daten für einen bestimmten Zweck verarbeitet werden, ein automatisiertes Verfahren.