Dateibeschreibung BlnDSG
Gemäß § 19
Abs. 2 BlnDSG müssen Behörden und sonstige öffentliche Stellen des Landes
ein Verzeichnis der automatisierten Verfahren führen, mit denen sie
personenbezogene Daten verarbeitet. Die
Datenbeschreibung erfolgt mit Hilfe von Musterformularen. Die
Datenbeschreibungen sind beim behördlichen Datenschutzbeauftragten zu führen
und können dort grundsätzlich eingesehen werden. Welche Angaben in die
Dateibeschreibung aufzunehmen sind, ist
durch die gesetzliche Regelung im Einzelnen festgelegt. Gleichwohl ergeben sich
in der Praxis immer wieder Fragen und Unklarheiten zum Inhalt. Leider erweisen
sich die Dateibeschreibungen immer wieder als wenig aussagekräftig oder
unvollständig.
Weitere Informationen: hier
Weitere Informationen: hier