Humboldt-Universität zu Berlin

Dateibeschreibung BlnDSG

Gemäß § 19 Abs. 2 BlnDSG müssen Behörden und sonstige öffentliche Stellen des Landes ein Verzeichnis der automatisierten Verfahren führen, mit denen sie personenbezogene Daten verarbeitet.  Die Datenbeschreibung erfolgt mit Hilfe von Musterformularen. Die Datenbeschreibungen sind beim behördlichen Datenschutzbeauftragten zu führen und können dort grundsätzlich eingesehen werden. Welche Angaben in die Dateibeschreibung  aufzunehmen sind, ist durch die gesetzliche Regelung im Einzelnen festgelegt. Gleichwohl ergeben sich in der Praxis immer wieder Fragen und Unklarheiten zum Inhalt. Leider erweisen sich die Dateibeschreibungen immer wieder als wenig aussagekräftig oder unvollständig.

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