Datengeheimnis
Der § 8 Absatz
1 Berliner Datenschutzgesetz untersagt Dienstkräften von Behörden und sonstigen öffentlichen
Stellen, die Daten für sich oder im Auftrag verarbeiten, personenbezogene Daten
unbefugt zu verarbeiten.
Nach Abs. 2 sind die Dienstkräfte bei der
Aufnahme ihrer Tätigkeit nach Maßgabe des Abs. 1 zu verpflichten. Ihre
Pflichten bestehen auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit fort.