Humboldt-Universität zu Berlin

Datengeheimnis

Der § 8 Absatz 1 Berliner Datenschutzgesetz untersagt Dienstkräften von Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen, die Daten für sich oder im Auftrag verarbeiten, personenbezogene Daten unbefugt zu verarbeiten.

Nach Abs. 2 sind die Dienstkräfte bei der Aufnahme ihrer Tätigkeit nach Maßgabe des Abs. 1 zu verpflichten. Ihre Pflichten bestehen auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit fort.