Datensparsamkeit
Gemäß § 5a Berliner Datenschutzgesetz haben sich die Planung, Gestaltung und Auswahl informationstechnischer Produkte und Verfahren an dem Ziel auszurichten, keine oder so wenig personenbezogene Daten wie möglich zu verarbeiten. Insbesondere ist von den Möglichkeiten der Anonymisierung und Pseudonymisierung Gebrauch zu machen, soweit dies möglich ist und der Aufwand in einem angemessenen Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck steht.