Einwilligung
Gemäß § 6 Absatz 1 Nr. 3 Berliner Datenschutzgesetz dürfen personenbezogene Daten auch ohne
Rechtsvorschrift verarbeitet werden, wenn sich die Betroffenen damit
einverstanden erklärt haben, d.h. wenn Sie schriftlich eingewilligt haben.
Wird die Datenverarbeitung auf
die Einwilligung des Betroffenen gestützt, so ist dieser in geeigneter Weise
über die Bedeutung der Einwilligung, insbesondere über den Verwendungszweck der
Daten, aufzuklären. Die Aufklärungspflicht umfasst bei beabsichtigten
Übermittlungen auch den Empfänger der Daten sowie den Zweck der Übermittlung.
Der Betroffene ist unter Darlegung der Rechtsfolgen darauf hinzuweisen, dass er
die Einwilligung verweigern kann.
Die Einwilligung bedarf der
Schriftform, soweit nicht wegen besonderer Umstände eine andere Form angemessen
ist. Soll die Einwilligung zusammen mit anderen Erklärungen schriftlich erteilt
werden, so ist der Betroffene darauf schriftlich besonders hinzuweisen.
Die Einwilligung des
Betroffenen ist nur wirksam, wenn sie auf seiner freien Entscheidung beruht.
Sie ist insbesondere unwirksam, wenn sie durch Androhung ungesetzlicher Nachteile
oder durch fehlende Aufklärung bewirkt wurde. Soweit besondere Kategorien
personenbezogener Daten nach § 6a Abs. 1
Berliner Datenschutzgesetz verarbeitet werden, muss sich die Einwilligung darüber hinaus
ausdrücklich auf diese Daten beziehen.
Die Einwilligung kann auch
elektronisch erklärt werden. Es muss dabei sichergestellt werden, dass die
Anforderungen zum Nachweis der Authentizität der Einwilligung jenen Anforderung.