Humboldt-Universität zu Berlin

Einwilligung

Gemäß § 6 Absatz 1 Nr. 3 Berliner Datenschutzgesetz dürfen personenbezogene Daten auch ohne Rechtsvorschrift verarbeitet werden, wenn sich die Betroffenen damit einverstanden erklärt haben, d.h. wenn Sie schriftlich eingewilligt haben.

Wird die Datenverarbeitung auf die Einwilligung des Betroffenen gestützt, so ist dieser in geeigneter Weise über die Bedeutung der Einwilligung, insbesondere über den Verwendungszweck der Daten, aufzuklären. Die Aufklärungspflicht umfasst bei beabsichtigten Übermittlungen auch den Empfänger der Daten sowie den Zweck der Übermittlung. Der Betroffene ist unter Darlegung der Rechtsfolgen darauf hinzuweisen, dass er die Einwilligung verweigern kann.

Die Einwilligung bedarf der Schriftform, soweit nicht wegen besonderer Umstände eine andere Form angemessen ist. Soll die Einwilligung zusammen mit anderen Erklärungen schriftlich erteilt werden, so ist der Betroffene darauf schriftlich besonders hinzuweisen.

Die Einwilligung des Betroffenen ist nur wirksam, wenn sie auf seiner freien Entscheidung beruht. Sie ist insbesondere unwirksam, wenn sie durch Androhung ungesetzlicher Nachteile oder durch fehlende Aufklärung bewirkt wurde. Soweit besondere Kategorien personenbezogener Daten nach § 6a Abs. 1 Berliner Datenschutzgesetz verarbeitet werden, muss sich die Einwilligung darüber hinaus ausdrücklich auf diese Daten beziehen.

Die Einwilligung kann auch elektronisch erklärt werden. Es muss dabei sichergestellt werden, dass die Anforderungen zum Nachweis der Authentizität der Einwilligung jenen Anforderung.