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Im Namen des Volkes. Explizite und implizite Auswahlkriterien national wertvollen Kulturgutes seit Gründung der Bundesrepublik Deutschland

Nina Kathalin Bergeest studierte im Master am Institut für Kunst- und Bildgeschichte der Humboldt-Universität. Für ihre Masterarbeit wurde sie mit dem Humboldt-Preis 2019 ausgezeichnet.

Zusammenfassung

Vor nunmehr einhundert Jahren wurde mit der Verordnung über die Ausfuhr von Kunstwerken (1919) das erste juristische Instrumentarium zum Schutz von „national wertvollem“ Kunst- und Kulturgut vor Abwanderung ins Ausland eingeführt. Dabei ging es nicht um öffentlichen Besitz, sondern um Privateigentum, über das der Eigentümer nach § 14 des Grundgesetzes frei verfügen darf. Die Verfassungskonformität dieser Grundrechtseinschränkung wurde mehrfach in Frage gestellt und damit gerechtfertigt, dass Eigentum verpflichte und sein Gebrauch dem Allgemeinwohl dienen solle. Im Namen des Volkes wurden seit Gründung der Bundesrepublik rund 1700 Kulturgüter aus Privatbesitz in das sogenannte Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes eingetragen. Vermehrt ins öffentliche Bewusstsein trat diese Praxis im Jahr 2015 als Kulturstaatsministerin Monika Grütters die Novellierung des bundesdeutschen Gesetz zum Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung (1955) ankündigte. Neben dem Vorwurf der Enteignung wurde vor allem die Forderung nach einer einheitlichen Definition und einem verbindlichen Kriterienkatalog für die Klassifizierung von „national wertvollem Kulturgut“ wiederholt formuliert.

In Anbetracht der Unschärfe der juristischen Begrifflichkeit und Vielgestalt der verzeichneten Werke, die den deutschen Abwanderungsschutz von Beginn an prägen, ist es erstaunlich, dass eine Aufarbeitung der Verzeichnisse nur für die Zeit von 1919 bis 1945 vorlag. So machte sich diese Masterarbeit zur Aufgabe, die seitdem veröffentlichten Verzeichnisse national wertvollen Kulturgutes zusammenzutragen, sie kunsthistorisch auszuwerten und im Hinblick auf implizite Auswahlkriterien zu untersuchen. Um auch an die dogmatische und rechtshistorische Perspektive, unter denen das Kulturgutschutzgesetz bislang vornehmlich betrachtet wurde, anknüpfen zu können, galt es auf Grundlage der wesentlichen Gesetzestexte das Verhältnis von juristischem Wortlaut und konkreter Eintragungspraxis in seiner historischen Entwicklung aufzuschlüsseln.

Im Ergebnis zeigt sich, dass eine solche interdisziplinäre Herangehensweise für eine angemessene Evaluierung des deutschen Kulturgutschutzgesetzes wesentlich ist. Erst in dem Wissen um die impliziten Auswahlkriterien, die sich unmittelbar auf Werk und Künstler beziehen oder aber aus dem institutionellen Kontext ergeben, zeigt sich die Wirksamkeit der juristischen Definitionsgrundlage. So stellt die Gesetzesnovelle von 2016 zwar die bislang umfassendste Präzisierung der Auswahlkriterien „national wertvollen Kulturgutes“ dar, wobei nicht nur dem historisch gewachsenen Verhältnis von Nation und Region endlich gebührend Rechnung getragen, sondern auch zwischen kunst- und kulturhistorischer Bedeutsamkeit differenziert wird. Die Bedingungen der Verfahrenseinleitung jedoch wurden nicht hinreichend geregelt, sodass noch immer die Möglichkeit sammlungs- und finanzpolitischer Einflussnahme besteht. Das ist ein wesentlicher Grund dafür, dass die Eintragungspraxis bis heute von einer landesspezifischen Heterogenität geprägt ist, die mit dem Grundsatz rechtsstaatlicher Bestimmtheit und Gleichheit nur schwer vereinbar ist.