Nora Markard
Herausforderungen an die Flüchtlingskonvention: Gewalt gegen die Zivilbevölkerung in "neuen Kriegen"
Zusammenfassung
Bewaffnete Konflikte, so das Paradigma der „neuen Kriege“, haben sich verändert: Statt politischer Ziele stehen nun entweder ethnische Spannungen oder wirtschaftliche Interessen im Vordergrund, eine Vielzahl nichtstaatlicher Gewaltakteure bereichert sich gemeinsam an Ressourcen und hält die Zivilbevölkerung durch Terror in Schach. Solche Konflikte bilden eine der Hauptursachen für internationale Fluchtbewegungen. Doch ist, wer solche Gewalt flieht, Flüchtling im Rechtssinne? Die Genfer Flüchtlingskonvention von 1951 verlangt hierfür die Furcht vor Verfolgung wegen der „Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Überzeugung“, schließt also Kriege nicht aus. Doch sie ist bisher von einem Friedensparadigma geprägt, wonach Kriegsgewalt nicht unter die Konvention fällt, weil sie willkürlich und ungezielt sei – ein Stereotyp, wie meine Arbeit zeigt.
Meine Arbeit bereitet zunächst interdisziplinär die Diskussion um die „neuen Kriege“ auf und arbeitet deren Verkürzungen und Verzerrungen, aber auch wichtigen Neubewertungen heraus. Zudem bezieht sie die Erkenntnisse der Geschlechterforschung zu Gewaltdynamiken ein, die in dieser Diskussion regelmäßig unberücksichtigt bleiben. Im zweiten Schritt zeige ich, dass bei solch differenzierter Betrachtung die Flüchtlingskonvention Kriegsflüchtlingen weit reichenden Schutz bieten kann.
Bei der Auslegung der Konvention orientiert sich die Arbeit nicht nur an menschenrechtlichen Standards, sondern auch am humanitären Völkerrecht und am internationalen Strafrecht, stets unter Beachtung geschlechtsspezifischer Dimensionen. Damit formuliert sie den in Kriegszeiten maßgeblichen Rechtskorpus für den Verfolgungsbegriff. Zudem eröffnet die konsequente Einbeziehung antidiskriminierungsrechtlicher Rechtsentwicklungen flüchtlingsrechtlich neue Anerkennungsmöglichkeiten im Hinblick auf die Kausalität der Konventionsgründe für die Verfolgungsfurcht („wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Überzeugung“).
In Deutschland wurde die Flüchtlingskonvention lange vernachlässigt. Entsprechend groß ist der rechtsdogmatische Nachholbedarf, seit eine EU-Richtlinie sie 2004 in konkretisierter Form zum unionsrechtlichen Maßstab machte. Aufgrund der langen Dominanz des verfassungsrechtlichen Asylrechts nach Art. 16a GG bestehen jedoch noch immer Rezeptionsbarrieren, die insbesondere Kriegsflüchtlinge betreffen: Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure oder in einem umkämpften Staat fiel nicht unter den Asylbegriff. Daher erweist sich der rechtsvergleichende Blick in Länder als fruchtbar, die schon lange mit der Konvention arbeiten und deren Rechtsprechung die EU-Richtlinie maßgeblich geprägt hat.
Neue Rechtsfragen wirft die europäische Harmonisierung des sogenannten subsidiären Schutzes für solche Kriegsflüchtlinge auf, die auch nach meiner Auslegung nicht unter die Konvention fallen. Diese Rechtsfragen werden erst nach und nach durch die mitgliedstaatlichen Gerichte und den Europäischen Gerichtshof bearbeitet, hier besteht nach wie vor große Unklarheit. Meine Arbeit verwebt auch hier Unionsrecht und Menschenrechte und entwickelt durch Orientierung an der UN-Anti-Folterkonvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention, die schon lange Auffangschutz für Kriegsflüchtlinge leisten, eine konsistente schutzorientierte Auslegung. Gleichzeitig zeigt sie auf, wie gerade Kriegsflüchtlinge aufgrund des Friedensparadigmas in diesen schwächer ausgestatteten Schutzstatus „abrutschen“ können. Durch ihre enge Orientierung an menschenrechtlichen Standards bietet meine Arbeit daher eine wichtige Anleitung für die noch sehr uneinheitliche Rechtspraxis, die noch zu oft genuinen Konventionsflüchtlingen nur subsidiären Schutz zuerkennt.