Humboldt-Universität zu Berlin

Beurlaubung

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Sie haben als Studierende*r die Möglichkeit, aus wichtigen Gründen ein Urlaubssemester zu beantragen. Bitte beachten Sie die nachfolgenden Informationen, wie Sie einen Antrag stellen können. Sie müssen den Grund für das Urlaubssemester durch geeignete Nachweis belegen und zusammen mit dem Antrag einreichen.

 

Wie stelle ich einen Antrag auf ein Urlaubssemester?

 

Um ein Urlaubssemester wahrzunehmen, müssen Sie den unterschriebenen Antrag auf Beurlaubung (PDF) frühestens mit Beginn des Rückmeldezeitraums, spätestens jedoch 6 Wochen nach Semesterbeginn im Immatrikulationsbüro einreichen. Ein Antrag ist mit geeigneten Nachweisen zu belegen. Bei den veröffentlichten Terminen handelt es sich um Ausschlussfristen.

Sie können den Antrag und die Nachweise entweder

  • über das Online-Kontaktformular mit den entsprechenden Belegen einreichen oder
  • das unterschriebene Original mit den entsprechenden Belegen an die nachfolgend genannte Postadresse zusenden

Humboldt-Universität zu Berlin
Referat Studierendenservice
Unter den Linden 6
10099 Berlin

Klären Sie im Vorfeld eines Antrages, welche Konsequenzen ein Urlaubssemester eventuell auf die Studienfinanzierung, Kindergeldanspruch oder studentische Krankenkassenversicherung hat. Bitte beachten Sie die folgenden Hinweise.

Die Zahlung der Gebühren und Beiträge im Rahmen der Rückmeldung ist verpflichtend. Bitte informieren Sie sich über die Höhe der Beiträge (siehe "Welche Gründe führen dazu,..."). Nach Antragsstellung im Rahmen der Rückmeldung wird der zu zahlende Betrag im AGNES-Portal angepasst und ist unter dem Menüpunkt „Rückmeldeinformationen“ abrufbar.

 

Was muss ich bei einem Antrag beachten?

 

Eine Beurlaubung

  • erfolgt nur für ein vollständiges Semester,
  • rückwirkend für vergangene Semester ist ausgeschlossen,
  • kann in der Regel maximal für zwei aufeinander folgende Semester beantragt werden (Bei Bedarf kann der Antrag auf Beurlaubung erneut gestellt werden.),
  • ist in zulassungsbeschränkten Studiengängen im ersten und zweiten Fachsemester in der Regel ausgeschlossen¹,
  • muss, wenn Sie an mehreren Hochschulen in Berlin immatrikuliert sind (Mehrfachimmatrikulation), an allen Hochschulen einheitlich erfolgen (Stellen Sie Ihren Antrag zuerst an der Hochschule, an der Sie Haupthörer*in sind und reichen Sie bitte im Anschluss die Immatrikulationsbescheinigung der Ersthochschule mit dem Beurlaubungsvermerk sowie den Antrag auf Beurlaubung an der HU Berlin ein.),
  • verlängert nicht die Frist zum Außerkrafttreten einer Studien- und Prüfungsordnung oder zur Aufhebung eines Studienganges und
  • schließt die Nutzung des Semestertickets aus.

¹ Soweit ein Beurlaubungsgrund gemäß § 62 Absatz 2 Nummer 3, 4 und 5 Beurlaubung der ZSP-HU (Behinderung, Krankheit, Mutterschutz und Elternzeit, Betreuung pflegebedürftiger Angehörigen) vorliegt, kann die Beurlaubung auch im 1. bzw. 2. Fachsemester erfolgen. Es wird dringend empfohlen, die Studienfachberatung zwecks Beratung zur Gestaltung des individuellen Studienverlaufs zu kontaktieren.

 

Während der Dauer einer Beurlaubung / Während des Urlaubssemesters

 

  • besteht keine Berechtigung zum Besuch von Lehrveranstaltungen.²
  • ruht das Recht zur Absolvierung von Praktika, die nach den fachspezifischen Studien- und Prüfungsordnungen vorgeschrieben sind
  • werden die Hochschulsemester fortgezählt.
  • wird die Fachsemesterzählung ausgesetzt.
  • erfolgt in der Regel keine BAföG-Zahlung. Bitte informieren Sie sich über die Regelungen im Vorfeld Ihres Antrages beim zuständigen BAföG-Amt.
  • müssen Studierende, die eine Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken (§ 16 AufenthG) besitzen, das Landesamt für Einwanderung über genehmigte Urlaubssemester informieren. Mehrere Urlaubssemester dienen gegebenenfalls nicht dem „Aufenthaltszweck" (Studieren) und führen zu Problemen bei der Verlängerung ihres Aufenthaltstitels. Nehmen Sie deshalb unbedingt mit dem Landesamt Kontakt auf, bevor Sie einen Antrag auf ein Urlaubssemester stellen.
  • klären Sie bitte ggf. mit anderen Institutionen/Behörden (z.B. Krankenkasse), ob Sie noch etwas beachten müssen.

² Soweit ein Beurlaubungsgrund gemäß § 62 Absatz 2 Nummer 4 Beurlaubung der ZSP-HU (Mutterschutz und Elternzeit) vorliegt, können davon abweichend Lehrveranstaltungen im Umfang von bis zu 6 Semesterwochenstunden besucht werden.

 

Welche Gründe führen dazu, dass mein Antrag auf Beurlaubung genehmigt werden könnte? Welche Nachweise muss ich mit dem Antrag zusammen einreichen? Welchen Semesterbeitrag muss ich entrichten?

 

Über nachfolgenden Link können Sie eine Übersicht aufrufen, die Ihnen unterschiedliche Beurlaubungsgründe samt zur Antragsstellung benötigter Nachweise anzeigt. Zusätzlich sind dort mögliche, aus einer genehmigten Beurlaubung resultierende Reduzierungen der Semesterbeiträge und -gebühren aufgeführt.

Beurlaubungsgründe und Nachweise (PDF)

 

FAQ

 

Wann kann ich den Antrag auf Beurlaubung stellen?

Der unterschriebene Antrag auf Beurlaubung (PDF) mit entsprechendem Nachweis des Beurlaubungsgrundes kann frühestens mit Beginn des Rückmeldezeitraums, spätestens jedoch 6 Wochen nach Semesterbeginn im Immatrikulationsbüro eingereicht werden.

Wenn die Gründe erst nach Ablauf der Antragsfrist eintreten, können Sie ausnahmsweise den Antrag auf Beurlaubung für das laufende Semester auch später stellen. Damit Ihrem Antrag nach Ablauf der Antragsfrist stattgegeben werden kann, ist es zwingend notwendig, dass ein Nachweis im Immatrikulationsbüro vorgelegt wird, aus dem hervorgeht, dass die Gründe erst später eingetreten sind.

 

Muss ich den Semesterbeitrag trotz Urlaubssemesters bezahlen?

Auch für ein Urlaubssemester werden Semestergebühren und -beiträge fällig. Wenn Sie die Beurlaubung innerhalb der Rückmeldefrist zum entsprechenden Semester beantragen, wird der (ggf. angepasste) Semesterbeitrag in Ihrem AGNES-Account unter „Rückmeldeinformationen“ angezeigt. Den Überblick zu dem zu entrichteten Semesterbeitrag je nach Beurlaubungsgrund s. in der Tabelle oben. Wird die Beurlaubung nach Ablauf der Rückmeldefrist bzw. nach dem Begleichen des kompletten Semesterbeitrags beantragt, werden Ihnen bei einem genehmigten Antrag die ggf. zu viel gezahlten Beiträge auf das Auftraggeber*innenkonto rückerstattet. Das Immatrikulationsbüro informiert Sie, ob Sie ggf. die Campus-Card im Falle einer Befreiung vom Semesterticket (erneut) valideren müssen, damit die ggf. anteilige Erstattung erfolgen kann.

 

Kann ich mich in jedem Semester beurlauben lassen?

Nein. Im ersten Fachsemester aller Studiengänge und in zulassungsbeschränkten Studiengängen auch im zweiten Fachsemester ist die Beurlaubung in der Regel ausgeschlossen. Soweit ein Beurlaubungsgrund gemäß § 62 Abs. 2 Nr. 3, 4 und 5 Beurlaubung ZSP-HU (Behinderung, Krankheit, Mutterschutz und Elternzeit, Betreuung pflegebedürftiger Angehörigen) vorliegt, kann die Beurlaubung ausnahmsweise auch im 1. bzw. 2. Fachsemester erfolgen. Bitte kontaktieren Sie die Studienfachberatung an Ihrer Fakultät und lassen Sie sich zur Gestaltung Ihres individuellen Studienverlaufs beraten.

 

Muss ich den Grund für meinen Antrag nachweisen?

Ja, Ihr Antrag muss zusammen mit einem entsprechenden Nachweis für Ihren Beurlaubungsgrund im Immatrikulationsbüro eingereicht werden. Siehe Tabelle unter "Welche Gründe führen dazu,...".

 

Wie lange kann ich mich beurlauben lassen?

In der Regel können Sie die Beurlaubung für maximal zwei Semester in Folge pro Antragsformular beantragen.

 

Ändert sich durch die Beurlaubung mein Studierendenstatus?

Nein, Sie werden weiterhin als Studierende*r an der HU geführt, sind aber selbst dafür verantwortlich, Behörden und Institutionen, denen Sie eine Studienbescheinigung übermittelt haben, über Ihre Beurlaubung zu informieren.

 

Welche sonstigen, gleichwertigen Gründe werden anerkannt?

Als sonstige, gleichwertige Gründe für die Beurlaubung werden z.B. folgende individuelle persönliche Gründe anerkannt: Freiwilligendienst, Todesfall in der Familie.

 

Kann ich während eines Urlaubssemesters Lehrveranstaltungen absolvieren und Prüfungen ablegen?

Während der Beurlaubung ruht das Recht zum Besuch von Lehrveranstaltungen und zur Absolvierung von Praktika, welche nach der fachspezifischen Studien- oder Prüfungsordnung Bestandteil des Studiums sind. Soweit die Beurlaubung während der gesetzlich geregelten Mutterschutzfristen oder zur Inanspruchnahme von Elternzeit gewährt wird, können davon abweichend Lehrveranstaltungen im Umfang von bis zu 6 Semesterwochenstunden besucht werden.

Das Recht zur Anmeldung und zum Ablegen von Prüfungen besteht fort, soweit die Zulassungsvoraussetzungen vor Beginn der Beurlaubung erworben wurden. Bei Fragen zur Prüfungsanmeldung wenden Sie sich bitte an das zuständige Prüfungsbüro. 


Kann ich im Rahmen meiner Immatrikulation zur Promotion beurlaubt werden?

Immatrikulierte Promovierende können auf Antrag und nach Vorlage eines entsprechenden Nachweises beurlaubt werden.

Bitte beachten Sie jedoch, dass sich die Regelbearbeitungszeit der Promotion nicht automatisch um die Dauer der Beurlaubung verlängert.

 

Rechtsgrundlagen

 

Informationen nach der EU-DSGVO

Bei der Kontaktaufnahme zu Einrichtungen der Studienabteilung werden zum Teil personenbezogene Daten erfasst und bearbeitet. Die Verarbeitung personenbezogener Daten, beispielsweise des Namens, der Anschrift, E-Mail-Adresse oder Telefonnummer einer betroffenen Person, erfolgt stets im Einklang mit der Datenschutz-Grundverordnung (EU-DSGVO) und in Übereinstimmung mit dem für die Humboldt-Universität geltenden Berliner Datenschutzgesetz (BlnDSG). Weitere Informationen dazu, zu Ihren Rechten und Möglichkeiten finden Sie unter https://www.hu-berlin.de/de/hu/impressum/datenschutzerklaerung

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