"Gesetz gegen die Überfüllung der deutschen Schulen und Hochschulen" vom 25. April 1933
Das Gesetz übernimmt die Definition des "Nichtariers" aus dem "Berufsbeamtengesetz" vom 7. April 1933. Danach gilt den Nationalsozialisten als Jude, wer auch nur einen jüdischen Großelternteil hat. Diese Regelung ist noch radikaler als die späteren Definitionen der "Nürnberger Gesetze" vom September 1935 und wird nur durch Ausnahmeregelungen für "Frontkämpfer" des Ersten Weltkriegs und Beamte aus dem Kaiserreich gemildert. Dies waren Zugeständnisse an den Reichspräsidenten Hindenburg. Für die Studierenden sind diese Ausnahmeregelungen irrelevant.