Härtefallantrag

In besonderen Fällen haben Studieninteressierte, die keinen Studienplatz erhalten haben, die Möglichkeit, einen Härtefallantrag zu stellen. Auf dieser Seite stehen die rechtlichen Grundlagen, mögliche Gründe sowie Ansprechpersonen für Unterstützung.

Wer kann einen Härtefallantrag stellen?

Der Härtefallantrag ist in § 10 Abs. 2 Berliner Hochschulzulassungsgesetz (BerlHZG) geregelt:

„Die Studienplätze nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 [Bewerberinnen und Bewerber, für die die Ablehnung des Zulassungsantrags eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde] werden auf Antrag nach dem Grad der außergewöhnlichen Härte vergeben. Eine außergewöhnliche Härte liegt vor, wenn besondere, vor allem gesundheitliche, soziale, behinderungsbedingte oder familiäre Gründe in der Person der Bewerberin oder des Bewerbers die sofortige Aufnahme des Studiums zwingend erfordern.“

Ein Härtefallantrag kann nur von deutschen und Bewerber*innen aus EU- sowie den EWR- Staaten Island, Liechtenstein, Norwegen und der Schweiz, und von Bildungsinländer*innen gestellt werden. Letzteres umfasst Personen mit einer deutschen Hochschulzugangsberechtigung.

Einen Härtefallantrag können darüber hinaus nicht Bewerber*innen zum Zweitstudium und solche ohne Abitur (§ 11 BerlHG) stellen. Ein Härtefallantrag für ein höheres Fachsemester ist ebenfalls nicht möglich. Hier können bei Ranggleichheit soziale, insbesondere familiäre, wirtschaftliche oder wissenschaftliche Gründe angeführt werden (Nachweis erforderlich!).

Sollte eine Studienplatzbewerbung zum 1. Fachsemester zunächst im Hauptvergabeverfahren nicht erfolgreich sein, nimmt sie, sofern mit der Bewerbung zusammen auch ein zulässiger Härtefallantrag gestellt wurde, anschließend automatisch an dem Verfahren innerhalb der Härtefallquote teil, die derzeit 5 % der Studienplätze pro Studiengang beträgt (§ 10 Abs. 1 BerlHZG i.V.m. § 22 ZSP-HU).

Welche Gründe können einen Härtefallantrag erwirken?

In den folgenden, beispielhaft genannten Fällen kann einem Härtefallantrag aus gesundheitlichen Gründen in der Regel stattgegeben werden. Wesentlich ist hierbei das Vorliegen besonderer gesundheitlicher bzw. behinderungsbedingter Umstände, die die sofortige Zulassung erfordern.

Diese können sich wie folgt darstellen:

  1. Krankheit mit der Tendenz zur Verschlimmerung, die dazu führen wird, dass mit hoher Wahrscheinlichkeit in Zukunft die Belastungen des Studiums in diesem Studiengang nicht durchgestanden werden können (fachärztliches Gutachten)
  2. Behinderung durch Krankheit; die berufliche Rehabilitation kann nur durch sofortige Zulassung zum Studium sichergestellt werden, weil aufgrund der Behinderung eine sinnvolle Überbrückung der Wartezeit nicht möglich ist (fachärztliches Gutachten)
  3. Beschränkung auf ein enges Berufsfeld aufgrund körperlicher Behinderung; das angestrebte Studium lässt eine erfolgreiche Rehabilitation erwarten (fachärztliches Gutachten)
  4. Notwendigkeit der Aufgabe des bisherigen Studiums oder des bisherigen Berufs aus gesundheitlichen Gründen; eine sinnvolle Überbrückung der Wartezeit ist aus diesen Gründen nicht möglich (fachärztliches Gutachten)
  5. Körperliche Behinderung; die Behinderung steht jeder anderen zumutbaren Tätigkeit bis zur Zuweisung eines Studienplatzes im Wege (fachärztliches Gutachten)
  6. Beschränkung in der Berufswahl oder Berufsausübung infolge Krankheit; dadurch Hinderung an der sinnvollen Überbrückung der Wartezeit (fachärztliches Gutachten). Familiäre und soziale Gründe können ebenfalls zu einem begründeten Härtefallantrag führen. Bei Fragen hierzu wenden Sie sich gern an das Familienbüro bzw. das Zulassungsbüro (siehe Abschnitt "Kontakt“).

Erforderliche Nachweise

Im erforderlichen fachärztlichen Gutachten muss zu den einzelnen, im Härtefallantrag geltend gemachten Kriterien hinreichend Stellung genommen werden.

Das Gutachten soll Aussagen über Entstehung, Schwere, Verlauf und Behandlungsmöglichkeiten der Erkrankung sowie eine Prognose über den weiteren Krankheitsverlauf enthalten. Es soll auch für  medizinische Lai*innen – ohne profunde medizinische Fachkenntnisse – nachvollziehbar sein. Achtung! Eine Bescheinigung, ein kurzes Attest oder nur die Vorlage des Schwerbehindertenausweises sind nicht ausreichend.

Als weitere und zusätzliche Nachweise sind z. B. der Schwerbehindertenausweis, der Feststellungsbescheid des Versorgungsamtes oder der Ausmusterungsbescheid der Bundeswehr geeignet. Ein persönliches Anschreiben ist nicht erforderlich.

Im Zulassungsverfahren für Härtefälle spielen Note und Wartesemester keine Rolle, stattdessen werden Punkte nach dem Grad der Härte auf Basis des Gutachtens vergeben (1 bis 10 Punkte). Ins Härtefallverfahren gelangt eine Bewerbung erst, falls sie im Hauptvergabeverfahren keine Zulassung erhalten hat.

Unbegründete Anträge

In den folgenden beispielhaft genannten Fällen kann der Antrag grundsätzlich keinen Erfolg haben, sofern nicht weitere außergewöhnliche Umstände in der Person des*der Bewerber*in hinzutreten. Ortsbindung wegen der Notwendigkeit häuslicher Pflege und Betreuung bei bestehender Erkrankung Notwendigkeit der Aufgabe des bisherigen Studiums oder Berufs aus gesundheitlichen Gründen; eine Überbrückung der Wartezeit ist jedoch möglich Beschränkung in der Berufswahl infolge Krankheit; eine Überbrückung der Wartezeit ist jedoch möglich und zumutbar.

Kontakt

Härtefallanträgen aus gesundheitlichen Gründen

Die Beauftragte für Studierende mit Behinderungen und chronischen Erkrankungen 
Beratungsstelle Studium mit Beeinträchtigung 
Unter den Linden 6, 10117 Berlin 
E-Mail: barrierefrei.studieren@hu-berlin.de

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Härtefallanträgen aus familiären Gründen

Zentrum Chancengerechtigkeit
Familienbüro 
Unter den Linden 6, 10117 Berlin 
E-Mail: familien@hu-berlin.de

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Zu allen anderen Härtefallanträgen

Referat Studierendenservice 
Zulassungsbüro Bachelor oder Zulassungsbüro Master 
Unter den Linden 6, 10117 Berlin

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