Urlaubssemester

Sie haben als Studierende*r die Möglichkeit, aus wichtigen Gründen ein Urlaubssemester zu beantragen. Bitte beachten Sie die nachfolgenden Informationen, wie Sie einen Antrag stellen können.

Allgemeine Hinweise zum Urlaubsemester

  • Eine Beurlaubung ist nur für ein komplettes Semester möglich und rückwirkend ausgeschlossen. Sie kann in der Regel höchstens für zwei aufeinanderfolgende Semester erfolgen, ein erneuter Antrag ist jedoch möglich.
  • In zulassungsbeschränkten Studiengängen ist eine Beurlaubung im ersten und zweiten Fachsemester normalerweise nicht erlaubt, außer bei Gründen wie Behinderung, Krankheit, Mutterschutz, Elternzeit oder der Betreuung pflegebedürftiger Angehöriger.
  • Bei Mehrfachimmatrikulation muss die Beurlaubung an allen Hochschulen einheitlich erfolgen.
  • Eine Beurlaubung verlängert keine Fristen für Studien- oder Prüfungsordnungen, schließt die Nutzung des Semestertickets aus und sollte mit der Studienfachberatung besprochen werden.
  • Klären Sie bitte gegebenenfalls mit anderen Institutionen/Behörden (z.B. Krankenkasse), ob Sie noch etwas beachten müssen.

Für die Dauer Ihres Urlaubssemesters:

  • besteht keine Berechtigung zum Besuch von Lehrveranstaltungen,*
  • ruht das Recht zur Absolvierung von Praktika, die nach den fachspezifischen Studien- und Prüfungsordnungen vorgeschrieben sind,
  • werden die Hochschulsemester fortgezählt,
  • wird die Fachsemesterzählung ausgesetzt,
  • erfolgt in der Regel keine BAföG-Zahlung. Bitte informieren Sie sich über die Regelungen im Vorfeld Ihres Antrages beim zuständigen BAföG-Amt.

* Soweit ein Beurlaubungsgrund gemäß § 62 Absatz 2 Nummer 4 Beurlaubung der ZSP-HU (Mutterschutz und Elternzeit) vorliegt, können davon abweichend Lehrveranstaltungen im Umfang von bis zu 6 Semesterwochenstunden besucht werden.

Studierende, die eine Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken (§ 16 AufenthG) besitzen, müssen das Landesamt für Einwanderung über genehmigte Urlaubssemester informieren. Mehrere Urlaubssemester dienen gegebenenfalls nicht dem „Aufenthaltszweck" (Studieren) und führen zu Problemen bei der Verlängerung ihres Aufenthaltstitels. Nehmen Sie deshalb unbedingt mit dem Landesamt Kontakt auf, bevor Sie einen Antrag auf ein Urlaubssemester stellen.

Urlaubssemester beantragen

Reichen Sie den unterschriebenen Antrag auf Beurlaubung (s. unten) frühestens mit Beginn des Rückmeldezeitraums, spätestens jedoch 6 Wochen nach Semesterbeginn im Immatrikulationsbüro ein. Ein Antrag ist mit geeigneten Nachweisen zu belegen. Bitte beachten Sie die Ausschlussfristen. 

Wichtig:  Sie müssen den Grund für das Urlaubssemester durch geeignete Nachweis belegen und zusammen mit dem Antrag einreichen.

Antrag auf Beurlaubung | Application for a leave of absence - Stand: 18.01.2024

Antrag auf Beurlaubung | Application for a leave of absence

Nicht barrierefrei

Sie können den Antrag und die Nachweise auf folgenden Wegen einreichen:

  1. Über das Online-Kontaktformular
  2. Per Post an:
    Humboldt-Universität zu Berlin
    Referat Studierendenservice
    Unter den Linden 6
    10099 Berlin
  3. Oder an das Referat Studierendenservice über den Briefkasten des Studierenden-Service-Centers/SSC oder im Nachtbriefkasten der Humboldt-Universität Berlin einwerfen. Sie finden den Briefkasten am Eingang zum ehemaligen SSC im Hauptgebäude (Unter den Linden 6, Westflügel) befindet sich neben dem Fahrstuhl ein Hausbriefkasten (blau). Er wird arbeitstäglich geleert. Außerhalb der Öffnungszeiten des Hauptgebäudes steht Ihnen der Nachtbriefkasten zur Verfügung.

Gründe und Nachweise für den Antrag auf ein Urlaubssemester

Wenn Sie sich beurlauben lassen möchten, müssen Sie das begründen. In der nachfolgenden Tabelle finden Sie eine Übersicht, die Ihnen unterschiedliche Beurlaubungsgründe samt zur Antragsstellung benötigter Nachweise anzeigt. Zusätzlich sind dort mögliche, aus einer genehmigten Beurlaubung resultierende Reduzierungen der Semesterbeiträge und -gebühren aufgeführt.

BeurlaubungsgrundGeeignete NachweiseBefreiung vom Studierendenwerksbeitrag möglich? *1Semesterbeitrag ohne Semesterticket
Studienaufenthalt im AuslandKopie des Praktikumsvertrages bzw. Praktikumsbescheinigung inkl. Name und Anschrift der Einrichtung / Institution sowie Angaben zur Zeitspanne des PraktikumsJa62,00 EUR*2
Praktikum im Ausland bzw. außerhalb BerlinsKopie des Praktikumsvertrages bzw. Praktikumsbescheinigung inkl. Name und Anschrift der Einrichtung / Institution sowie die Zeitspanne des PraktikumsJa62,00 EUR*2
Praktikum in BerlinKopie des Praktikumsvertrages bzw. Praktikumsbescheinigung inkl. Name und Anschrift der Einrichtung / Institution sowie die Zeitspanne des PraktikumsNein147,00 EUR*2
Behinderung bzw. chronische KrankheitÄrztliches Attest, aus dem hervorgeht, dass Sie aufgrund Ihrer Krankheit in diesem Semester nicht studierfähig sind bzw. sein werdenNein147,00 EUR*2
MutterschutzKopie des Mutterpasses, aus dem der voraussichtliche Entbindungstermin ersichtlich ist / Kopie der Geburtsurkunde des KindesJa62,00 EUR*2
Inanspruchnahme von Elternzeit nach den dafür geltenden gesetzlichen RegelungenKopie der Geburtsurkunde des KindesNein147,00 EUR*2
Betreuung pflegebedürftiger naher Angehöriger im Sinne des PflegezeitgesetzesAmtlicher Nachweis über Pflegebedürftigkeit / kurze schriftliche Erklärung mit ärztlichem AttestNein147,00 EUR*2
Erwerbstätigkeit mit mindestens 50 % der regulären ArbeitszeitKopie des Arbeitsvertrages / Ausführliche schriftliche Begründung, aus der die Höhe der wöchentlichen Arbeitszeit hervorgeht, im Falle einer selbstständigen TätigkeitNein147,00 EUR*2
Wahrnehmung eines Mandats eines Organs der Hochschule, der Studierendenschaft oder des studierendenWERKs BerlinKopie des Vertrages bzw. eine schriftliche Bestätigung der entsprechenden StelleNein147,00 EUR*2
Sonstige gleichwertige GründeAusführliche schriftliche Begründung mit ggf. einem amtlichen Nachweis (z.B. Bescheinigung über Freiwilligendienst mit Angabe der Einrichtung und Dauer des Freiwilligendienstes)Nein147,00 EUR*2

*1 In dieser Übersicht wird in den Fällen, wo die Befreiung von dem Studierendenwerksbeitrag möglich ist, der Semesterbeitrag abzüglich dieses Betrages aufgeführt. Sollte es für Sie notwendig sein, den Studierendenwerksbeitrag auch während des Urlaubssemesters zu entrichten (z.B. um wohnberechtigt in einem Studierendenwohnheim des Studierendenwerks zu bleiben), teilen Sie es bitte dem Immatrikulationsbüro explizit mit.
*2 Ggf. zuzgl. der Säumnisgebühr in Höhe von 19,94 EUR bei Rückmeldung nach Ablauf der Rückmeldefrist.
Bitte beachten

Häufig gestellte Fragen

Auch für ein Urlaubssemester werden Semestergebühren und -beiträge fällig. Wenn Sie die Beurlaubung innerhalb der Rückmeldefrist zum entsprechenden Semester beantragen, wird der (ggf. angepasste) Semesterbeitrag in Ihrem AGNES-Account unter „Rückmeldeinformationen“ angezeigt. Den Überblick zu dem zu entrichteten Semesterbeitrag je nach Beurlaubungsgrund s. in der Tabelle oben. Wird die Beurlaubung nach Ablauf der Rückmeldefrist bzw. nach dem Begleichen des kompletten Semesterbeitrags beantragt, werden Ihnen bei einem genehmigten Antrag die ggf. zu viel gezahlten Beiträge auf das Auftraggeber*innenkonto rückerstattet. Das Immatrikulationsbüro informiert Sie, ob Sie ggf. die Campus-Card im Falle einer Befreiung vom Semesterticket (erneut) valideren müssen, damit die ggf. anteilige Erstattung erfolgen kann.

Nein. Im ersten Fachsemester aller Studiengänge und in zulassungsbeschränkten Studiengängen auch im zweiten Fachsemester ist die Beurlaubung in der Regel ausgeschlossen. Soweit ein Beurlaubungsgrund gemäß § 62 Abs. 2 Nr. 3, 4 und 5 Beurlaubung ZSP-HU (Behinderung, Krankheit, Mutterschutz und Elternzeit, Betreuung pflegebedürftiger Angehörigen) vorliegt, kann die Beurlaubung ausnahmsweise auch im 1. bzw. 2. Fachsemester erfolgen. Bitte kontaktieren Sie die Studienfachberatung an Ihrer Fakultät und lassen Sie sich zur Gestaltung Ihres individuellen Studienverlaufs beraten.

In der Regel können Sie die Beurlaubung für maximal zwei Semester in Folge pro Antragsformular beantragen.

Nein, Sie werden weiterhin als Studierende*r an der HU geführt, sind aber selbst dafür verantwortlich, Behörden und Institutionen, denen Sie eine Studienbescheinigung übermittelt haben, über Ihre Beurlaubung zu informieren.

Als sonstige, gleichwertige Gründe für die Beurlaubung werden z.B. folgende individuelle persönliche Gründe anerkannt: Freiwilligendienst, Todesfall in der Familie.

Immatrikulierte Promovierende können auf Antrag und nach Vorlage eines entsprechenden Nachweises beurlaubt werden.

Bitte beachten Sie jedoch, dass sich die Regelbearbeitungszeit der Promotion nicht automatisch um die Dauer der Beurlaubung verlängert.