Allgemeine Hinweise zum Urlaubsemester
- Eine Beurlaubung ist nur für ein komplettes Semester möglich und kann nicht rückwirkend beantragt werden. Sie kann in der Regel höchstens für zwei aufeinanderfolgende Semester erfolgen, ein erneuter Antrag ist jedoch möglich.
- In zulassungsbeschränkten Studiengängen ist eine Beurlaubung im ersten und zweiten Fachsemester normalerweise nicht erlaubt, außer bei Gründen wie Behinderung, Krankheit, Mutterschutz, Elternzeit oder der Betreuung pflegebedürftiger Angehöriger.
- Bei Mehrfachimmatrikulation muss die Beurlaubung an allen Hochschulen einheitlich erfolgen.
- Eine Beurlaubung verlängert keine Fristen für Studien- oder Prüfungsordnungen, schließt die Nutzung des Semestertickets aus und sollte mit der Studienfachberatung besprochen werden.
- Klären Sie bitte gegebenenfalls mit anderen Institutionen/Behörden (z.B. Krankenkasse), ob Sie noch etwas beachten müssen.
Für die Dauer Ihres Urlaubssemesters:
- besteht keine Berechtigung zum Besuch von Lehrveranstaltungen,*
- ruht das Recht zur Absolvierung von Praktika, die nach den fachspezifischen Studien- und Prüfungsordnungen vorgeschrieben sind,
- werden die Hochschulsemester fortgezählt,
- wird die Fachsemesterzählung ausgesetzt,
- erfolgt in der Regel keine BAföG-Zahlung. Bitte informieren Sie sich über die Regelungen im Vorfeld Ihres Antrages beim zuständigen BAföG-Amt.
* Soweit ein Beurlaubungsgrund gemäß § 62 Absatz 2 Nummer 4 Beurlaubung der ZSP-HU (Mutterschutz und Elternzeit) vorliegt, können davon abweichend Lehrveranstaltungen im Umfang von bis zu 6 Semesterwochenstunden besucht werden.
Studierende, die eine Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken (§ 16 AufenthG) besitzen, müssen das Landesamt für Einwanderung über genehmigte Urlaubssemester informieren. Mehrere Urlaubssemester dienen gegebenenfalls nicht dem „Aufenthaltszweck" (Studieren) und führen zu Problemen bei der Verlängerung ihres Aufenthaltstitels. Nehmen Sie deshalb unbedingt mit dem Landesamt Kontakt auf, bevor Sie einen Antrag auf ein Urlaubssemester stellen.
Urlaubssemester beantragen
Ein Antrag auf Beurlaubung kann frühestens mit Beginn des Rückmeldungseitraum, spätestens jedoch 6 Wochen nach Semesterbeginn eingereicht werden. Abhängig vom Beurlaubungshintergrund müssen bei der Einreichung geeignete Nachweise beigelegt worden sein (siehe nachfolgend). Bitte beachten Sie die Ausschlussfristen.
Hinweis
Anträge auf Beurlaubung können ausschließlich über Ihren HU-Studierenden-Account im Self-Service via AGNES gestellt werden.
Gründe und Nachweise für den Antrag auf ein Urlaubssemester
Wenn Sie sich beurlauben lassen möchten, müssen Sie das begründen. In der nachfolgenden Tabelle finden Sie eine Übersicht, die Ihnen unterschiedliche Beurlaubungsgründe samt zur Antragsstellung benötigter Nachweise anzeigt. Zusätzlich sind dort mögliche, aus einer genehmigten Beurlaubung resultierende Reduzierungen der Semesterbeiträge und -gebühren aufgeführt.
| Beurlaubungsgrund | Geeignete Nachweise | Befreiung vom Studierendenwerksbeitrag möglich? *1 | Semesterbeitrag ohne Semesterticket |
|---|---|---|---|
| Studienaufenthalt im Ausland | Zulassungsschreiben der ausländischen Universität (ggf. dortige Immatrikulationsbescheinigung, sofern bereits vorliegend) bzw. Bestätigung Ihres Auslandssemesters durch die Abt. Internationales der HU Berlin | Ja | 62,00 EUR*2 |
| Praktikum im Ausland bzw. außerhalb Berlins | Kopie des Praktikumsvertrages bzw. Praktikumsbescheinigung inkl. Name und Anschrift der Einrichtung / Institution sowie die Zeitspanne des Praktikums | Ja | 62,00 EUR*2 |
| Praktikum in Berlin | Kopie des Praktikumsvertrages bzw. Praktikumsbescheinigung inkl. Name und Anschrift der Einrichtung / Institution sowie die Zeitspanne des Praktikums | Nein | 147,00 EUR*2 |
| Behinderung bzw. chronische Krankheit | Ärztliches Attest, aus dem hervorgeht, dass Sie aufgrund Ihrer Krankheit in diesem Semester nicht studierfähig sind bzw. sein werden | Nein | 147,00 EUR*2 |
| Mutterschutz | Kopie des Mutterpasses, aus dem der voraussichtliche Entbindungstermin ersichtlich ist / Kopie der Geburtsurkunde des Kindes | Ja | 62,00 EUR*2 |
| Inanspruchnahme von Elternzeit nach den dafür geltenden gesetzlichen Regelungen | Kopie der Geburtsurkunde des Kindes | Nein | 147,00 EUR*2 |
| Betreuung pflegebedürftiger naher Angehöriger im Sinne des Pflegezeitgesetzes | Amtlicher Nachweis über Pflegebedürftigkeit / kurze schriftliche Erklärung mit ärztlichem Attest | Nein | 147,00 EUR*2 |
| Erwerbstätigkeit mit mindestens 50 % der regulären Arbeitszeit | Kopie des Arbeitsvertrages / Ausführliche schriftliche Begründung, aus der die Höhe der wöchentlichen Arbeitszeit hervorgeht, im Falle einer selbstständigen Tätigkeit | Nein | 147,00 EUR*2 |
| Wahrnehmung eines Mandats eines Organs der Hochschule, der Studierendenschaft oder des studierendenWERKs Berlin | Kopie des Vertrages bzw. eine schriftliche Bestätigung der entsprechenden Stelle | Nein | 147,00 EUR*2 |
| Sonstige gleichwertige Gründe | Ausführliche schriftliche Begründung mit ggf. einem amtlichen Nachweis (z.B. Bescheinigung über Freiwilligendienst mit Angabe der Einrichtung und Dauer des Freiwilligendienstes) | Nein | 147,00 EUR*2 |
*1 In dieser Übersicht wird in den Fällen, wo die Befreiung von dem Studierendenwerksbeitrag möglich ist, der Semesterbeitrag abzüglich dieses Betrages aufgeführt. Sollte es für Sie notwendig sein, den Studierendenwerksbeitrag auch während des Urlaubssemesters zu entrichten (z.B. um wohnberechtigt in einem Studierendenwohnheim des Studierendenwerks zu bleiben), teilen Sie es bitte dem Immatrikulationsbüro explizit mit.
*2 Ggf. zuzgl. der Säumnisgebühr in Höhe von 19,94 EUR bei Rückmeldung nach Ablauf der Rückmeldefrist.
Bitte beachten
Häufig gestellte Fragen
Auch für ein Urlaubssemester werden Semestergebühren und -beiträge fällig. Wenn Sie die Beurlaubung innerhalb der Rückmeldefrist zum entsprechenden Semester beantragen, wird der (ggf. angepasste) Semesterbeitrag in Ihrem AGNES-Account unter „Rückmeldeinformationen“ angezeigt. Den Überblick zu dem zu entrichteten Semesterbeitrag je nach Beurlaubungsgrund s. in der Tabelle oben. Wird die Beurlaubung nach Ablauf der Rückmeldefrist bzw. nach dem Begleichen des kompletten Semesterbeitrags beantragt, werden Ihnen bei einem genehmigten Antrag die ggf. zu viel gezahlten Beiträge auf das Auftraggeber*innenkonto rückerstattet. Das Immatrikulationsbüro informiert Sie, ob Sie ggf. die Campus-Card im Falle einer Befreiung vom Semesterticket (erneut) valideren müssen, damit die ggf. anteilige Erstattung erfolgen kann.
Nein. Im ersten Fachsemester aller Studiengänge und in zulassungsbeschränkten Studiengängen auch im zweiten Fachsemester ist die Beurlaubung in der Regel ausgeschlossen. Soweit ein Beurlaubungsgrund gemäß § 62 Abs. 2 Nr. 3, 4 und 5 Beurlaubung ZSP-HU (Behinderung, Krankheit, Mutterschutz und Elternzeit, Betreuung pflegebedürftiger Angehörigen) vorliegt, kann die Beurlaubung ausnahmsweise auch im 1. bzw. 2. Fachsemester erfolgen. Bitte kontaktieren Sie die Studienfachberatung an Ihrer Fakultät und lassen Sie sich zur Gestaltung Ihres individuellen Studienverlaufs beraten.
In der Regel können Sie die Beurlaubung für maximal zwei Semester in Folge pro Antragsformular beantragen.
Nein, Sie werden weiterhin als Studierende*r an der HU geführt, sind aber selbst dafür verantwortlich, Behörden und Institutionen, denen Sie eine Studienbescheinigung übermittelt haben, über Ihre Beurlaubung zu informieren.
Als sonstige, gleichwertige Gründe für die Beurlaubung werden z.B. folgende individuelle persönliche Gründe anerkannt: Freiwilligendienst, Todesfall in der Familie.
Immatrikulierte Promovierende können auf Antrag und nach Vorlage eines entsprechenden Nachweises beurlaubt werden.
Bitte beachten Sie jedoch, dass sich die Regelbearbeitungszeit der Promotion nicht automatisch um die Dauer der Beurlaubung verlängert.