
Die Humboldt-Universität zu Berlin pflegt internationale Forschungskooperationen und ist Wirkstätte internationaler Wissenschaftler*innen. Die damit verbundene Teilnahme am Außenwirtschaftsverkehr durch die Aus- und Einfuhr von Wissenschaftsgütern ergibt die Verpflichtung zur Einhaltung der dafür geltenden Gesetze und Vorschriften. Das betrifft etwa die - gemeinsame - Nutzung oder Entwicklung wissenschaftlicher Gerätschaften, Materialien oder Software, aber auch den Transfer von geistigem Gut, wie Technologien, Know-How oder wissenschaftliche Dienstleistungen.
Forschung in Einklang mit rechtlichen Vorgaben des Exportkontrollrechts
Die Humboldt-Universität möchte sicherstellen, dass Forschung und wissenschaftlicher Austausch im Einklang mit ihren eigenen Leitlinien und ethischen Grundsätzen erfolgt. Die Humboldt-Universität trägt mit ihrer Forschung und Lehre zum Erhalt und zur Verbesserung menschlicher Lebens- und Umweltbedingungen bei. Sie setzt sich im Bewusstsein ihrer Verantwortung gegenüber der Gesellschaft und der Umwelt mit den möglichen Folgen einer Nutzung ihrer Forschungsergebnisse auseinander. Die Verantwortung für die Folgen einer Nutzung ihrer Forschungsergebnisse nimmt die Humboldt-Universität sehr ernst.
Das gesetzliche Exportkontrollsystem baut auf der Freiheit des Außenwirtschaftsverkehrs auf und schränkt diesen in ausgewählten – sicherheitsrelevanten – Bereichen ein. Freiheit und Schranken erfordern die eigenverantwortliche Beachtung jedes Teilnehmers. Für die HU ist deshalb wichtig, sich im Bewusstsein ihrer Verantwortung gegenüber der Gesellschaft und der Umwelt mit den möglichen Folgen einer Nutzung ihrer Forschungsergebnisse auseinanderzusetzen. Die Verantwortung für die Folgen einer Nutzung ihrer Forschungsergebnisse nimmt die Humboldt-Universität sehr ernst.
Das gesetzliche Exportkontrollsystem baut auf der Freiheit des Außenwirtschaftsverkehrs auf und schränkt diesen in ausgewählten – sicherheitsrelevanten – Bereichen ein. Freiheit und Schranken erfordern die eigenverantwortliche Beachtung jedes Teilnehmenden.
Zweck der Schranken des Exportkontrollrechts
Zweck der Schranken in der deutschen und europäischen Exportkontrolle sind im Kern die Verhinderung von
- Verbreitung (Proliferation) von Massenvernichtungswaffen,
- unkontrollierter Weitergabe von konventionellen Rüstungsgütern,
- Terrorismus, Repression oder Menschenrechtsverletzungen im Ausland durch sensible Güter.
Auch zivile Güter, die den Zweck der Schranken unterlaufen oder unterlaufen könnten (sog. Dual-Use-Güter), und in bestimmten Fällen der Wissensaustausch (sog. „technische Unterstützung“) unterliegen den Regelungen der Exportkontrolle.
Verstöße können zu persönlichen strafrechtlichen Konsequenzen wie Geld- und/oder Freiheitsstrafen für die handelnden und institutionell verantwortlichen Personen führen.
Beratung und Genehmigungsverfahren
Um ihre Mitglieder und sich selbst vor diesen Konsequenzen zu bewahren, hat die Humboldt-Universität ein Team zusammengestellt, das einerseits Beratung und die Klärung von Zweifelsfällen anbietet und andererseits HU-Mitglieder in Genehmigungsverfahren beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) unterstützt.
Ob ein Projekt der Exportkontrolle unterfällt, also außenwirtschaftsrechtlich relevant ist oder nicht, hängt in erster Linie davon ab, ob ein außenrechtlich sensibles Gut Gegenstand des Projekts selbst ist oder im Rahmen des Projektes verwendet wird. In zweiter Linie kann die Verbreitung von Wissen, das für die Verwendung von gelisteten Gütern wichtig ist, außenwirtschaftsrechtlich relevant sein. Im Zweifel ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) mit dem Projekt zu befassen und ggf. eine Genehmigung einzuholen. Erste Informationen sowie die zugrundeliegenden Rechtsakte - einerseits das deutsche Außenwirtschaftsgesetz und die Außenwirtschaftsverordnung (AWG und AWV) andererseits das europäische Außenwirtschaftsrecht (hier insbesondere die sog. Dual-Use-Verordnung) - erhalten Sie auf der Webseite des BAFA.