Das müssen Sie über den Nachteilsausgleich wissen
Der Nachteilsausgleich für Studierende mit familiären Aufgaben oder gesundheitlichen Beeinträchtigungen ist Bestandteil der zentralen Studien- und Prüfungsordnung der HU (ZSP-HU) (§ 109). Er greift dort, wo familiäre Verpflichtungen oder langfristige gesundheitliche Beeinträchtigungen die vorgesehene Erbringung von Studien- und Prüfungsleistungen erschweren und ermöglicht so beispielsweise Fristverlängerungen oder das Erbringen von Ersatzleistungen.
Unter die familiären Gründe fallen eine Schwangerschaft, die Pflege und Erziehung eines Kindes im Alter bis zu 14 Jahren oder die Pflege pflegebedürftiger naher Angehöriger im Sinne des Pflegezeitgesetzes.
Die Gründe sind vielfältig - Schließzeiten der Kita, eine Erkrankung des Kindes oder Schwangerschaftsbeschwerden können ebenso berücksichtigt werden wie die Betreuung eines pflegebedürftigen Angehörigen. Als nahe Angehörige nach dem Pflegezeitgesetz gelten: Großeltern, Eltern, Schwiegereltern, Stiefeltern, Ehegatten, Lebenspartner, Partner einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft, Geschwister, Ehegatten der Geschwister und Geschwister der Ehegatten, Lebenspartner der Geschwister und Geschwister der Lebenspartner, Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder, die Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder des Ehegatten oder Lebenspartners, Schwiegerkinder und Enkelkinder.
Auch beeinträchtigungsbedingte, gesundheitliche Gründe kommen infrage, wenn sie sich studienerschwerend auswirken.
Die Fächerübergreifende Satzung zur Regelung von Zulassung, Studium und Prüfung an der HU (ZSP-HU) regelt in § 109 den Nachteilsausgleich. Er kann in Anspruch genommen werden, wenn eine Behinderung oder chronische Erkrankung oder familiäre Verpflichtungen vorliegen, und dadurch eine Studien- oder Prüfungsleistung in der vorgeschriebenen Form nicht oder nur teilweise erbracht werden kann.
An der HU wird unterschieden zwischen Nachteilsausgleichen für:
- Studienleistungen (z. B. Referate, Teilnahme an Lehrveranstaltungen) – diese beantragen Sie formfrei bei der*dem Dozierenden
- Prüfungsleistungen – diese beantragen Sie schriftlichbeim Prüfungsausschuss und weisen den Grund für die Modifikation nach.
Die zu erbringende Studienleistung bzw. Prüfungsleistung muss gleichwertig sein. Die Dozierenden bzw. der Prüfungsausschuss legen mit Ihnen die Maßnahmen fest, wie eine gleichwertige Prüfungsleistung erbracht werden kann (z. B. innerhalb einer verlängerten Bearbeitungszeit, mit einer Pausenregelung, in einem gesonderten Raum, in einer anderen Form oder mit zusätzlichen personalen oder technischen Hilfen). Dabei sollten Sie eine konkrete Form des Ausgleichs beantragen. Je nach Organisation der Fakultät nehmen die Prüfungsbüros den Antrag entgegen und leiten ihn weiter. Informieren Sie sich daher direkt auf der Website Ihres Prüfungsbüros oder fragen dort nach.
Bei Staatsprüfungen ist der Antrag auf Nachteilsausgleich beim jeweiligen Landesprüfungsamt zu stellen. Der Antrag muss frühzeitig gestellt werden.
Stellen Sie Ihren Antrag so früh wie möglich, die Bearbeitung kann bis zu sechs Wochen dauern.
Sobald sich abzeichnet, dass Sie aufgrund familiärer oder beeinträchtigungsbedingter Gründe nicht an einer vorgesehenen Prüfung teilnehmen oder eine Seminar- bzw. Abschlussarbeit nicht in der vorgegebenen Frist einreichen können, können Sie einen schriftlichen Antrag auf Nachteilsausgleich beim zuständigen Prüfungsausschuss stellen. Eine E-Mail ist als schriftliche Form ausreichend.
Je nach Prüfungsform schlagen Sie selbst einen Ausgleich vor.
Es gibt weder eine vorgeschriebene Form des Nachteilsausgleiches noch kann er für mehrere Semester gestellt werden. Er muss immer auf den individuellen Fall, die Erkrankung, die Studien- und Prüfungsordnung und die aktuelle Prüfungsanforderung erstellt werden sowie genau beschrieben sein. Damit gibt es auch keine Katalogkriterien, die vorgeben, welche Ausgleiche bei welcher Erkrankung möglich oder erforderlich ist.
Bitte beachten Sie: Beeinträchtigungsbedingte Anträge müssen ein fachärztliches Attest als Nachweis enthalten. Es muss von einer*m Spezialist*in in deutscher Sprache ausgestellt werden und die Symptome Ihrer Beeinträchtigung im Zusammenhang mit den prüfungsbezogenen Schwierigkeiten beschreiben. Es darf nicht älter als sechs Monate sein; für chronische Erkrankungen können Ausnahmen gelten. Das Attest sollte in allgemeinverständlicher Sprache verfasst sein, damit der Prüfungsausschuss es für die Entscheidung über den Antrag nutzen kann. Weitere Informationen finden Sie im PDF-Dokument unten auf dieser Webseite.
Hier werden einige häufig beantragte Maßnahmen erläutert:
Verlängerung von Bearbeitungsfristen
Familiäre oder beeinträchtigungsbedingte Gründe können dazu führen, dass Sie eine Hausarbeit oder auch Ihre Abschlussarbeit nicht in der vorgegebenen Frist fertigstellen können. Abhängig davon, wieviel Zeit für die Bearbeitung dadurch wegfällt, schlagen Sie eine Verlängerung der Abgabefrist um diesen Zeitraum vor.
Zulassung zu einer anderen Prüfungsform
In begründeten Einzelfällen kann eine andere als die vorgesehene Prüfungsform vereinbart werden, diese muss jedoch gleichwertig sein. Wenn beispielsweise eine Prüfung im Labor den Mutterschutzregelungen entgegensteht, muss der zuständige Prüfungsausschuss darüber abstimmen, ob eine gleichwertige Prüfung ohne Gefährdung von Mutter und Kind möglich ist. Dies kann u. a. eine theoretische Arbeit oder eine praktische Prüfung unter Verwendung unbedenklicher Substanzen sein.
Vereinbarung eines individuellen Prüfungstermins
In begründeten Einzelfällen kann ein individueller Prüfungstermin vereinbart werden, die Entscheidung darüber ist jedoch immer individuell und vom jeweiligen Prüfungsausschuss zu treffen. Bitte beachten Sie, dass die Vereinbarung eines individuellen Prüfungstermins mit einem hohen organisatorischen Aufwand verbunden ist und eine Ausnahme darstellt.
Anträge auf Nachteilsausgleich, die Studienleistungen betreffen, stellen Sie direkt bei Ihrer Dozentin bzw. Ihrem Dozenten. Neben einer mündlichen Abstimmung sollten Sie die Vereinbarung per E-Mail schriftlich festhalten.
Wie begründe ich den Antrag?
Anträge auf Nachteilsausgleich müssen immer gut und nachvollziehbar begründet sein. Schildern Sie konkret, warum Sie die Leistung nicht in der vorgesehenen Frist oder Form erbringen können und reichen Sie wenn möglich Nachweise ein.
Bitte beachten Sie: Für Anträge aus beeinträchtigungsbedingten Gründen muss auch ein fachärztliches Attest beigefügt werden.
Wie kann so ein Antrag aussehen?
Die Anträge können formlos sein. Ein Antrag auf Verlängerung der Bearbeitungszeit kann z. B. folgendermaßen formuliert werden:
Antrag auf Nachteilsausgleich - Fristverlängerung
Während des Bearbeitungszeitraums für die Hausarbeit XY hatte die Kita meines Kindes eine Woche geschlossen und keine andere Betreuung stand zur Verfügung. Ich beantrage laut Nachteilsausgleich § 109 ZSP-HU eine Verlängerung meiner Bearbeitungsfrist um eine Woche. Im Anhang finden Sie die Geburtsurkunde, sowie die Auskunft der Kita über die Schließzeiten.
Bitte beachten
Stellen Sie Ihren Antrag so früh wie möglich, die Bearbeitung kann bis zu sechs Wochen dauern.