Verfassung

Fassung vom 24. Oktober 2013.

Das Konzil der Humboldt-Universität zu Berlin hat am 22. November 2005 auf Grund von § 3 Abs. 1 und 2 Berliner Hochschulgesetz in der Fassung vom 13. Februar 2003 [GVBl. S. 82], zuletzt geändert durch Art. II Besoldungsreform-Umsetzungsgesetz vom 02.12.2004 [GVBl. S. 484] (BerlHG), folgende Verfassung beschlossen. 

Soweit die Verfassung von den §§ 24 bis 29, 34 bis 36, 51 bis 58, 60 bis 67, 69 bis 75 sowie 83 bis 121 BerlHG abweicht, ist diese Abweichung durch § 7 a.i.V.m. § 137 a gedeckt.

Dem Antrag der Humboldt-Universität zu Berlin auf Inkraftsetzung der Verfassung hat nach Stellungnahme des Akademischen Senats vom 22. November 2005 und Zustimmung des Kuratoriums im Sinne des § 64 BerlHG vom 11. Mai 2006 die für Hochschulen zuständige Senatsverwaltung nach § 90 Abs. 1 BerlHG am 1. Juni 2006 zugestimmt. 

Das Konzil der Humboldt-Universität zu Berlin hat am 15. Februar 2011 auf Grund von § 3 Abs. 1 und 2 Berliner Hochschulgesetz in der Fassung vom 13. Februar 2003 [GVBl. S. 82], zuletzt geändert durch das Zwölfte Änderungsgesetz vom 12. Juli 2007 (BerlHG), eine Änderung des §13 Abs. 4 der Verfassung der Humboldt-Universität zu Berlin beschlossen. Dem Antrag der Humboldt-Universität zu Berlin auf Inkraftsetzung der Verfassungsänderung hat nach Stellungnahme des Akademischen Senats vom 15. Februar 2011 die für Hochschulen zuständige Senatsverwaltung nach § 90 Abs. 1 BerlHG am 18. April 2011 zugestimmt. 

Mit Beschluss des Konzils der Humboldt-Universität zu Berlin vom 26. Juni 2012 und Beschluss über punktuelle Änderungen der Verfassungsnovelle vom 11. Juni 2013 wurden auf der Grundlage des Gesetzes über die Hochschulen im Land Berlin (BerlHG) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 26. Juli 2011 [GVBl. S. 378], nach Stellungnahme des Akademischen Senats am 26. Juni 2012 und 09. Juli 2013 Änderungen der Verfassung beschlossen. Das Kuratorium hat den Abweichungen dieser Satzung von den Bestimmungen des BerlHG auf der Grundlage von §§ 7a i.V.m. 126 Abs. 2 BerlHG am 06. September 2013 zugestimmt. Dem Antrag der Humboldt-Universität zu Berlin auf Inkraftsetzung der Änderungen der Verfassung hat die für Hochschulen zuständige Senatsverwaltung nach § 90 Abs. 1 Satz 2 BerlHG am 14. Oktober 2013 stattgegeben.

Präambel

Die Humboldt-Universität zu Berlin verdankt ihre Entstehung einem Reformimpuls, durch den es 1810 gelang, die überlieferte Idee der Universität mit einer neuzeitlichen Organisation der Wissenschaft zu verbinden. Diesem Impuls weiß sich die Universität auch zweihundert Jahre nach ihrer Gründung verpflichtet. Die in ihrer wechselvollen Geschichte gemachten Erfahrungen geben ihr allen Grund, die damals leitenden Ideen der Freiheit, der auf Wahrheit gerichteten Erkenntnis, der an Gerechtigkeit orientierten politischen Wirksamkeit und der Eigenständigkeit aller am wissenschaftlichen Leben beteiligten Individuen für unverändert gültig anzusehen. „Bildung durch Wissenschaft“ lautet daher ihr Programm. Mit Blick darauf hat auch die mit Humboldts Gründung verbundene Idee der Autonomie der Universität nichts von ihrer Gültigkeit verloren. Unter ihrem Anspruch bekennt sich die Humboldt-Universität zu Berlin zur Einheit von Forschung und Lehre, zur Gemeinschaft von Lehrenden und Lernenden, zum Programm des forschenden Lernens sowie zur institutionellen Verantwortung der akademischen Selbstverwaltung. Die weltweite Wirksamkeit ihrer Gründungsideen verpflichtet die Universität überdies zu besonderen Leistungen im Rahmen der internationalen Kooperation in Forschung, Lehre und Studium.

Abschnitt A: Grundsätze und Ziele der Humboldt-Universität zu Berlin

(1) Die Humboldt-Universität zu Berlin ist eine öffentlich-rechtliche Körperschaft zur Pflege und Entwicklung von Wissenschaft und Kunst durch Forschung, Lehre und Studium und der Vorbereitung auf berufliche Tätigkeiten. Entsprechend ihrem gesetzlichen Auftrag trägt sie mit ihrer Forschung und Lehre zum Erhalt und zur Verbesserung der menschlichen Lebens- und Umweltbedingungen bei. In diesem Sinne setzt sie sich im Bewusstsein ihrer Verantwortung gegenüber der Gesellschaft und der Umwelt mit den Voraussetzungen und möglichen Folgen einer Nutzung ihrer Forschungsergebnisse, insbesondere für die Erhaltung des Friedens, der natürlichen Lebensgrundlagen und für eine diskriminierungsfreie, nachhaltige Entwicklung aller Menschen auseinander. 

(2) Im Sinne von Absatz 1 fördert die Universität in Forschung, Lehre und Studium, bei der Arbeit und bei Bewerbungen insbesondere: 

  • die Freiheit des Studiums, insbesondere durch die Gewährleistung von Wahlfreiheit und den Freiraum für ein forschungsorientiertes und selbstbestimmtes Lernen,
  • die Freiheit akademischer Lehre und Forschung,
  • die Beseitigung bestehender Nachteile von Frauen mit dem Ziel einer Herstellung der Chancengleichheit der Geschlechter,
  • den Schutz vor sexualisierter Diskriminierung und Gewalt, vor Mobbing sowie Stalking,
  • die Inklusion aller Mitglieder der Universität unter besonderer Berücksichtigung der Belange von Menschen mit Behinderung oder chronischer Erkrankung sowie die Schaffung von Barrierefreiheit und Nachteilsausgleich,
  • die Überwindung struktureller Benachteiligungen aufgrund der sozialen Lage, der sozialen oder ethnischen Herkunft sowie aufgrund rassistischer Zuschreibungen,
  • die Vereinbarkeit von Studium, Beruf und Familie, insbesondere durch die Berücksichtigung der spezifischen Belange und Bedürfnisse der Universitätsmitglieder mit Kindern oder pflegebedürftigen Angehörigen,
  • die Weiterbildung des Universitätspersonals, der Lehrenden und Studierenden sowie die allgemeine Erwachsenenbildung,
  • die Mobilität der Studierenden und anderer Mitglieder der Universität, – den europäischen und internationalen Austausch und die Zusammenarbeit in Forschung, Studium und Lehre,
  • die Nutzbarkeit von Forschungsergebnissen für Menschen, die auf deren Nutzung angewiesen sind, sowie für die nicht-kommerzielle Verwendung,
  • die Gebührenfreiheit des Studiums (§ 2 Abs. 9 BerlHG). 

(3) Niemand darf in der Humboldt-Universität zu Berlin oder beim Zugang zu ihren Leistungen wegen des Geschlechts, des Alters, der ethnischen Herkunft, der sexuellen Orientierung, wegen einer Behinderung oder chronischen Erkrankung, aufgrund der sozialen Lage oder Herkunft, aus politischen, religiösen, weltanschaulichen, rassistischen oder anderen Gründen, die den genannten gleichstehen, diskriminiert werden.

(1) Die Personalverwaltung, die Wirtschaftsverwaltung, die Haushalts- und Finanzverwaltung der Universität, die Erhebung von Gebühren sowie die Krankenversorgung sind staatliche Angelegenheiten. Sie werden von der Universität zusammen mit den akademischen Angelegenheiten in einer Einheitsverwaltung erfüllt.

(2) Das Land besitzt die Fachaufsicht; vor Einzelweisungen ist dem Kuratorium Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Soweit fachaufsichtlich nichts anderes festgelegt wird, kann das Kuratorium in übertragenen staatlichen Angelegenheiten gegenüber anderen Organen verbindliche Weisungen erteilen.

(3) Das Land besitzt die Rechtsaufsicht. Sie wird durch die für Hochschulen zuständige Senatsverwaltung unabhängig von den Aufsichtsbefugnissen der Präsidentin oder des Präsidenten nach § 56 BerlHG ausgeübt.

(4) Die Charité – Universitätsmedizin Berlin ist eine gemeinsame Gliedkörperschaft der Humboldt-Universität zu Berlin und der Freien Universität Berlin. Das Nähere regelt die Landesgesetzgebung.

Abschnitt B: Kuratorium

(1) Das Kuratorium der Humboldt-Universität zu Berlin ist ein Organ der Universität; es handelt zugleich im Sinne des § 2 Abs. 4 Satz 2 BerlHG für das Land Berlin. Die Mitglieder tragen den Titel Kuratorin oder Kurator der Humboldt-Universität zu Berlin.

(2) Das Kuratorium besteht aus neun stimmberechtigten Mitgliedern. Von Amts wegen gehören ihm das für Hochschulen zuständige Mitglied des Senats und die Präsidentin oder der Präsident der Universität an. Die weiteren Mitglieder werden vom Akademischen Senat gewählt. Die Wahlvorschläge bedürfen der Zustimmung des für die Hochschulen zuständigen Mitglieds des Senats. Neugewählte Mitglieder des Kuratoriums werden von der oder dem Vorsitzenden des Kuratoriums ernannt. Die Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten der Universität nehmen an den Sitzungen des Kuratoriums mit Rederecht teil.

(3) Das Vorschlagsrecht besitzen – für je ein Mitglied des Kuratoriums die Studierenden, die akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für Technik, Service und Verwaltung im Konzil, – für zwei Mitglieder die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer im Konzil, – für ein Mitglied die Berliner Gewerkschaften, – für ein Mitglied die Berliner Wirtschaft, vertreten durch die Berliner Arbeitgeberverbände.

(4) Die Vorschlagsberechtigten sollen darauf achten, dass die vorgeschlagenen Personen dem besonderen Anspruch der Humboldt-Universität zu Berlin in Lehre, Forschung und Dienstleistung gerecht werden und einen Sinn für die Belange des Umweltschutzes haben. Beide Geschlechter müssen mit mindestens zwei Personen im Kuratorium vertreten sein. Die Vorschlagsberechtigten sichern gemeinsam, dass diese Regelung nicht stets zu Lasten ein und derselben Vorschlagsberechtigten geht. Außer den Mitgliedern von Amts wegen dürfen die Mitglieder des Kuratoriums weder hauptberuflich an der Humboldt-Universität zu Berlin tätig sein noch der Landesregierung, der Landesverwaltung oder dem Abgeordnetenhaus angehören.

(5) Die Amtszeit der gewählten Mitglieder des Kuratoriums beträgt vier Jahre, die eines studentischen Mitglieds zwei Jahre. Das Vorschlagsrecht nach Abs. 3 steht im Falle eines Ausscheidens denjenigen Berechtigten zu, auf deren Vorschlag der Akademische Senat das ausscheidende Mitglied gewählt hat. Einmalige Wiederwahl ist möglich. Findet eine Wahl nicht rechtzeitig statt, so verlängert sich das Mandat des betreffenden Mitgliedes bis zur Neuwahl. Scheiden die gewählten Mitglieder gleichzeitig aus, ist zwei Jahre nach der Neuwahl durch das Los zu bestimmen, welche drei Mitglieder ihr Amt verlieren. 

(6) Für ihre ehrenamtliche Tätigkeit im Kuratorium erhalten die gewählten Mitglieder eine Aufwandsentschädigung, deren Höhe der Akademische Senat auf Vorschlag der Präsidentin oder des Präsidenten beschließt. 

(7) Das für die Hochschulen zuständige Mitglied des Senats kann sich im Verhinderungsfall durch seine Staatssekretärin oder seinen Staatssekretär, die Präsidentin oder der Präsident durch eine Vizepräsidentin oder einen Vizepräsidenten vertreten lassen. 

(8) Das Kuratorium wählt aus dem Kreis der gewählten Mitglieder für eine Amtszeit von zwei Jahren eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden. Wiederwahl ist zulässig. Im Falle einer vorzeitigen Vakanz des Vorsitzes erfolgt die Wahl für den Rest der Amtszeit. 

(9) Das Kuratorium beschließt, falls nichts anderes bestimmt ist, mit einfacher Mehrheit; es kann sich eine Geschäftsordnung geben. Das Kuratorium kann öffentlich tagen, die in § 51 Abs. 3 BerlHG genannten Amts- und Mandatsträgerinnen und -träger und weitere Angehörige der Universität sowie auswärtige Personen anhören und muss die Tagesordnung und Beschlüsse veröffentlichen. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Kuratoriums berichtet regelmäßig, mindestens aber einmal im Jahr im Konzil. 

(10) Die Frauenbeauftragte sowie eine Vertreterin oder ein Vertreter des Gesamtpersonalrats nehmen mit Rede- und Antragsrecht an den Sitzungen des Kuratoriums teil. Der Gesamtpersonalrat kann sein Rede- und Antragsrecht auf die jeweilige örtliche Personalvertretung übertragen. Je eine Vertreterin oder ein Vertreter der im Berliner Abgeordnetenhaus vertretenen Fraktionen und Gruppen hat bei Entscheidungen über den Haushalt Rede- und Antragsrecht. Das Kuratorium kann beschließen, Vertragsangelegenheiten der Mitglieder des Präsidiums unter Teilnahme nur der stimmberechtigten Mitglieder des Kuratoriums zu behandeln. § 59 BerlHG bleibt unberührt. 

(11) Die Geschäfte des Kuratoriums werden von der Universität geführt.

(1) Das Kuratorium berät die Universität hinsichtlich ihrer strategischen Entwicklung und ist zuständig für

  1. die Feststellung des Haushaltsplans,
  2. den Erlass des Strukturplans,
  3. die Einrichtung, Veränderung und Aufhebung von Fakultäten und Zentralinstituten,
  4. die Einrichtung, Veränderung oder Verlängerung von Integrativen Forschungsinstituten gemäß § 25 Abs. 3,
  5. die Einrichtung und Aufhebung von Zentraleinrichtungen,
  6. den Erlass der Rahmengebührensatzung gem. § 2 Abs. 7a BerlHG,
  7. die Zustimmung zu Abweichungen von den Bestimmungen des Berliner Hochschulgesetzes gem. § 7a BerlHG,
  8. Entscheidungen gemäß § 88 a BerlHG,
  9. Entscheidungen gemäß § 4 Absatz 11 BerlHG,
  10. die Entscheidung über die Freigabe von Stellen für Professorinnen und Professoren, Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren, wenn ein Mitglied des Kuratoriums oder die Frauenbeauftragte dem Beschluss des Akademischen Senats gemäß § 5 Abs. 1 lit. b Nr. 7 innerhalb von zwei Wochen nach Zugang des Protokollentwurfs widerspricht,
  11. die Einrichtung und Aufhebung von Studiengängen, wenn ein Mitglied des Kuratoriums den Beschlüssen des Akademischen Senats gemäß § 5 Abs. 1 lit. b Ziffer 8 innerhalb von zwei Wochen widerspricht,
  12. den Vorschlag für die Besetzung des Amtes der Präsidentin oder des Präsidenten sowie der Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten der Humboldt-Universität zu Berlin nach Vorbereitung gemäß § 13 Absatz 2 Satz 1; das Kuratorium kann mit der Mehrheit seiner Mitglieder die Feststellung der Frauenbeauftragten nach § 13 Absatz 2 Satz 5 ersetzen,
  13. die Beratung des Rechenschaftsberichts des Präsidiums nach Erörterung im Konzil und 14. die Beratung der mittelfristigen Bau- und Investitionsplanung. 

(2) Im Übrigen ist das Kuratorium für Entscheidungen grundsätzlicher Art in den der Universität zugewiesenen staatlichen Angelegenheiten zuständig. Die Zuständigkeit des Konzils für die Zuordnung neuer Kompetenzen bleibt unberührt. 

(3) In den Fällen des Absatz 1 Nummern 1 – 6, 10 – 11 und 14 hat der Akademische Senat ein Vorschlagsrecht. Das Kuratorium kann Vorlagen mit Wünschen zur Korrektur oder Hinweisen an den Akademischen Senat zurückgeben. Hat der AS die Vorlage einstimmig beschlossen oder die Wünsche und Hinweise des Kuratoriums einstimmig zurückgewiesen, kann das Kuratorium davon nicht abweichen.

Abschnitt C: Akademischer Senat und Konzil

(1) Dem Akademischen Senat gehören 25 Mitglieder stimmberechtigt an, und zwar: 1. dreizehn Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrer, 2. vier akademische Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter, 3. vier Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter im Sinne von § 45 Abs. 1 Nr. 4 BerlHG (Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für Technik, Service und Verwaltung), 4. vier Studierende. 

(2) Mit Rede- und Antragsrecht können an den Sitzungen teilnehmen, - die Mitglieder des Präsidiums, - die Dekaninnen und Dekane, - die Vorsitzenden der Kommissionen des Akademischen Senats, - die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Kuratoriums, - die Direktorinnen und Direktoren der Zentralinstitute, - eine Vertreterin oder ein Vertreter des ReferentInnenrats, - die Frauenbeauftragte, - die Beauftragte oder der Beauftragte für Studierende mit Behinderung, - eine Vertreterin oder ein Vertreter des Personalrats, - eine Vertreterin oder ein Vertreter der Schwerbehindertenvertretung. 

(3) Vorbehaltlich einer anderen Regelung durch die Geschäftsordnung werden die Sitzungen des Akademischen Senats durch die Präsidentin oder den Präsidenten geleitet.

(1) Der Akademische Senat ist zuständig für: 

a. Vorschläge: 

  1. zum Erlass des Strukturplans,
  2. für die Einrichtung, Veränderung und Aufhebung von Fakultäten und Zentralinstituten,
  3. für die Einrichtung und Aufhebung von Zentraleinrichtungen sowie für die Einrichtung oder Verlängerung der Integrativen Forschungsinstitute gemäß § 25 Abs. 3,
  4. zur Gründung, Ausstattung und Auflösung von Unternehmen gemäß § 4 Absatz 11 BerlHG oder zur Beteiligung an solchen, 5. zum Erlass von Rahmengebührensatzungen. 

b. Beschlüsse: 

1. über den Haushaltsentwurf der Universität (Billigung), 

2. über den Hochschulvertragsentwurf mit dem Land Berlin, 

3. über die unmittelbaren Untergliederungen der Fakultäten, 

3a. über die Einrichtung, Veränderung oder Verlängerung Interdisziplinärer Zentren gemäß § 25 Abs. 2, 

4. über den Erlass von Satzungen (mit Ausnahme der Rahmengebührensatzung), soweit nicht die Fakultäten oder Zentralinstitute zuständig sind, 

5. zur Festsetzung von Zulassungszahlen, 

6. über Grundsätze für Lehre, Studium und Prüfungen sowie über fachübergreifende Verfahrensregelungen für Hochschulprüfungen, 

7. über die Freigabe und Zweckbestimmung von Stellen für Professorinnen und Professoren, Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren; bei Abweichung vom Strukturplan ist die Mehrheit der Mitglieder erforderlich, 

8. über die Einrichtung und Aufhebung von Studiengängen,

9. über die Frauenförderrichtlinie gem. § 59 Abs. 4 BerlHG und die Satzung zur Verwirklichung der Chancengleichheit gem. § 5a BerlHG, 

10. über die Einrichtung, Ausstattung, Entwicklung und Zuordnung von Sonderforschungsbereichen und Einrichtungen vergleichbarer Bedeutung, soweit nicht anders geregelt, 

10a. über die Einrichtung und Zuordnung von Graduiertenkollegs und Graduiertenschulen, 

11. über die Bestellung der Sprecherinnen und Sprecher der weiteren Wissenschaftlichen Einrichtungen gem. § 25 und Zustimmung zu deren Satzungen (§ 25 Abs. 4), 

12. über Grundsatzfragen der Forschung und des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses, 

13. über die Verleihung einer Honorarprofessur, des Titels einer außerplanmäßigen Professorin oder eines außerplanmäßigen Professors, des Titels einer Ehrensenatorin oder eines Ehrensenators und die Zustimmung zur Verleihung der Ehrendoktorwürde durch eine Fakultät. 

c. Stellungnahmen: 

  1. zur mittelfristigen Bau- und Investitionsplanung der Universität für die Beratung im Kuratorium,
  2. zu Studien- und Prüfungsordnungen der Fakultäten,
  3. zu Berufungslisten der Fakultäten,
  4. zu Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung, die die Hochschule als Ganzes betreffen. 

(2) In Fällen, in denen das Präsidium von seiner Zuständigkeit nach § 12 Absatz 1 und § 12a Absätze 3 und 4 Gebrauch macht, hat der Akademische Senat einen Anspruch auf zeitnahe Information. 

(3) Der Akademische Senat gibt sich eine Geschäftsordnung.

(1) Dem Akademischen Senat gehören 25 Mitglieder stimmberechtigt an, und zwar: 1. dreizehn Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrer, 2. vier akademische Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter, 3. vier Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter im Sinne von § 45 Abs. 1 Nr. 4 BerlHG (Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für Technik, Service und Verwaltung), 4. vier Studierende. 

(2) Mit Rede- und Antragsrecht können an den Sitzungen teilnehmen, - die Mitglieder des Präsidiums, - die Dekaninnen und Dekane, - die Vorsitzenden der Kommissionen des Akademischen Senats, - die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Kuratoriums, - die Direktorinnen und Direktoren der Zentralinstitute, - eine Vertreterin oder ein Vertreter des ReferentInnenrats, - die Frauenbeauftragte, - die Beauftragte oder der Beauftragte für Studierende mit Behinderung, - eine Vertreterin oder ein Vertreter des Personalrats, - eine Vertreterin oder ein Vertreter der Schwerbehindertenvertretung. 

(3) Vorbehaltlich einer anderen Regelung durch die Geschäftsordnung werden die Sitzungen des Akademischen Senats durch die Präsidentin oder den Präsidenten geleitet.

(1) Dem Konzil gehören 61 Mitglieder an, und zwar die Mitglieder des Akademischen Senats und zusätzlich 

  1. achtzehn Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrer,
  2. sechs akademische Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter,
  3. sechs Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für Technik, Service und Verwaltung,
  4. sechs Studierende. 

(2) Die Mitglieder des Konzils und die Mitglieder des Akademischen Senats werden in einem Wahlgang durch personalisierte Verhältniswahl gewählt. Nach der im Ergebnis der Wahl entstandenen Reihenfolge der Liste werden zunächst die Senatssitze und dann die übrigen Sitze des Konzils besetzt. Bei einem Verzicht auf den Senatssitz zugunsten eines Konzilssitzes rückt die bzw. der nächste, nicht für den Senat berücksichtigte Kandidatin oder Kandidat in den Senatssitz ein. 

(3) Für das Wahlverfahren ist sicherzustellen, dass bei der Aufstellung von Wahlvorschlägen nach Absatz 2 diesen jeweils mindestens ein Viertel Bewerberinnen bzw. mindestens ein Viertel Bewerber angehören. Dies gilt nicht, wenn der Wahlvorschlag nicht mehr als drei Personen umfasst. Näheres regelt die Wahlordnung (§ 8 Nr. 1).

Das Konzil hat folgende Aufgaben: 

  1. es beschließt über die Verfassung und die Wahlordnung,
  2. es entscheidet darüber, welches Gremium der Universität neue vom Staat übertragene Kompetenzen erhält,
  3. es entscheidet über die Zahl der Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten und wählt auf Vorschlag des Kuratoriums die Mitglieder des Präsidiums,
  4. es erörtert den jährlichen Rechenschaftsberichts des Präsidiums,
  5. es erörtert die Berichte des Kuratoriums und
  6. gibt auf Ersuchen des Akademischen Senats oder des Kuratoriums Stellungnahmen ab.

Das Konzil wählt: 

  • aus seiner Mitte einen Vorstand, dem jeweils zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Mitgliedsgruppen gemäß § 45 Abs. 1 BerlHG angehören.
  • die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und eine oder mehrere Stellvertreterinnen oder Stellvertreter auf Vorschlag des Konzilsvorstands.

Abschnitt D: Universitätsleitung

(1) Das Präsidium besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten und drei oder vier Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten. Die Regelungen über die Haushaltsangelegenheiten und über den Aufgabenbereich Studium und Lehre müssen in der Ausschreibung und im Wahlverfahren berücksichtigt werden. Die Präsidentin oder der Präsident hat den Vorsitz im Präsidium und Richtlinienkompetenz gegenüber den anderen Präsidiumsmitgliedern. 

(2) Die Präsidentin oder der Präsident verteilt im Benehmen mit den Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten die Geschäfte. Die Stellvertretung regelt das Präsidium. Die für Haushaltsangelegenheiten zuständige Vizepräsidentin oder der zuständige Vizepräsident ist zugleich die oder der Beauftragte für den Haushalt gemäß § 9 LHO. 

(3) Die Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten sind innerhalb der Richtlinien in ihrem Geschäftsbereich eigenverantwortlich und stehen den zu ihrem Bereich gehörenden Zentralen Einrichtungen und Verwaltungsabteilungen der Universität vor. Im Übrigen entscheidet das Präsidium.

(1) Die Präsidentin oder der Präsident vertritt die Universität, soweit nichts anderes bestimmt ist. 

(2) Die Präsidentin oder der Präsident ist für den geordneten Universitätsbetrieb verantwortlich, trifft die zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Ordnung erforderlichen Entscheidungen und ist Inhaber des Hausrechts in der Universität. 

(3) Die Präsidentin oder der Präsident ist unbeschadet von § 3 Abs. 4 Dienstbehörde, oberste Dienstbehörde, Personalstelle und Personalwirtschaftsstelle. Sie oder er kann die Befugnisse übertragen. 

(4) Die Präsidentin oder der Präsident ist verpflichtet, rechtswidrige Beschlüsse und Maßnahmen der Organe oder sonstiger Stellen der Hochschule mit Ausnahme des Kuratoriums mit aufschiebender Wirkung zu beanstanden oder sie aufzuheben. In Fällen rechtswidriger Unterlassung erteilt sie oder er die erforderlichen Anweisungen oder trifft die unterlassenen Maßnahmen selbst.

(1) Das Präsidium entscheidet in Angelegenheiten der Universität, für die ein anderes Organ nicht zuständig ist. Es ist verpflichtet den Akademischen Senat darüber zeitnah zu informieren. 

(2) Das Präsidium kann in unaufschiebbaren Angelegenheiten anstelle der zuständigen Organe oder sonstigen zuständigen Stellen der Universität die unaufschiebbaren Maßnahmen und Anordnungen treffen. Es hat ihnen unverzüglich darüber zu berichten. Ihre Befugnis, eigene Entscheidungen zu treffen, bleibt unberührt. Sie können diese Maßnahme abändern oder aufheben, soweit Rechte Dritter nicht verletzt werden. 

(3) Das Präsidium kann die Wahrnehmung einzelner Befugnisse auf das Dekanat der Medizinischen Fakultät Charité oder den Klinikumsvorstand übertragen. Bei der Behandlung von Angelegenheiten der Medizinischen Fakultät wird die Dekanin oder der Dekan und von Angelegenheiten des Klinikums die oder der Vorsitzende des Klinikumsvorstandes herangezogen. 

(4) Die Mitglieder des Präsidiums haben Rede-, Informations- und Antragsrecht bei den Sitzungen aller Gremien der akademischen Selbstverwaltung. Sie sind zur Information über wichtige Angelegenheiten aus ihrem Geschäftsbereich, insbesondere über die Verwendung zentraler Mittel oder im Hinblick auf Entscheidungszuständigkeiten des jeweiligen Gremiums, verpflichtet. 

(5) Das Präsidium erstattet dem Kuratorium und dem Konzil jährlich in schriftlicher Form Rechenschaft. Es berichtet regelmäßig über den Stand der Umsetzung des Hochschulvertrages gem. § 2a BerlHG und Art. II Haushaltsstrukturgesetz 1997 im Akademischen Senat.

(1) Satzungen der Humboldt-Universität zu Berlin bedürfen der Bestätigung durch das Präsidium. Die nach Landesrecht erforderliche Bestätigung durch die zuständige Senatsverwaltung bleibt davon unberührt. 

(2) Kommt es in der Beschlussfassung zu einer Abweichung von der Beschlussvorlage und wird das Protokoll der Änderung nicht nach der Beschlussfassung vorgelesen, entscheidet das Präsidium, außer in Fällen von Eilbedürftigkeit, über die Bestätigung erst nachdem die Protokollierung der Beschlussfassung über die Satzung im zuständigen Gremium von diesem bestätigt worden ist. 

(3) Die Bestätigung kann auch teilweise oder mit Auflagen erteilt oder befristet werden. 

(4) Sieht das Präsidium gewichtige Gründe eine ordnungsgemäß beschlossene Satzung nicht ohne Einschränkungen zu bestätigen, so ist eine erneute Befassung des zuständigen Gremiums erforderlich. 

(5) Das zuständige Gremium kann in Fällen von Absatz 4 ein Rechtsgutachten verlangen. 

(6) Bestätigte Satzungen und sonstige Rechtsvorschriften im Sinne von § 90 BerlHG werden im Amtlichen Mitteilungsblatt der Humboldt-Universität zu Berlin bekannt gemacht.

(1) Die Mitglieder des Präsidiums werden auf Vorschlag des Kuratoriums vom Konzil mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder auf fünf Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Werden Mitglieder der Humboldt-Universität gewählt, können sie nach zweieinhalb Jahren erklären, dass sie nach drei Jahren aus dem Amt ausscheiden werden. 

(2) Zur Vorbereitung des Wahlvorschlags wird eine Findungskommission gebildet, der je vier vom Kuratorium und von den Mitgliedergruppen im Konzil zu bestimmende Mitglieder angehören. Sie wählen aus ihrer Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden. Für die Wahl der Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten ist die Präsidentin oder der Präsident bzw. die designierte Präsidentin oder der designierte Präsident Mitglied der Findungskommission. Die Frauenbeauftragte und die stellvertretenden Kommissionsmitglieder aus dem Konzil haben das Recht, an den Sitzungen teilzunehmen. Die Findungskommission muss für jedes Amt mindestens ein Drittel Kandidatinnen benennen, es sei denn die Frauenbeauftragte stellt fest, dass geeignete Kandidatinnen nicht zur Verfügung stehen. 

(3) Steht nur eine Person zur Wahl und erreicht sie im ersten Wahlgang nicht die absolute Mehrheit, wird ein zweiter Wahlgang durchgeführt. Stehen mehrere Personen zur Wahl, sind bis zu drei Wahlgänge möglich. Ab dem zweiten Wahlgang kann nur noch zwischen den beiden Bestplatzierten gewählt werden. 

(3a) Die Wahl des Mitglieds des Präsidiums, zu dessen Aufgabenbereich Studium und Lehre gehören sollen, ist unter Beachtung des Verfahrens nach Satz 2 ungültig, wenn auf dieses Mitglied nicht wenigstens eine studentische Stimme entfällt. Stehen für dieses Amt mehr als eine Person zur Wahl und erreicht eine dieser Personen im ersten oder zweiten Wahlgang die absolute Mehrheit, ohne dass eine studentische Stimme auf sie entfällt, findet ein letzter Wahlgang nur über diese Person statt. 

(4) Werden hauptberufliche Professorinnen oder Professoren anderer Universitäten gewählt, so sind sie auf ihren Antrag zu Professorinnen oder Professoren der Universität in der entsprechenden Fakultät zu ernennen. Bei Vorliegen der beamtenrechtlichen Voraussetzungen kann auch eine Ernennung zur Beamtin oder zum Beamten auf Zeit erfolgen. Professorinnen oder Professoren sowie andere Personen der Humboldt-Universität zu Berlin werden nach ihrer Wahl gemäß den geltenden Vorschriften von ihren bisherigen Ämtern beurlaubt. Die Mitglieder des Präsidiums erhalten im Rahmen des besoldungsrechtlich Zulässigen einen öffentlich-rechtlichen Sondervertrag. 

(5) Die Verhandlungen nach Abs. 4 führt in Absprache mit dem Kuratorium dessen Vorsitzende oder dessen Vorsitzender. 

(6) Die Präsidentin oder der Präsident werden vom Senat von Berlin, die Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten vom zuständigen Senatsmitglied bestellt. Sie verpflichten sich bei der Amtsübernahme in ihrer Amtsführung die Interessen der Universität zu wahren. (7) Mitglieder des Präsidiums können vom Konzil mit einer Mehrheit von zwei Drittel seiner Mitglieder abgewählt werden.

Abschnitt E: Fakultäten, Institute und weitere Wissenschaftliche Einrichtungen

(1) Die Humboldt-Universität zu Berlin gliedert sich in Fakultäten und weitere Wissenschaftliche Einrichtungen. Die Fakultäten sind die organisatorischen Grundeinheiten und sollen verwandte Fachgebiete in überschaubarer Größe zusammenfassen. Sie können sich in wissenschaftliche Institute gliedern. 

(2) Die Fakultäten tragen im Rahmen ihrer Zuständigkeit dafür Sorge, dass die Aufgaben in Lehre und Studium, Forschung sowie der Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses erfüllt werden. 

(3) Fakultäten werden auf Vorschlag des Akademischen Senats durch das Kuratorium eingerichtet, verändert oder aufgehoben. 

(4) Organe der Fakultät sind der Fakultätsrat, das Dekanat, die Studiendekanin oder der Studiendekan und Kommissionen, soweit ihnen Entscheidungsbefugnisse übertragen sind. 

(5) Gliedern sich Fakultäten in Institute, sind deren Organe der Institutsrat, die Direktorin oder der Direktor, ggf. das Direktorium.

(1) Im Einzelfall oder für Gruppen von Angelegenheiten, mit Ausnahme von Ordnungen und Satzungen, können Entscheidungskompetenzen übertragen werden: 

  1. durch den Fakultätsrat auf das Dekanat,
  2. durch den Fakultätsrat auf die Räte der Institute nach § 24,
  3. durch das Dekanat auf die Direktorin oder den Direktor der Institute nach § 24, ggf. das Direktorium,
  4. durch die Räte der Institute nach § 24 auf die Direktorin oder den Direktor, ggf. das Direktorium. 

(2) Die Übertragung gemäß Nr. 1 und 4 kann nicht gegen die Stimmen aller Mitglieder einer Gruppe gemäß § 45 Abs. 1 BerlHG erfolgen. Wurden Zuständigkeiten übertragen, ist das Gremium über entsprechende Einzelentscheidungen zeitnah zu unterrichten. 

(3) Die Übertragung kann widerrufen werden. In den Fällen von Nr. 1 und 4 muss sie widerrufen werden, wenn alle Mitglieder einer Gruppe gemäß § 45 Abs. 1 BerlHG dies verlangen.

(1) Dem Fakultätsrat gehören dreizehn Mitglieder an, und zwar 

  1. sieben Professorinnen oder Professoren, Juniorprofessorinnen oder Juniorprofessoren,
  2. zwei akademische Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter,
  3. zwei Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für Technik, Service und Verwaltung,
  4. zwei Studierende. 

(2) Dem Rat einer Fakultät mit größerer Fächervielfalt können auf Beschluss des Fakultätsrats mit Zustimmung des Akademischen Senats 19 Mitglieder angehören, und zwar 

  1. zehn Professorinnen oder Professoren, Juniorprofessorinnen oder Juniorprofessoren,
  2. drei akademische Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter,
  3. drei Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für Technik, Service und Verwaltung,
  4. drei Studierende. 

(3) Mit Rede- und Antragsrecht sind berechtigt, an den Sitzungen des Fakultätsrats teilzunehmen: 

  1. die Mitglieder des Präsidiums oder von diesen Beauftragte,
  2. die Mitglieder des Dekanats,
  3. die Leitung der Institute nach § 24,
  4. eine Vertreterin oder ein Vertreter der zuständigen Organe der Studierendenschaft sowie eine Vertreterin oder ein Vertreter des für das jeweils betroffene Fach zuständigen Organs der Studierendenschaft,
  5. eine Vertreterin oder ein Vertreter der Personalvertretung,
  6. die Frauenbeauftragte der Fakultät im Rahmen ihrer Rechte gemäß § 59 BerlHG. 

(4) Professorinnen und Professoren sowie Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren, die nicht dem Fakultätsrat angehören, sind bei der Beratung aller wesentlichen Angelegenheiten ihres Fachgebiets zu hören.

(5) Unbeschadet der Vorschrift des § 47 Abs. 3 BerlHG haben bei Entscheidungen des Fakultätsrats über Berufungsvorschläge, Feststellung über die Bewährung von Juniorprofessorinnen oder Juniorprofessoren, Habilitationen sowie über Habilitations- und Promotionsordnungen alle der Fakultät angehörenden hauptberuflichen Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer nach rechtzeitiger Anmeldung, spätestens zwei Tage vor der Sitzung, die Möglichkeit der stimmberechtigten Mitwirkung; soweit sie an der Entscheidung mitwirken, gelten sie als Mitglieder der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer im Fakultätsrat. § 47 Abs. 4 Satz 3 BerlHG gilt entsprechend.

(1) Der Fakultätsrat ist zuständig für

  1. die Wahl und die Abwahl der Dekanin oder des Dekans und der Prodekaninnen oder Prodekane,
  2. die Einberufung einer Fakultätsversammlung aller Mitglieder der Einrichtung einmal im Jahr, wenn die Fakultät nicht in Institute nach § 24 gegliedert ist,
  3. den Erlass von Satzungen der Fakultät,
  4. die Beschlussfassung über die unmittelbaren Untergliederungen der Fakultät,
  5. den Struktur- und Entwicklungsplan der Fakultät,
  6. den Beschluss über den dezentralen Globalhaushalt der Fakultät entsprechend § 27, die Zuordnung von bei der Fakultät verbleibenden Stellen und die Verwendung von Mitteln für nichtplanmäßige Dienstkräfte sowie von Sachmitteln, soweit diese nicht den Instituten nach § 24 zugewiesen sind,
  7. den Beschluss über grundsätzliche Angelegenheiten von Lehre, Studium und Forschung an der Fakultät, insbesondere die Koordinierung von Lehre und Forschung,
  8. den Beschluss über das Lehrangebot,
  9. den Beschluss über den Lehrbericht der Fakultät und über die Berichte zur Evaluation der Lehre sowie der Studien- und Prüfungsordnungen,
  10. den Beschluss von Berufungsvorschlägen,
  11. den Beschluss über Gastprofessuren sowie über Gastdozenturen,
  12. die Entscheidungen über Habilitationen,
  13. die Entscheidung über die Bewährung von Juniorprofessorinnen oder Juniorprofessoren,
  14. den Beschluss über den Frauenförderplan und das Gleichstellungskonzept der Fakultät, soweit nicht die Institute mit Zustimmung des Fakultätsrats entsprechende Beschlüsse gefasst haben,
  15. den Beschluss über die Inanspruchnahme von sächlichen und personellen Mitteln der Fakultät für weitere Wissenschaftliche Einrichtungen gem. § 25,
  16. den Beschluss von Ziel- und Leistungsvereinbarungen mit dem Präsidium soweit sie die Kompetenzen des Fakultätsrats berühren,
  17. die Vorschläge für Ehrungen durch die Fakultät und
  18. die Erörterung aller die Fakultät als Ganzes betreffenden Fragen.

(2) Die Mitglieder des Fakultätsrates haben in allen Kommissionen der Fakultät Rede- und Antragsrecht. 

(3) Der Fakultätsrat kann einen Ferienausschuss zur Erledigung dringender Angelegenheiten bilden. 

(4) Der Fakultätsrat kann sich eine Geschäftsordnung geben. 

(5) Die Zuständigkeit des Fakultätsrats in Personalangelegenheiten richtet sich nach § 26.

(1) Die Fakultät wird durch ein Dekanat geleitet. Diesem gehören mindestens an 

  1. die Dekanin oder der Dekan,
  2. zwei Prodekaninnen oder Prodekane,
  3. die Verwaltungsleiterin oder der Verwaltungsleiter mit beratender Stimme. Durch einen mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder gefassten Beschluss des Fakultätsrats kann nur eine Prodekanin oder ein Prodekan vorgesehen werden, wenn der Akademische Senat dem mit zwei Dritteln seiner Mitglieder zustimmt. Mindestens ein Mitglied des Dekanats sollte eine Frau sein. 

(2) Der Fakultätsrat wählt die Dekanin oder den Dekan und die Prodekaninnen oder Prodekane für die Dauer der Amtszeit; sie können vom Fakultätsrat mit einer Mehrheit von zwei Drittel seiner Mitglieder abgewählt werden. Die Dekanin oder der Dekan und mindestens eine Prodekanin oder ein Prodekan müssen der Gruppe der hauptberuflichen Professorinnen und Professoren der Fakultät angehören; im Fall von Abs. 1 Satz 3 gilt dies nicht für die Prodekanin oder den Prodekan. Die Wahl der Prodekanin oder des Prodekans im Sinne von Absatz 4 ist ungültig, wenn auf ihn oder sie nicht wenigstens eine studentische Stimme entfällt. 

(3) Das Dekanat arbeitet nach dem Kollegialprinzip. Es kann die Erledigung von Aufgaben an Mitglieder des Dekanats übertragen. 

(4) Eine Prodekanin oder ein Prodekan, die oder der nicht zugleich Vorsitzende oder Vorsitzender eines Prüfungsausschusses sein darf, ist zuständig für alle Angelegenheiten der Lehre und des Studiums innerhalb der Fakultät (”Studiendekanin” oder ”Studiendekan”). Mit Zustimmung des Fakultätsrats kann die Studiendekanin oder der Studiendekan Kompetenzen auf das für Studium und Lehre zuständige Direktoriumsmitglied eines Instituts nach § 24 übertragen. 

(5) Die Frauenbeauftragte der Fakultät ist gemäß § 59 BerlHG an den Beratungen des Dekanats zu beteiligen.

(1) Soweit nicht ein anderes Organ zuständig ist, werden die Entscheidungen der Fakultät im Dekanat getroffen. 

(2) Zu den Aufgaben des Dekanats gehören insbesondere: 

  1. Maßnahmen zur geordneten Durchführung der Lehre und der Prüfungen,
  2. der Vorschlag für den Haushaltsplan, für die Zuordnung der von den bei der Fakultät verbleibenden Stellen und für die Verwendung von Mitteln für nichtplanmäßige Dienstkräfte sowie von Sachmitteln,
  3. Erledigung der laufenden Personal- und Verwaltungsangelegenheiten der Fakultät, vorbehaltlich der Zuständigkeit der Dienstbehörde und Personalstelle. Im Übrigen richtet sich die Zuständigkeit in Personalangelegenheiten nach § 26. 

(3) Das Dekanat kann in eilbedürftigen Angelegenheiten anstelle des Fakultätsrats die unaufschiebbaren Maßnahmen und Anordnungen treffen. Diese Eilentscheidungen bedürfen zum nächstmöglichen Zeitpunkt der Bestätigung durch den Fakultätsrat. Die Befugnis des Fakultätsrats, eigene Entscheidungen zu treffen, bleibt unberührt. Er kann die Eilentscheidung abändern oder aufheben, soweit Rechte Dritter davon nicht berührt sind. 

(4) Die Mitglieder des Dekanats haben Rede- und Antragsrecht bei den Sitzungen aller Gremien der akademischen Selbstverwaltung in der Fakultät. Sie sind zur Information über wichtige Angelegenheiten aus ihrem Geschäftsbereich oder im Hinblick auf Entscheidungszuständigkeiten des jeweiligen Gremiums verpflichtet

Die Dekanin oder der Dekan vertritt die Fakultät nach innen und außen, führt den Vorsitz im Fakultätsrat, hat darauf hinzuwirken, dass die Mitglieder der Fakultät ihre dienstlichen Aufgaben, insbesondere ihre Lehr- und Prüfungsverpflichtungen, ordnungsgemäß erfüllen, und ist berechtigt, Personal Weisungen zu erteilen, soweit dieses nicht Professorinnen und Professoren, Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren oder Einrichtungen der Fakultät zugewiesen ist. Die Dekanin oder der Dekan berichtet dem Fakultätsrat regelmäßig über die Geschäfte der Fakultät.

(1) Zu den Aufgaben der Studiendekanin oder des Studiendekans gehören insbesondere: 

  1. der Vorschlag für das Lehrangebot und die Verteilung der Lehrauftragsmittel für den Fakultätsrat sowie die Sicherstellung des Lehrangebots und die Sorge für den geordneten Studienbetrieb gemäß den Studienordnungen,
  2. die Organisation der Erarbeitung der Studien- und Prüfungsordnungen,
  3. die Verantwortung für die Lehrevaluation,
  4. die Erstellung des Lehrberichts der Fakultät,
  5. die Organisation der Orientierungsphase für Studienanfängerinnen und Studienanfänger in Zusammenarbeit mit den jeweiligen Fachschaften,
  6. die kontinuierliche Studienreform. 

(2) Die Studiendekanin oder der Studiendekan ist von Amts wegen Mitglied in der Kommission für Lehre und Studium der Fakultät. Die Referentinnen und Referenten für Studium und Lehre, die Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter für Studium und Lehre sowie die für die Studienfachberatung eingesetzten studentischen Hilfskräfte unterstehen fachlich der Studiendekanin oder dem Studiendekan. 

(3) Die Arbeit von Studiendekaninnen oder Studiendekanen der Fakultäten ist besonders zu entschädigen. 

(4) Die Arbeit von Studiendekaninnen und Studiendekanen aus der Gruppe der Studierenden wird vergütet und bei der Berechnung der Regelstudienzeit berücksichtigt. Die Höhe der Vergütung richtet sich nach dem Aufgabenumfang und der Größe der Fakultät. Das Nähere ist in einer Ordnung zu regeln.

(1) Der Fakultätsrat kann zu seiner Unterstützung und Beratung Kommissionen einsetzen. Er entscheidet zugleich über ihre Zusammensetzung, die Aufgabenstellung und die Dauer der Einsetzung. Der Fakultätsrat setzt Kommissionen mit Entscheidungsbefugnis für Prüfungen und Promotionen ein; Näheres regeln die Prüfungs- und Promotionsordnungen. 

(2) Die Mitglieder von Kommissionen werden von den Vertreterinnen oder Vertretern ihrer Mitgliedergruppen im Fakultätsrat längstens für die Dauer seiner Amtszeit benannt. Die Kommissionen wählen eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter. Vorsitzende von Prüfungsausschüssen dürfen nicht zu Vorsitzenden der Kommission für Lehre und Studium gewählt werden. 

(3) Der Fakultätsrat setzt eine ständige Kommission für Lehre und Studium ein, in der die Studierenden die Hälfte der Sitze und Stimmen haben. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere: 

  1. die Beratung der Studiendekanin oder des Studiendekans und des Fakultätsrates in allen grundsätzlichen Angelegenheiten des Studiums und der Lehre der Fakultät,
  2. der Beschluss über die Entwürfe der Studien- und Prüfungsordnungen,
  3. der Beschluss über den Entwurf des Lehrberichts der Fakultät,
  4. die Beteiligung an der Erstellung des Gutachtens nach § 36 Abs. 5 Punkt 3 BerlHG unter Einbeziehung einzureichender Unterlagen über die bisherige und ggf. über hochschuldidaktische Aktivitäten,
  5. die Lehrevaluation. Überträgt der Fakultätsrat Aufgaben der Kommission für Lehre und Studium an die Institute nach § 24, werden auf Institutsebene ebenfalls Kommissionen für Lehre und Studium eingerichtet. 

(4) Die Kommission für Lehre und Studium hat sicherzustellen, dass alle Studiengänge und die dazugehörigen Studien- und Prüfungsordnungen regelmäßig evaluiert werden. Die erste Evaluation muss nach Ende der Regelstudienzeit des ersten Studierendenjahrgangs erfolgen. Die Kommission legt ihren Evaluationsbericht bzw. eine Stellungnahme zu externen Evalutionsberichten und der daraus folgenden Änderungsvorschläge für die Ordnungen oder für die Studienorganisation einschließlich eventueller Änderungsvorschläge für die Ordnungen dem Fakultätsrat zur Beschlussfassung vor. 

(5) Wird eine Kommission für Forschung und wissenschaftlichen Nachwuchs eingesetzt, haben die Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer sowie der akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mindestens je ein Drittel der Sitze. 

(6) In den Kommissionen zur Vorbereitung von Vorschlägen für die Berufung von Professorinnen und Professoren oder von Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren (Berufungskommissionen) haben die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer die Mehrheit. Die akademischen Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter sowie die Studierenden haben das Recht, die Kommission bis zu einer Stimme unterhalb der Zahl der Professorinnen und Professoren, Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren aufzufüllen, in der Regel zu gleichen Teilen. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für Technik, Service und Verwaltung wirken beratend mit. Den Berufungskommissionen sollen zur Hälfte Frauen, mindestens müssen ihr zwei Hochschullehrerinnen angehören; § 28 Abs. 2 bleibt unberührt. Die Kommission bestimmt eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden aus der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden. Werden nach § 28 Abs. 2 vom Fakultätsrat mindestens zwei externe Mitglieder mit Zustimmung der Präsidentin oder des Präsidenten bestellt, entfällt die Notwendigkeit auswärtiger Gutachten. 

(7) Kommissionen zur Vorbereitung von Habilitationen dürfen neben den Professorinnen und Professoren nur habilitierte Mitglieder stimmberechtigt angehören. Eine beratende Mitwirkung von Studierenden und akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die nicht entsprechend qualifiziert sind, ist zu gewährleisten; sie richtet sich nach der jeweiligen Ordnung.

(1) Soweit mehrere Fakultäten gemeinsame Aufgaben zu erfüllen haben, sollen Gemeinsame Kommissionen eingesetzt werden. Dies gilt auch für Fakultäten verschiedener Hochschulen. 

(2) Über die Aufgabenstellung, die Dauer der Einsetzung, die Zusammensetzung und das Verfahren einer Gemeinsamen Kommission entscheiden die beteiligten Fakultätsräte.

(3) Der Akademische Senat kann Fakultäten auffordern, Gemeinsame Kommissionen zu bilden. Er hat, abweichend von Absatz 2, das Recht, nach Anhörung der betroffenen Fakultäten Gemeinsame Kommissionen einzusetzen. 

(4) Für die Zusammensetzung Gemeinsamer Kommissionen, die das Recht haben, für die beteiligten Fakultäten verbindliche Entscheidungen zu treffen, gilt das Verhältnis der Sitze und der Stimmen der einzelnen Gruppen gemäß § 16 Abs. 1 bzw. 2. Die Vorschriften des § 16 Abs. 3 finden entsprechend Anwendung. Die Vertreterinnen und Vertreter jeder Fakultät werden vom Fakultätsrat auf Vorschlag der jeweiligen Mitgliedergruppe gewählt. Sie brauchen nicht dem Fakultätsrat anzugehören. Die Amtszeit von Mitgliedern ständiger Gemeinsamer Kommissionen richtet sich grundsätzlich nach der Amtszeit des sie wählenden Fakultätsrats. Ein nachrückendes oder nachgewähltes Mitglied tritt in die laufende Amtsperiode seiner Vorgängerin oder seines Vorgängers ein. 

(5) Für Gemeinsame Kommissionen, die für die Entscheidung über Berufungsvorschläge, Habilitationen, Habilitations- oder Promotionsordnungen zuständig sind, gilt § 22 Abs. 6. Die Vorschriften des § 16 Abs. 5 finden entsprechende Anwendung. 

(6) Gemeinsame Kommissionen können unter Einbeziehung von Zentralinstituten gebildet werden. 

(7) Wird einer Gemeinsamen Kommission mit Entscheidungsbefugnis die Zuständigkeit für Studiengänge übertragen, so ist in dem Einsetzungsbeschluss festzulegen, welche Kommission für Lehre und Studium der beteiligten Fakultäten zuständig ist.

(1) Die Institute der Fakultäten nach § 75 BerlHG werden durch Geschäftsführende Direktorinnen oder Geschäftsführende Direktoren geleitet. Abweichend von Satz 1 kann der Fakultätsrat auf Antrag ein kollegial organisiertes Direktorium mit einer Geschäftsführenden Direktorin oder einem Geschäftsführenden Direktor sowie zwei Stellvertreterinnen oder Stellvertretern einrichten. In diesem Falle übernimmt in Instituten ein Direktoriumsmitglied den Aufgabenbereich für Studium und Lehre.

(2) Die Geschäftsführende Direktorin oder der Geschäftsführende Direktor leitet und verwaltet das Institut im Rahmen der Beschlüsse des Institutsrats. Sie oder er kann in unaufschiebbaren Angelegenheiten anstelle des Institutsrats die unaufschiebbaren Maßnahmen und Anordnungen treffen. Die Eilentscheidungen bedürfen zum frühestmöglichen Zeitpunkt der Bestätigung durch den Institutsrat. Die Befugnis des Institutsrates, eigene Entscheidungen zu treffen, bleibt unberührt. Er kann die Eilentscheidung abändern oder aufheben, soweit Rechte Dritter davon nicht berührt sind. Der Geschäftsführenden Direktorin oder dem Geschäftsführenden Direktor können weitere Befugnisse gemäß § 15, der stellvertretenden Direktorin oder dem stellvertretenden Direktor für Studium und Lehre Befugnisse gemäß § 18 Abs. 4 übertragen werden. 

(3) Es wird ein Institutsrat gewählt, dem vier Professorinnen oder Professoren, Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren und je eine Vertreterin oder ein Vertreter der übrigen Gruppen gemäß § 45 Abs. 1 BerlHG angehören. Abweichend von Satz 1 kann der Fakultätsrat auf Antrag für den Institutsrat eine Zusammensetzung im Verhältnis 7 : 2 : 2 : 2 festlegen. Gehören einem Institut nur drei Professorinnen oder Professoren an, so werden im Institutsrat ihre Stimmen jeweils mit dem Faktor 4/3 gewichtet. Gehören einem Institut nur zwei Professorinnen oder Professoren an, so werden im Institutsrat ihre Stimmen jeweils mit dem Faktor 2 gewichtet. Gehört einem Institut ausnahmsweise nur eine Professorin oder ein Professor an, so wird im Institutsrat die Stimme mit dem Faktor 4 gewichtet. 

(4) Der Institutsrat wählt die Geschäftsführende Direktorin oder den Geschäftsführenden Direktor sowie eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter bzw. die Mitglieder des Direktoriums. Die Geschäftsführende Direktorin oder der Geschäftsführende Direktor sowie eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter müssen der Gruppe der hauptberuflichen Professorinnen und Professoren des Instituts angehören. Das Direktoriumsmitglied, das für Studium und Lehre zuständig ist, darf nicht gegen die Stimmen aller studentischen Mitglieder im Institutsrat gewählt werden. Die Mitglieder des Direktoriums haben im Fakultätsrat Rede- und Antragsrecht. Mitglieder des Direktoriums können vom Institutsrat mit einer Mehrheit von zwei Drittel seiner Mitglieder abgewählt werden. 

(5) Der Institutsrat fasst Beschlüsse über die grundsätzlichen Angelegenheiten des Instituts. Dazu gehört die Verteilung von Stellen, von Mitteln für nichtplanmäßige Dienstkräfte und von Sachmitteln an Professorinnen und Professoren, Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren. Dem Institutsrat können gemäß § 15 zusätzliche Befugnisse übertragen werden; § 16 Abs. 3 bis 5 und § 17 Abs. 3 und 4 gelten entsprechend. Der Institutsrat beruft mindestens einmal im Jahr eine Institutsversammlung aller Mitglieder der Einrichtung ein.

(6) Der Institutsrat kann zu seiner Unterstützung und Beratung Kommissionen einsetzen. Er entscheidet zugleich über ihre Zusammensetzung, die Aufgabenstellung und die Dauer der Einsetzung. § 22 Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(1) Neben Fakultäten, Instituten, Zentralinstituten und Zentralen Einrichtungen können als weitere Wissenschaftliche Einrichtungen Interdisziplinäre Zentren und Integrative Forschungsinstitute eingerichtet werden. 

(2) Interdisziplinäre Zentren verfolgen interdisziplinäre Projekte in Lehre, Forschung, Nachwuchsförderung und wissenschaftlicher Weiterbildung. Die Verantwortung der Fakultäten oder Gemeinsamen Kommissionen für Lehre und Graduierungen bleibt unberührt. Auf entsprechende Initiativen von Mitgliedern der Universität können solche Zentren durch Antrag von in der Regel zwei Fakultäten vom Akademischen Senat für einen Zeitraum von drei Jahren eingerichtet werden. Dabei prüft dieser die erforderliche Kompetenz, den interdisziplinären Charakter und die Realisierbarkeit des Vorhabens und holt Stellungnahmen weiterer betroffener Fakultäten ein. Eine Verlängerung des Zeitraums um jeweils zwei Jahre kann nach Überprüfung vom Akademischen Senat beschlossen werden. Auf Antrag des Zentrums beschließt der Akademische Senat auch über eine Veränderung eines eingerichteten Interdisziplinären Zentrums. 

(3) Integrative Forschungsinstitute sind Orte der disziplinen- wie institutionenübergreifenden Forschung und Instrumente der Profilbildung der Humboldt-Universität zu Berlin. Sie werden auf Antrag des Präsidiums in einem forschungsstarken interdisziplinären Arbeitsbereich der HumboldtUniversität zu Berlin auf der Grundlage eines Vorschlags des Akademischen Senats durch Beschluss des Kuratoriums für einen Zeitraum von fünf Jahren eingerichtet. Es kann eine Fakultät bestimmt werden, die das Integrative Forschungsinstitut administrativ trägt. Nach Evaluation durch das Präsidium unter Einbeziehung externer Gutachterinnen und Gutachter kann das Kuratorium auf Vorschlag des Akademischen Senats ein Integratives Forschungsinstitut bis zu zweimal verlängern. 

(4) Die Zugehörigkeit zu einer weiteren Wissenschaftlichen Einrichtung lässt die Mitgliedschaft in den Herkunftseinrichtungen unberührt. Auf Vorschlag der jeweiligen weiteren Wissenschaftlichen Einrichtung bestellt der Akademische Senat eine Sprecherin oder einen Sprecher, die oder der Mitglied der Humboldt-Universität zu Berlin sein muss. Die Organisation der weiteren Wissenschaftlichen Einrichtung und die Mitgliedschaft werden durch interne Satzung geregelt, die der Zustimmung des Akademischen Senats bedarf. Dabei sind die Rechte der beteiligten Gruppen gemäß § 45 Abs. 1 BerlHG zu wahren.

(1) Über die Begründung und Beendigung der Rechtsverhältnisse von hauptberuflich und nebenberuflich Tätigen, die einzelnen Professorinnen oder Professoren, Juniorprofessorinnen oder Juniorprofessoren zugewiesen sind, sowie über ihre Verwendung entscheidet auf Vorschlag der Professorin oder des Professors 1. in Fakultäten, die nicht in Institute nach § 24 gegliedert sind, das Dekanat, 2. in Fakultäten, die in Institute nach § 24 gegliedert sind, der Institutsrat, falls ein Direktorium gebildet wird, das Direktorium. 

(2) Sind Personen keiner Professorin oder keinem Professor, keiner Juniorprofessorin oder keinem Juniorprofessor zugeordnet, entscheidet 1. in Fakultäten, die nicht in Institute nach § 24 gegliedert sind, der Fakultätsrat, 2. in Fakultäten, die in Institute gemäß § 24 gegliedert sind, der Institutsrat. Sind Personen keinem Institut zugeordnet, entscheidet der Fakultätsrat. Die Entscheidungen können durch Geschäftsordnung auf das Dekanat oder das Direktorium übertragen werden. 

(3) Bei Entscheidungen nach Absatz 1 und 2 ist die Frauenbeauftragte gemäß § 59 BerlHG zu beteiligen. 

(4) Über die Vorschläge für Gastprofessuren, Gastdozenturen und Lehraufträge entscheidet 

  1. in Fakultäten, die nicht in Institute nach § 24 gegliedert sind, der Fakultätsrat,
  2. in Fakultäten, die in Institute nach § 24 gegliedert sind, der Institutsrat. Auf Beschluss des Fakultätsrats können Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer sowie entsprechend qualifizierte akademische Mitarbeiterinnen oder akademische Mitarbeiter der Humboldt-Universität zu Berlin in Abweichung von § 120 Abs. 1 Satz 2 BerlHG außerhalb ihrer Dienstaufgaben – insbesondere ihres Lehrdeputats – Lehraufträge zur Wahrnehmung von Weiterbildungsaufgaben erhalten.

(1) Die Fakultäten, Zentralinstitute und Zentraleinrichtungen der Universität verfügen über einen dezentralen Globalhaushalt. Dieser Globalhaushalt enthält, die den Fakultäten nach Absatz 2 zur selbstständigen Bewirtschaftung übertragenen Mittel, Einnahmen sowie Ausgaben im Personal-, Sachmittel- und Investitionsbereich. Bei den dezentralen Globalhaushalten sind die Personal- und die Sachmittel gegenseitig deckungsfähig. Der Globalhaushalt wird jährlich aufgestellt, die Mittel sind übertragbar. Die Verantwortung für die Ressourcensteuerung obliegt den jeweiligen Einrichtungen. 

(2) Nach Genehmigung des Haushalts informiert die für Haushaltsangelegenheiten zuständige Vizepräsidentin oder der für Haushaltsangelegenheiten zuständige Vizepräsident den Akademischen Senat über die Dezentralisierung des Globalhaushalts und gibt Gelegenheit zur Stellungnahme. 

(3) Zur Erhöhung der Flexibilität des dezentralen Globalhaushaltes und zur Beschleunigung von Verfahren kann die Präsidentin oder der Präsident Zuständigkeiten, insbesondere nach § 11 Abs. 3 im Personalbereich, Fakultäten, Zentralinstituten und zentralen Einrichtungen übertragen. 

(4) Im Rahmen der Budgetierung kann der Dekanin oder dem Dekan ein aus Personal- und Sachmitteln bestehendes Budget zur Stärkung von Innovation und Leistungsfähigkeit zur Verfügung gestellt werden. Über die vorgesehene Verwendung ist der Fakultätsrat zu informieren. Sprechen sich zwei Drittel der Mitglieder des Fakultätsrats gegen die geplante Verwendung des Budgets aus, so muss ein neues Konzept vorgelegt werden.

Abschnitt F: Mitgliedschaft und Mitbestimmung

(1) Zur Berufung einer Professorin oder eines Professors bzw. einer Juniorprofessorin oder eines Juniorprofessors beschließt der Fakultätsrat eine Liste, die grundsätzlich die Namen von drei Bewerberinnen oder Bewerbern enthalten soll (Berufungsvorschlag). 

(2) Zur Vorbereitung des Beschlusses gemäß Abs. 1 setzt der Fakultätsrat eine Berufungskommission ein. Ihr sollen externe Mitglieder angehören. Werden vom Fakultätsrat mindestens zwei externe Mitglieder mit Zustimmung der Präsidentin oder des Präsidenten bestellt, entfällt die Notwendigkeit auswärtiger Gutachten. Die Kommission soll in jeder Statusgruppe geschlechterparitätisch besetzt sein; in jedem Fall müssen ihr zwei Hochschullehrerinnen angehören. 

(3) Widerspricht die Frauenbeauftragte im Rahmen ihrer Zuständigkeit einem Berufungsvorschlag, so kann sie die Einholung auswärtiger Gutachten verlangen. 

(4) Der Akademische Senat kann zur Beurteilung des Berufungsverfahrens fakultätsfremde Senatsbeauftragte einsetzen.

(1) Ein Mitglied einer Fakultät oder eines Zentralinstituts kann Zweitmitglied in einer anderen Fakultät oder eines Zentralinstituts werden, wenn es von seiner Qualifikation her gerechtfertigt und für die Zusammenarbeit erforderlich oder nützlich ist. Die Zweitmitgliedschaft in einer Fakultät oder einem Zentralinstitut setzt die Zustimmung der Fakultät, in dem das Universitätsmitglied die Erstmitgliedschaft hat, und der Fakultät oder des Zentralinstituts, in dem die Zweitmitgliedschaft erworben werden soll, voraus. Die Einrichtung, in der die Erstmitgliedschaft besteht, kann ihre Zustimmung zurücknehmen, wenn durch die Zweitmitgliedschaft ihre Belange erheblich beeinträchtigt werden. Die Zweitmitgliedschaft erlischt mit dem Ende der Erstmitgliedschaft, durch Austrittserklärung oder durch Beschluss des Fakultätsrates oder des Rates des Zentralinstituts, in dem die Zweitmitgliedschaft begründet wurde. Für die Zweitmitgliedschaft in Instituten gelten Sätze 2 und 3 entsprechend. 

(2) Die Zweitmitgliedschaft begründet alle Rechte der Mitarbeit in der akademischen Selbstverwaltung in dieser Einrichtung. 

(3) Aktives und passives Wahlrecht der Studierenden, die für mehrere Studiengänge beziehungsweise Teilstudiengänge immatrikuliert sind, regelt die Wahlordnung.

Privatdozentinnen und Privatdozenten, außerplanmäßige Professorinnen und Professoren sowie Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren werden mit Erreichen des 65. Lebensjahres korporationsrechtlich den in den Ruhestand versetzten Professorinnen und Professoren gleichgestellt.

(1) Den hauptberuflichen Professorinnen und Professoren gemäß § 45 Abs. 1 Ziff. 1 BerlHG stehen nach dem Eintritt in den Ruhestand die mit der Lehrbefugnis verbundenen Rechte zur Abhaltung von Lehrveranstaltungen und zur Beteiligung an Prüfungs-, Promotions- und Habilitationsverfahren zu. Sie sind berechtigt, Forschungsarbeiten zu betreuen und vor dem Eintritt in den Ruhestand begonnene Forschungsvorhaben zu Ende zu führen. Der Fakultätsrat kann sie bei der Einsetzung von Berufungskommissionen gem. § 22 Abs. 6 für die Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer benennen, soweit es nicht ihre Nachfolge betrifft. 

(2) Privatdozentinnen und Privatdozenten, außerplanmäßigen Professorinnen und Professoren sowie Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren kann mit deren Zustimmung der Fakultätsrat in besonders begründeten Fällen weiterhin befristet Aufgaben übertragen. 

(3) Eine weitere Tätigkeit gemäß Abs. 1 und 2 begründet keinen Anspruch auf Ausstattung und Entgelt gegen die Universität.

Zu besetzende Stellen sind grundsätzlich öffentlich, Beschäftigungspositionen für studentische Hilfskräfte sind hochschulöffentlich auszuschreiben. Im Verfahren ist § 6 LGG zu beachten.

(1) Die Beschlussfassung über die Bestellung zur Honorarprofessorin oder zum Honorarprofessor erfolgt auf der Grundlage zweier Gutachten - davon mindestens eines auswärtigen - über das Vorliegen hervorragender wissenschaftlicher oder künstlerischer Leistungen entsprechend den Anforderungen, die an Professorinnen und Professoren gestellt werden. 

(2) Die Präsidentin oder der Präsident kann auf Vorschlag der Fakultät auf der Grundlage zweier externer Gutachten mit Zustimmung der für die Hochschulen zuständigen Senatsverwaltung Privatdozentinnen oder Privatdozenten, die mindestens vier Jahre habilitiert sind sowie hervorragende Leistungen in Forschung und Lehre erbracht haben, die Würde einer außerplanmäßigen Professorin oder eines außerplanmäßigen Professors verleihen. Das Recht der Titelführung bleibt nach Erreichen der Altersgrenze erhalten. § 117 Abs. 2 Ziff. 3 und 4 BerlHG bleiben davon unberührt.

Die Universität zu Berlin kann auf Beschluss des Akademischen Senats an verdiente Persönlichkeiten den Titel einer Ehrensenatorin oder eines Ehrensenators der Humboldt-Universität zu Berlin verleihen. Das Verfahren, die Voraussetzungen und den Entzug regelt der Akademische Senat durch Ordnung.

Abschnitt G: Inklusion

An der Humboldt-Universität zu Berlin nimmt die Beauftragte oder der Beauftragte alle Rechte aus § 28a BerlHG wahr. Die Beauftragte oder der Beauftragte wird vom Präsidium nach Anhörung der Kommission für Barrierefreie Hochschule (§ 6 Abs. 1 Nr. 8) bestellt.

Abschnitt H: Geschlechtergerechtigkeit

An der Humboldt-Universität zu Berlin nehmen die hauptberufliche Frauenbeauftragte und die dezentralen Frauenbeauftragten i.S.v. § 37 Abs. 2 sowie deren jeweilige Stellvertreterinnen alle Rechte aus § 59 BerlHG sowie §§ 16 und 17 LGG wahr.

(1) Die hauptberufliche Frauenbeauftragte und ihre beiden Stellvertreterinnen werden von einem Wahlgremium nach Ausschreibung und öffentlicher Anhörung gewählt. An den sich an die Anhörungen anschließenden Aussprachen können die dezentralen Frauenbeauftragten beratend teilnehmen. Dem Wahlgremium gehören jeweils drei Vertreterinnen der Mitgliedergruppen gemäß § 45 Abs. 1 BerlHG an. Sie werden von den weiblichen Mitgliedern der Universität zeitgleich mit den Wahlen zum Konzil nach den gleichen Grundsätzen gewählt. 

(2) Die dezentralen Frauenbeauftragten und ihre Stellvertreterinnen werden in einer Urnen- bzw. Briefwahl der weiblichen Angehörigen der Einrichtung bestimmt. Hierfür ist der Örtliche Wahlvorstand zuständig. An folgenden Einrichtungen der Universität werden dezentrale Frauenbeauftragte und deren Stellvertreterinnen gewählt: 

  • Fakultäten (§ 14),
  • Institute (§ 24),
  • Zentralinstitute,
  • Zentraleinrichtungen,
  • Zentrale Universitätsverwaltung,
  • weitere Wissenschaftliche Einrichtungen i.S.v. § 25. 

Weitere Einrichtungen, an denen eine Wahl zu erfolgen hat, können in der Frauenförderrichtlinie festgelegt werden. 

(3) Dezentrale Frauenbeauftragte nach Abs. 2 und deren Stellvertreterinnen sowie die Stellvertreterinnen der zentralen Frauenbeauftragten werden auf Antrag in angemessenem Umfang nach Maßgabe ihrer Belastung von ihren Dienstaufgaben freigestellt. Dezentrale Frauenbeauftragte nach Abs. 2 und deren Stellvertreterinnen sowie die Stellvertreterinnen der zentralen Frauenbeauftragten, die der Gruppe der Studierenden angehören, erhalten eine Aufwandsentschädigung. Die Höhe der Entschädigung richtet sich nach dem Aufgabenumfang und der Größe der Einrichtung. Ihre Tätigkeit wird bei der Berechnung der Regelstudienzeit berücksichtigt. Das Nähere regelt der Akademische Senat in einer Ordnung. 

(4) Ist eine dezentrale Frauenbeauftragte und deren Stellvertreterin an der Wahrnehmung ihrer Aufgaben gehindert, kann die hauptberufliche Frauenbeauftragte die erforderlichen Maßnahmen im Einzelfall treffen. Ist eine dezentrale Frauenbeauftragte oder eine stellvertretende zentrale Frauenbeauftragte dauerhaft an der Wahrnehmung ihrer Aufgaben gehindert, kann die hauptberufliche Frauenbeauftragte eine Person kommissarisch mit der Stellvertretung beauftragen, bis eine Neuwahl möglich ist.

Im allgemeinen Schriftverkehr sowie in Rechts- und Verwaltungsvorschriften einschließlich Studien-, Prüfungs-, Promotions- und Habilitationsordnungen sind entweder geschlechtsneutrale Bezeichnungen oder die weibliche und die männliche Sprachform zu verwenden.

Abschnitt I: Rechte der Gremienmitglieder, Geschäftsordnung und Beschlussfassung

(1) Kein Mitglied darf wegen seiner Tätigkeit in der Selbstverwaltung benachteiligt oder bevorzugt werden. Wer in einem Gremium mit Rede- und Antragsrecht teilnimmt, hat mit Ausnahme des Stimmrechts alle Rechte eines Mitglieds. 

(2) Jedes Mitglied eines Gremiums hat das Recht zur Akteneinsicht; die Vorsitzende oder der Vorsitzende des jeweiligen Gremiums, das Präsidium oder Dekanat sind zur Auskunft verpflichtet. Sind personenbezogene Daten Gegenstand der Anfrage, sind die Regelungen des Datenschutzes zu beachten. Näheres regelt die jeweilige Geschäftsordnung. 

(3) Die Mitglieder in der akademischen Selbstverwaltung sowie Teilnehmerinnen und Teilnehmer gem. Abs. 1 Satz 2 erhalten, soweit rechtlich zulässig, Aufwendungsersatz und Nachteilsausgleich. Studentische Mitglieder erhalten Sitzungsgeld, ihre Tätigkeit wird bei der Berechnung der Regelstudienzeit berücksichtigt. Das Nähere ist in Satzungen zu regeln.

(1) Die Gremien der akademischen Selbstverwaltung können sich eine Geschäftsordnung geben. Die Geschäftsordnung enthält unter anderem nähere Regelungen über die Durchführung von Abstimmungen im schriftlichen Verfahren gemäß § 47 Abs. 4 Satz 3 BerlHG. Besteht für einen Fakultätsrat, einen Zentralinstitutsrat, eine Gemeinsame Kommission mit Entscheidungsbefugnis oder einen Institutsrat keine Geschäftsordnung, gilt die Geschäftsordnung des Akademischen Senats entsprechend. 

(2) Hat der Akademische Senat Bedenken gegen Rechtsvorschriften der Fakultäten, der Gemeinsamen Kommissionen mit Entscheidungsbefugnis, der Zentralinstitute oder der Zentraleinrichtungen, die ihm gemäß § 5Abs. 1 vorzulegen sind, kann er sie den beschließenden Gremien zur nochmaligen Prüfung zurückgeben. 

(3) Bei Abstimmungen gemäß § 47 Abs. 3 BerlHG soll zwischen dem ersten und dem zweiten Abstimmungsgang mindestens eine Woche liegen; eine Vermittlung ist anzustreben. 

(4) Jedes Mitglied eines Gremiums, das bei einer Beschlussfassung überstimmt worden ist, kann verlangen, dass: 

  • 1. seine abweichende Meinung im Protokoll vermerkt wird (Protokollerklärung),
  • 2. Beschlüssen, die anderen Stellen zugeleitet werden, sein Minderheitsvotum beigefügt wird. Protokollerklärungen müssen während der Sitzung angemeldet und am Werktag nach der Sitzung vorgelegt werden. Minderheitsvoten müssen während der Sitzung angemeldet und innerhalb von 14 Tagen eingereicht werden.

(1) Ist der Beschluss eines Gremiums mit Entscheidungsbefugnis in Angelegenheiten der Forschung, der künstlerischen Entwicklungsvorhaben, der Lehre und der Berufung von Professorinnen und Professoren, Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren gegen die Stimmen sämtlicher Mitglieder mindestens einer der Mitgliedergruppen gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 BerlHG getroffen worden, so muss über die Angelegenheit auf Antrag erneut beraten werden. Diese Regelung gilt auch bei Abstimmung mit verdeckten Stimmzetteln. In diesem Fall wird das Gruppenveto durch getrennte Auszählung der Stimmen ermittelt. 

(2) Ein von einer Gruppe geltend gemachtes Veto zieht die Einsetzung eines Vermittlungsausschusses nach sich. Die oder der Vorsitzende des jeweiligen Gremiums hat auch den Vorsitz des Ausschusses inne. Jede Gruppe entsendet eine Vertreterin oder einen Vertreter mit vollem Stimmrecht in den Vermittlungsausschuss. Die vetoeinlegende Gruppe hat eine zweite Stimme. Der Vermittlungsausschuss soll einen Beschlussvorschlag erarbeiten. Der Vermittlungsausschuss entscheidet mit einfacher Mehrheit. Er überweist die Angelegenheit zur endgültigen Entscheidung an das jeweilige Gremium; nach Überweisung ist ein weiteres Veto derselben Gruppe ausgeschlossen. 

(3) Wird über einen Antrag gemäß § 47 Abs. 3 BerlHG in mehreren Abstimmungsgängen entschieden, so kann ein Gruppenveto von einer Gruppe nur einmal eingelegt werden, also entweder im ersten oder im zweiten Abstimmungsgang.

 (4) Bestätigt das Gremium dann die Entscheidung, so wird der Beschluss ausgeführt. Zwischen der ersten Entscheidung und der nächsten Sitzung muss mindestens eine Woche liegen.

Abschnitt J: Bibliotheks- und Sammlungswesen

Die bibliothekarischen Einrichtungen der HumboldtUniversität zu Berlin bilden ein einheitliches Bibliothekssystem, das Forschung, Lehre und Studium mit Literatur und weiteren – insbesondere elektronischen – Informationsmitteln versorgt. Das Bibliothekssystem gliedert sich in die Zentrale Universitätsbibliothek und in dezentrale Einrichtungen, die insbesondere bei einer starken räumlichen Differenzierung der wissenschaftlichen Einrichtungen der Universität die Literaturversorgung vor Ort übernehmen.

(1) Das Universitätsarchiv, andere an der Universität geführte Archive sowie die künstlerischen, geistes- und naturwissenschaftlichen Sammlungen und der Kunstbesitz der Humboldt-Universität zu Berlin erfüllen Aufgaben für Forschung, Lehre, Studium und Verwaltung. Insbesondere durch die Übernahme von dienstlichem Schriftgut, den Erwerb von Kunstgegenständen und anderen spezifischen Sammlungsobjekten gehören sie zum unverzichtbaren wissenschaftlichen Kulturgut und Vermögen der Universität. Es soll bewahrt, gepflegt, erschlossen, erweitert sowie der Öffentlichkeit präsentiert und zugänglich gemacht werden. Näheres ist in einer Sammlungsordnung zu regeln. 

(2) Für das Museum für Naturkunde gilt das Gesetz über die Stiftung Museum für Naturkunde - LeibnizInstitut für Evolutions- und Biodiversitätsforschung an der Humboldt-Universität zu Berlin (Naturkundemuseumsgesetz – NkMG) vom 29. Oktober 2008.

Abschnitt K: Übergangs- und Schlussbestimmungen

Es treten außer Kraft: 

  1. das Statut der Humboldt-Universität zu Berlin vom 15. Oktober 1990 [HUB - Information der Universitätsleitung vom 16. Oktober 1990, Nr. 90 (10-17)],
  2. die Teilgrundordnung der Humboldt-Universität zu Berlin vom 29. April 1992 (Konzilsbeschluss vom 14. April 1992) [Amtliches Mitteilungsblatt der HUB, Nr. 1a/1992],
  3. die Teilgrundordnung der Humboldt-Universität zu Berlin vom 28. Oktober 1992 [Amtliches Mitteilungsblatt der HUB, Nr. 15/1993 vom 23. März 1993],
  4. die Einstweilige Regelung über die Möglichkeit der stimmberechtigten Mitwirkung von Professoren und Professorinnen im Fakultätsrat [Amtliches Mitteilungsblatt der HUB, Nr. 14/1994 vom 28. März 1994],
  5. die Einstweilige Regelung über die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft der Humboldt- Universität zu Berlin [Amtliches Mitteilungsblatt der HUB, Nr. 15/1994 vom 15. April 1994],
  6. die Einstweilige Regelung über die Bezeichnung der Fachbereiche der Humboldt-Universität zu Berlin [Amtliches Mitteilungsblatt der HUB, Nr. 39/1994 vom 16. August 1994],
  7. die Einstweilige Regelung über die Wahl der Frauenbeauftragten in den Fakultäten und Zentraleinrichtungen der HU vom 17. Januar 1997 [Amtliches Mitteilungsblatt der HU, Nr. 12/1997 vom 7. April 1997]
  8. die Einstweilige Regelung zur Wahl der hauptberuflichen Frauenbeauftragten und ihrer Stellvertreterinnen [Amtliches Mitteilungsblatt der HUB, Nr. 13/1997 vom 16. Mai 1997]
  9. die Einstweilige Regelung über das Wahlrecht der Professoren und Professorinnen am Museum für Naturkunde [Amtliches Mitteilungsblatt der HU, Nr. 36/1997 vom 5. November 1997]

(1) Die Verfassung tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Amtlichen Mitteilungsblatt der Humboldt-Universität zu Berlin in Kraft. 

(2) Änderungen der Verfassung bedürfen der Mehrheit der dem Konzil angehörenden Mitglieder. Ein Änderungsbeschluss muss in mindestens zwei Lesungen beraten werden; § 41 bleibt unberührt. Das Konzil setzt grundsätzlich vor der Beschlussfassung über eine Änderung der Verfassung eine mit Mitgliedern aller Statusgruppen paritätisch besetzte Arbeitsgruppe ein; § 59 BerlHG bleibt unberührt.

Verfassung der Humboldt-Universität zu Berlin

Verfassung der Humboldt-Universität- Fassung vom 24. Oktober 2013

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