Erstattung von Rückmeldegebühren
Das Bundesverfassungsgericht hatte am 06.11.2012 entschieden, dass die vom Berliner Gesetzgeber im Berliner Hochschulgesetz, § 2 Abs. 8 Satz 2, verankerte Erhebung von Rückmeldegebühren in einer Höhe von 100,- DM bzw. 51,13 EUR nicht rechtmäßig war. Die Entscheidung bezieht sich auf den Zeitraum für das WS 1996/1997 bis zum WS 2004/2005.
Mit Bezug auf die aktuelle Berichterstattung erklärt die Humboldt-Universität zu Berlin, nach der jetzt vorliegenden Zustimmung der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft, Antragstellerinnen und Antragstellern, die während des genannten Zeitraums an diesen Universitäten eingeschrieben waren, diese anlässlich der damaligen Rückmeldungen gezahlten Gebühren zu erstatten.
Angesichts der großen Zahl bereits gestellter und täglich neu eingehender Erstattungsanträge wird es nicht möglich sein, berechtigte Erstattungsansprüche sofort zu erfüllen. Wir bitten um Verständnis, wenn die Bearbeitung der eingehenden Anträge etwas Zeit in Anspruch nimmt.
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