Humboldt-Universität zu Berlin

Pilotprojekt Juniorprofessuren

"Juniorprofessuren" innerhalb eines Pilotprojekts der Humboldt-Universität (HU-JP)

I. Ziele und Voraussetzungen

  1. Zur Verjüngung und Stärkung der persönlichen und wissenschaftlichen Unabhängigkeit des Hochschullehrernachwuchses können durch den Präsidenten Arbeitsverhältnisse als HU-JPs begründet werden. Die HU-JPs gehören zur Gruppe gemäß § 45 Abs. 1 Ziff. 2 BerlHG (akademischer Mittelbau). Sie unterstehen arbeitsrechtlich der Dekanin oder dem Dekan oder, soweit Fakultäten in Institute gem. § 24 VorlVerf gegliedert sind, der Geschäftsführenden Direktorin oder dem Geschäftsführenden Direktor, in der Medizinischen Fakultät der Dekanin oder dem Dekan, im Museum für Naturkunde der Direktorin oder dem Direktor.
  2. Voraussetzung für die Einstellung ist eine herausragende Dissertation und eine durch zusätzliche Leistungen neben der Promotion (in der Regel durch Publikationen in anerkannten und begutachteten Fachzeitschriften) begründete Erwartung der besonderen Befähigung als Professorin oder Professor. Soweit im Bereich der Medizin heilkundliche Tätigkeiten ausgeübt werden, bedarf es der Approbation oder einer Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des Berufs.
  3. Zum Zeitpunkt der Einstellung soll die Promotion nicht länger als fünf Jahre zurückliegen. Schwangerschaften und Erziehungszeiten werden berücksichtigt.

II. Aufgaben

  1. HU-JPs nehmen ihre Aufgaben in Wissenschaft, Forschung und Lehre in ihren Fächern nach näherer Ausgestaltung ihres Arbeitsverhältnisses selbständig wahr.
  2. § 99 des Berliner Hochschulgesetzes (Dienstliche Aufgaben der Professoren und Professorinnen) gilt sinngemäß; die HU-JPs haben insbesondere das Recht,
    • zur Sicherstellung des Lehrangebots für alle Studiengänge in ihren Fächern Lehrveranstaltungen durchzuführen,
    • an Vor-, Zwischen- und Abschlussprüfungen nach Maßgabe der Prüfungsordnungen mitzuwirken,
    • zur Förderung der Studierenden und des wissenschaftlichen Nachwuchses sowie Betreuung der Qualifizierung der ihnen zugewiesenen akademischen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen.
  3. Art und Umfang der von dem einzelnen HU-JP wahrzunehmenden Aufgaben richten sich nach der Ausgestaltung seines oder ihres Arbeitsverhältnisses und der Funktionsbeschreibung seiner oder ihrer Stelle. Die Lehrverpflichtung der HU-JPs beträgt in den ersten drei Jahren 4 SWS, danach 6 SWS. Bei einer Beschäftigung über die ersten drei Jahre hinaus soll einmalig ein Forschungsfreisemester gewährt werden.

III. Einstellung

  1. Die Ausschreibung der Stellen erfolgt national und international. Bewerbungen sind an die Dekanin oder den Dekan zu richten.
  2. Der Fakultätsrat beschließt die "Berufungsliste" entsprechend den Bestimmungen über die Berufung von Professorinnen und Professoren. Einerlisten sind zulässig.
  3. Das für Hochschulen zuständige Mitglied des Senats entscheidet auf Antrag des Präsidenten innerhalb von drei Monaten nach Vorlage der Liste. Will das für Hochschulen zuständige Mitglied des Senats von der Reihenfolge der Liste abweichen, so ist ein Einvernehmen mit der HU herzustellen.

IV. Beschäftigung

  1. HU-JPs werden für die Dauer von drei Jahren beschäftigt.
  2. Nach positiver Evaluierung der Leistungen in Lehre und Forschung kann der Präsident das Beschäftigungsverhältnis spätestens vier Monate vor Ablauf auf Antrag der Fakultät mit Zustimmung des HU-JP um weitere drei Jahre verlängern. Für die Evaluierung werden mindestens zwei auswärtige Gutachten eingeholt. Eine weitere Verlängerung ist ausgeschlossen.
  3. Die Arbeitsbedingungen der HU-JPs sollen, soweit allgemeine dienst- und haushaltsrechtliche Regelungen nicht entgegenstehen, Rechten und Pflichten der Professoren und Professorinnen entsprechen.
  4. Die Vergütung erfolgt in Anlehnung an die in der Dienstrechtsreform vorgesehene Besoldung W 1 (ca. 6000 DM(brutto/Monat plus Familienzulage; nach der Bewährung in den ersten drei Jahren wird eine Zulage von ca. 500 DM gezahlt).

V. Überleitung

  1. Mit der gesetzlichen Einführung von Juniorprofessuren werden die HU-JP nach den Regelungen des Berliner Hochschulrechts in die neue Kategorie Juniorprofessuren übergeleitet; die Wissenschaftsverwaltung hat zugesagt, eine entsprechende Regelung ins Gesetzgebungsverfahren bei der Novelle des Berliner Hochschulgesetzes einzubringen.
  2. Die weiteren Rechte ergeben sich aus der rechtlichen Ausgestaltung der Juniorprofessuren (Anrechnung der bisherigen Beschäftigungszeit, "Hausberufung", Vergütung/Besoldung).

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