Erforderlichkeit
Gemäß § 9 Absatz 1 Berliner Datenschutzgesetz ist die Verarbeitung personenbezogener Daten nur
zulässig, wenn sie zur rechtmäßigen Erfüllung der durch Gesetz der Daten
verarbeitenden Stelle zugewiesenen Aufgaben und für den jeweils damit
verbundenen Zweck erforderlich ist.
Laut Absatz 2 sind personenbezogene Daten in Akten derart verbunden,
dass ihre Trennung nach erforderlichen und nicht erforderlichen Daten auch
durch Vervielfältigung und Unkenntlichmachung nicht oder nur mit
unverhältnismäßig großem Aufwand möglich ist, so sind die Kenntnisnahme, die
Weitergabe innerhalb der Daten verarbeitenden Stelle und die Übermittlung der
Daten, die nicht zur Erfüllung derjeweiligen Aufgabe erforderlich sind, über Absatz
1 hinaus zulässig. Diese Daten unterliegen insoweit einem Verwertungsverbot.