Humboldt-Universität zu Berlin

Erforderlichkeit

Gemäß § 9 Absatz 1 Berliner Datenschutzgesetz ist die Verarbeitung personenbezogener Daten nur zulässig, wenn sie zur rechtmäßigen Erfüllung der durch Gesetz der Daten verarbeitenden Stelle zugewiesenen Aufgaben und für den jeweils damit verbundenen Zweck erforderlich ist.    
                                              
             
Laut Absatz 2 sind personenbezogene Daten in Akten derart verbunden, dass ihre Trennung nach erforderlichen und nicht erforderlichen Daten auch durch Vervielfältigung und Unkenntlichmachung nicht oder nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand möglich ist, so sind die Kenntnisnahme, die Weitergabe innerhalb der Daten verarbeitenden Stelle und die Übermittlung der Daten, die nicht zur Erfüllung derjeweiligen Aufgabe erforderlich sind, über Absatz 1 hinaus zulässig. Diese Daten unterliegen insoweit einem Verwertungsverbot.