„Insbesondere für einführende Werke, die Studierende mit Wissenschaft
vertraut machen sollen, gelten die höchsten methodischen wie
inhaltlichen Standards. Ich stelle nach Abschluss eines internen
universitären Prüfverfahrens fest, dass die „Juristische Methodenlehre“
von Hans-Peter Schwintowski (Hans-Peter Schwintowski, Juristische
Methodenlehre (UTB Basics, Frankfurt/Main 2005)) diese Standards in
einer Weise verletzt, die eine öffentliche Erklärung der Universität
notwendig macht.
Da die Zitierkonventionen schlechterdings grundlegende Vorraussetzung
guter wissenschaftlicher Arbeit sind (so auch die einschlägige Ordnung,
§ 6 (2)), liegt wissenschaftliches Fehlverhalten vor, wenn wörtliche
Zitate nicht ausgewiesen sind. Ein solcher Umgang mit den Methoden
einer Disziplin und dem geistigen Eigentum anderer ist an einer
Universität schlechterdings nicht akzeptabel.“
Auszug aus der Satzung über Grundsätze der Humboldt-Universität zu
Berlin zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis:
§ 6 (2)
Veröffentlichungen sollen, wenn sie als Bericht über neue
wissenschaftliche Ergebnisse intendiert sind, die Ergebnisse
vollständig und nachvollziehbar beschreiben, eigene und fremde
Vorarbeitenvollständig und korrekt nachweisen (Zitate), bereits früher
veröffentlichte Ergebnisse nur in klar ausgewiesener Form und nur
insoweit wiederholen, wie es für das Verständnis des Zusammenhangs
notwendig ist.