Die 22. Kammer des Arbeitsgerichts Berlin hat heute erstinstanzlich entschieden, dass der Tarifvertrag über die Gewährung einer Hauptstadtzulage bei der Humboldt-Universität zu Berlin (HU) und der Freien Universität Berlin (FU) Anwendung findet.
Die Hochschulleitungen sind grundsätzlich nicht dagegen, dass auch ihre Beschäftigten von der Hauptstadtzulage profitieren sollen, müssen aber die Begründung des Gerichts abwarten und prüfen. Sofern das Urteil Bestand hat, haben sich sowohl die HU also auch die FU zu einer rückwirkenden Auszahlung der Hauptstadtzulage verpflichtet.
Finanzierung der Hauptstadtzulage weiterhin offen
Weiterhin offen ist allerdings die Finanzierung der Hauptstadtzulage. Denn das Berliner Abgeordnetenhaus hat, anders als der Senatsverwaltung selbst und den Landesbehörden, den Berliner Hochschulen bisher keine zusätzlichen Mittel zur Finanzierung der Hauptstadtzulage zur Verfügung gestellt. Hochschulen und Gewerkschaften wenden sich gemeinsam gegen diese Form der Ungleichbehandlung.
„Für unsere Beschäftigten ist die heutige Entscheidung eine erfreuliche Nachricht, wobei wir die schriftliche Begründung des Gerichts nun zuerst abwarten und genau prüfen müssen. Was wir jetzt dringend benötigen, ist die verbindliche Zusage des Berliner Abgeordnetenhauses für die zusätzlich benötigten Mittel. Auch im Sinne der Gleichbehandlung aller Landesbeschäftigten erwarten wir Hochschulen hier vom Abgeordnetenhaus ein klares Commitment“, so Niels Helle-Meyer, Vizepräsident der Humboldt-Universität zu Berlin für Haushalt, Personal und Technik.
Signalwirkung für andere Hochschulen
Mit der Hauptstadtzulage kommen auf beide Universitäten erhebliche Mehrkosten in den nächsten Jahren zu. Bei HU und FU belaufen sich 2025 die Kosten für die Hauptstadtzulage zusammen auf rund 10 Millionen Euro im Jahr . Diese zusätzlichen Kosten in Millionenhöhe würden die ohnehin angespannte finanzielle Lage, in der sich die Hochschulen aufgrund der Etatkürzungen aktuell befinden, weiter verschärfen und unweigerlich zu weiteren schmerzhaften Einschnitten in den Bereichen Studium, Lehre, Forschung und Verwaltung führen, wenn für die Hauptstadtzulage vom Abgeordnetenhaus keine zusätzlichen Mittel bewilligt werden sollten. Der Tarifvertrag Hauptstadtzulage ist bereits am 1. April 2025 in Kraft getreten und daher werden Nachzahlungen notwendig, sollte das Urteil Bestand haben.
Die Hochschulleitungen hatten gemeinsam mit den Gewerkschaften eine gerichtliche Klärung erwirkt, da der Berliner Senat nicht beantworten konnte, ob die Beschäftigten der Berliner Hochschulen einen Anspruch auf die Hauptstadtzulage haben oder nicht. Die heutige Entscheidung des Arbeitsgerichts gilt nicht für alle Berliner Hochschulen, sondern allein für die HU und FU. Die HU hat den TV-L HU und die FU den TV-L FU abgeschlossen, für alle anderen Berliner Hochschulen gilt der TV-L. Von der Entscheidung dürfte dennoch ein Signal für die anderen Berliner Hochschulen ausgehen.